VW-Abgasskandal: Erste Verfahren erfolgreich

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Erste betroffene Autokäufer erhalten Kaufpreis zurück

Beinahe täglich finden sich Berichte über den Abgasskandal und dessen Folgen für Betroffene.

Nach VW, Audi, Porsche, Seat und Skoda sind auch viele weitere Hersteller betroffen. Der Skandal zieht immer weitere Kreise. Die Beweisführung ist jetzt erleichtert: Eine Studie des Kraftfahrtbundesamtes bestätigt die Manipulationen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat bei 56 von 58 getesteten Modellen verschiedener Herstellerverdächtig hohe Stickoxidwerte gemessen. Ein Grund dafür sei das sogenannte „Thermofenster" (Quelle: www.automobilwoche.de vom 16.04.2016)

Viele Klagen, die etwa bei dem für den Hersteller VW zuständigen Landgericht Braunschweig oder anhängig gemacht wurden, sind nicht erfolgreich verlaufen.

Der Trend scheint sich nun umzukehren, es liegen die ersten positiven Urteile vor:

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 17.5.2016 (23 O 23033/15) einen Händler zur Rücknahme eines manipulierten Dieselfahrzeugs (hier einen Seat Ibiza mit 1,6 l Dieselmotor vom Typ TA 189 mit Betrugssoftware) gegen Erstattung des Kaufpreises verurteilt. Laut "Stern TV" heißt es in der Münchener Urteilsbegründung, der Händler habe länger als ein halbes Jahr Zeit gehabt, den Mangel zu beheben. Diese Frist sei ungenutzt verstrichen. Den Klägern müsse daher der Kaufpreis erstattet werden.

Ähnlich sieht das das Landgericht Bayreuth in einem noch anhängigen Verfahren mit Hinweisbeschluss vom 18.5.2016 (21 O 34/16). Dort wird im Hinblick auf eine aktuelle Studie des Verkehrsministeriums zu Abgaswerten angeregt, das mangelhafte Fahrzeug gegen ein solches mit einem aktuellen Motor, dass die Euro sechs Norm erfüllt, im vergleichswege zu tauschen.

Welche Rechte habe ich als Betroffener?

Sie können gegenüber dem Verkäufer oder gegenüber dem Hersteller selbst, sog. Mängelgewährleistungsrechte geltend machen. Die Nichteinhaltung der Schadstoffwerte bzw. die Verwendung einer nicht zulässigen Software zur Täuschung stellt einen Sach- und Rechtsmangel dar. Diese Mängel wurden arglistig verschwiegen, was Ihre Rechte erweitert.

Welche Schritte muss ich ergreifen?

Die Geltendmachung Ihrer Ansprüche sollte in drei Stufen erfolgen. 

  • Erste Stufe: Unterbrechung der Verjährung, Anerkennung der Haftung dem Grunde nach 
    Fest steht, dass Ihr Wagen einen arglistig verschwiegenen Mangel hat. Die Haftung dem Grunde nach – also Anerkennung des Mangels und der Einstandspflicht – können Sie ohne weiteres sofort geltend machen. Dazu gehört auch die Überwachung und Unterbrechung laufender Gewährleistungs- und Verjährungsfristen, die je nach Vertragstyp unterschiedlich ausgestaltet sein können. Ich fordere für Sie die richtigen Ansprechpartner zum Anerkenntnis und zur Abgabe eines Verzichts auf die Verjährungseinrede auf. Erfolgt dies nicht, ist in Abstimmung mit Ihnen eine Klage erforderlich. Meine Erfahrung zeigt, dass zwar telefonisch und über den Internetauftritt eine Klärung zugesagt wird, auf Anwaltsschreiben aber keine Reaktion bzw. kein Anerkenntnis erfolgt.

  • Zweite Stufe: Nacherfüllung
    Parallel dazu mache ich für Sie die Mängelgewährleistungsrechte rechtssicher geltend. Dem Verkäufer bzw. Hersteller muss zunächst Gelegenheit eingeräumt werden, den Fehler zu korrigieren. Das nennt man Nacherfüllung (§ 439 BGB). Sie haben die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels (sog. Nachbesserung - etwa durch Software-Update oder Nachrüstung von Filtertechnik) und der Lieferung eines einwandfreien Fahrzeugs (sog. Nachlieferung). Im vorliegenden Fall ist es aus den o. g. Gründen unwahrscheinlich, dass die Verkäufer bzw. Hersteller innerhalb angemessener Frist ein echtes Lösungskonzept präsentieren können, denn ein solches muss noch entwickelt werden und wird teuer.

  • Dritte Stufe: Rücktritt vom Vertrag, Minderung, Schadenersatz
    Erst dann, wenn innerhalb einer angemessenen Frist der Verkäufer bzw. Hersteller die Nacherfüllung ablehnt oder diese scheitert, können die eigentlichen Mängelgewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

In der dritten Stufe können Sie vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt vom Vertrag, früher: Wandlung), Minderung des Kaufpreises und/ oder Schadenersatz verlangen. 

  • Rücktritt vom Vertrag: Sie können das Fahrzeug zurückgeben und erhalten den Kaufpreis erstattet, allerdings bereinigt um die gezogenen Nutzungen und einige anderen Faktoren. 
  • Minderung des Kaufpreises: Sie können den Kaufpreis mindern, d.h. sie erhalten einen Teil des Kaufpreises zurück, der den Mangel und den damit verbundenen Minderwert abbildet. 
  • Schadenersatz: Darüber hinaus kommen auch Schadensersatzansprüche und gegebenenfalls weitere Ansprüche in Betracht, etwa wenn das Fahrzeug nicht oder zu einem nur geringeren Preis verkauft werden kann oder stillgelegt werden sollte. 

Oft ist es besser, Nacherfüllung in Form der Nachlieferung zu verlangen und nicht vom Vertrag zurückzutreten. Nach der Rechtsprechung des BGH und des EuGH muss sich der Käufer der mangelhaften Sache dann keine gezogenen Nutzungen gegenrechnen lassen.

Dabei sind einige Fragen von Bedeutung. Wichtig ist vor allem die Frage der Verjährung. Für die Mängelgewährleistung gilt in der Regel eine kurze Verjährung von zwei Jahren, die mit der Ablieferung des Autos beginnt. In einzelnen Fällen kann die Frist auch auf bis zu 1 Jahr nach Ablieferung abgekürzt sein. Auch hier gelten aber Besonderheiten: Weil der Mangel vom Hersteller arglistig verschwiegen worden ist, beträgt die Verjährung zumindest 3 Jahre.

In jedem Fall ist Eile geboten, damit Ihre Rechte bestmöglich gesichert werden.

Die Entscheidungen die Entscheidung des Landgerichts München wie auch die Auffassung des Landgerichts Bayreuth machen Hoffnung, das die Rechte der von den PKW Herstellerherstellern getäuschten Kunden doch zur Geltung gelangen könnten.

Wir vertreten viele Geschädigte. Auf Ihren Fall prüfen wir gerne auf seine erfolgter sichten und vertreten sie gegenüber Hersteller und Händler.

LG München I, Urteil vom 17.05.2016, 23 O 23033/15

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