
Versäumt der Kläger den Gerichtstermin und sind die grundsätzlichen Voraussetzungen eines Versäumnisurteils erfüllt, nimmt das Gericht keine weitere sachliche Prüfung in der Angelegenheit vor, das heißt, die Klage wird abgewiesen, ohne dass die Angaben in der Klageschrift auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
In diesem Fall ergeht ein "echtes Versäumnisurteil" gegen den Kläger.
Ist die Klage jedoch bereits im Vorfeld unzulässig, weil zum Beispiel bereits schon ein rechtskräftiges Urteil in derselben Sache ergangen ist, wird diese Klage allein aufgrund dieser Unzulässigkeit und nicht erst wegen der Abwesenheit des Klägers abgewiesen. Hier spricht man vom so genannten "unechten" Versäumnisurteil .

