Das Bundesverfassungsgericht verkündet am Dienstag sein mit Spannung erwartetes Urteil zur umstrittenen Vorratsdatenspeicherung. Dem Gesetz zufolge müssen Telekom-Anbieter die Telefon- und Internetverbindungen aller Bürger für ein halbes Jahr auf Vorrat speichern, um damit die Bekämpfung schwerer Kriminalität zu ermöglichen. Wegen der kritischen Fragen des Gerichts bei der mündlichen Verhandlung im Dezember wird erwartet, dass die Verfassungshüter die Vorratsdatenspeicherung allenfalls in sehr engen Grenzen zulassen werden.
Das Gericht hatte aus der Rekordzahl von knapp 35.000 Beschwerden von Bürgern und Politikern einige exemplarisch ausgewählt, um zu prüfen, ob die Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dass das Gericht diese anlasslose Speicherung von Verbindungsdaten allerdings kritisch sieht, machte Verfassungsrichter Johannes Masing bereits bei der Einführung in die mündliche Verhandlung klar: Polizei und Geheimdienste könnten mit den Daten feststellen, "wer, wann, wie lange, von wo aus, mit wem kommuniziert hat", sagte Masing damals.
Das Gericht hatte sich zudem von den kritischen Ausführungen der bestellten Sachverständigen beeindruckt gezeigt. So hatte etwa die Vertreterin des Chaos Computer Clubs (CCC), Constanze Kurz, davor gewarnt, dass mit den Verbindungsdaten sensible Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile erstellt werden könnten. Die derzeit 110 Millionen Handys in Deutschland seien künftig bis auf wenige Meter genau ortbar und würden damit alle automatisch zu "Ortungswanzen", sagte Kurz.
Nach Ansicht des Bundesbeauftragten für Datenschutz, Peter Schaar, können alle typischen Straftaten wie etwa der Handel mit Kinderpornografie oder das Ausspähen von Online-Bankkonten auch ohne die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich aufgeklärt werden. Gegen Internetkriminalität sei die Polizei bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zum Januar 2008 erfolgreich vorgegangen. So lag die Aufklärungsquote des Bundeskriminalamtes für Straftaten mit dem sogenannten "Strafmittel Internet" im Jahr 2007 immerhin bei 82,9 Prozent.
Die Verfassungshüter hatten auf die Eilanträge der Kläger bereits in zwei einstweiligen Anordnungen die umstrittene Datennutzung stark beschnitten. Darin bestimmten sie, dass Strafverfolger nur dann auf die Verbindungsdaten zugreifen dürfen, wenn eine schwerwiegende Straftat vorliegt, die mit anderen Mitteln kaum oder gar nicht aufgeklärt werden kann. Ansonsten werde das Vertrauen der Bürger "in die allgemeine Unbefangenheit des elektronischen Informations- und Gedankenaustauschs" zu sehr eingeschränkt, hieß es zur Begründung. Gut möglich, dass dies auch der Tenor der Urteilsverkündung am Dienstag sein wird.
1. März 2010 - 12.48 Uhr
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