Hallo liebe Forenmitglieder,wenn bei einem Werkvertrag zwischen privatem Bauherrn und Unternehmer grundsätzlich die VOB/B vereinbart wurde, in den besonderen Vertragsbedingungen aber etwas nicht mit der VOB konform ist oder sogar widersprüchlich, dann ist laut einem Urteil des BGH die VOB eben gerade nicht als Ganzes vereinbart. Heißt das nun, dass die vertragliche Grundlage generell die des BGB ist oder betrifft die Nicht-Wirksamkeit der VOB nur die Paragraphen, die von der VOB abweichen?
VOB regelt die Verdingungsordnung für Bauleistungen. Hier wird z.B. Art und Güte der Materialien festgelegt. Das BGB bestimmt über die Zahlungen, Gewährleistungen u.s.w.