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VG: Ein bisschen mehr Lärm schadet nicht

11.2.2002 | Nachrichten - Neue Urteile | 3134 Aufrufe
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Baugenehmigung, Auflage, Lärm, Parkhaus

Wo es ohnehin schon ziemlich laut ist und nach Abgasen stinkt, da fällt ein neues Parkhaus auch nicht mehr ins Gewicht. Das Verwaltungsgericht Trier (VG) wies drei Klagen gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines City-Parkhauses in der Stadt ab, da für den Bau ausreichender Schutz gegen Lärm und Abgase vorgesehen und die Umgebung des Parkhauses außerdem nicht sonderlich schutzwürdig sei. ( Az 5 K 1564/00.TR u.a.)

Bei dem Streitobjekt handelt es sich um den Neubau eines Park- und Geschäftshauses mit 942 Stellplätzen und 1.500 qm Gewerbefläche. Mit einer Nachtragsbaugenehmigung wurden dann bautechnische Veränderungen am Bau gestattet. Drei Anwohner klagten gegen die Baugenehmigung, da das Parkhaus zu völlig rücksichtlosen Lärm- und Abgasimmissionen führen würde. Dies verstoße gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtsnahme. Die Kläger forderten daher das Gericht auf, den Bau zu untersagen.

Das VG wies die Klage jedoch ab: Die Baugenehmigung enthalte Auflagen, mit denen ein ausreichender Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmimmissionen gewährleistet werde. Auch erreichten die durch den Neubau bedingten Schadstoffimmissionen nicht ein Maß, das die Grenze der Zumutbarkeit überschreite oder konkrete Gesundheitsgefährdungen hervorrufe.

Das Gericht stellte in seiner Urteilsbegründung außerdem auf die Umgebung des Parkhauses und die ohnehin schon bestehende Lärmbelastung ab. Die Umgebung sei durch die vorhandenen baulichen Anlagen und ihre Nutzung sowie durch den starken innerstädtischen Verkehr einer erheblichen Vorbelastung hinsichtlich von Lärm- und Luftschadstoffimmissionen ausgesetzt und durch diese geprägt. Das Parkhaus mache da keinen nennenswerten Unterschied mehr.

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