Urteil zum urheberrechtlichen Schutz von Webseiten durch LG Leipzig
Von Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner 19.1.2012 | Ratgeber - Urheberrecht | 371 Aufrufe Mehr zum Thema:Urheberrecht, Webseiten, Internetseite, Urteil, IT-Dienstleistungen
Urteil LG Leipzig vom 24. August 2011 Az. : 5 O 442/11
In einer Entscheidung des Landgerichts Leipzig wird der urheberrechtliche Schutz von Webseiten, insbesondere solche die suchmaschinenoptimiert sind, bestätigt und dem Seitenbetreiber (vertreten durch RA Daniel Baumgärtner) auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.330,50 EUR zugesprochen.
Der Fall:
Der Kläger beschäftigt sich mit IT-Dienstleistungen und betreibt hierzu auch eine entsprechende Internetseite. Der Beklagte ist ebenfalls in dieser Branche tätig und unterhielt ebenfalls eine Internetseite. Überschneidungen der Webseiten gab es, da diese überwiegend die gleichen Inhalte als auch optimierte Seitenquelltexte hatten. Der Kläger wollte aufgrund dieser rechtswidrig erfolgten Kopie der Seiteninhalte und der Quelltexte Schadensersatz aus dem Urhebergesetz.
Der Beklagte gab außergerichtlich lediglich eine Unterlassungserklärung ab, löschte die betreffenden Seiten, lehnte allerdings Zahlungen ab.
Daniel Baumgärtner
Leipzig
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Entscheidungsgründe:
Nach § 97 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 UrhG ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig ein durch Urheberrecht geschütztes Recht verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Das Landgericht hatte demnach zu prüfen, ob es sich bei den übernommen Texten um Werke im Sinne des Urheberrechts handelt. Ein Werk ist danach jedoch nur gegeben, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung geistigen Inhalts handelt. So dass das Landgericht Leipzig prüfen musste, ob dies bezüglich der Seiteninhalte oder der Quelltexte gegeben war.
Dabei stellte das Gericht zum Seitenquelltext einer Webseite fest: „Der Seitenquelltext genießt urheberrechtlichen Schutz. Unabhängig davon, ob man den Seitenquelltext als Computerprogramm klassifiziert (Bernreuther, WRP 2008, 1057, 1069), ist er schutzfähig, da hier jedenfalls eine überdurchschnittliche Gestaltung in Form einer Suchmaschinenoptimierung vorliegt. Ausschlaggebend ist jedenfalls dafür die Platzierung bei einschlägigen Suchmaschinen wie Google. Vorliegend hat der Kläger plausibel dargestellt, dass je nach Suchbegriff ein optimiertes Ergebnis von Platz 3 bei 313.000 Ergebnissen bis Platz 8 bei 156.000 Ergebnissen erzielt werden konnte. Gemessen an den Richtwerten der Rechtsprechung (OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007, Az. : 2 W 12/07, zitiert nach juris: Platz 3 bei 10.000 Ergebnissen) ergibt sich für den vorliegenden Fall auf Grund der sprachlichen Gestaltung des Seitenquelltextes eine ausreichende Schöpfungshöhe.“
Der Kläger hat danach auch Ansprüche auf Schadensersatz und hier in der Höhe der von ihm verwendeten Preislisten und angefallenen Arbeitsstunden, die im Rahmen einer Lizenzanalogie auch herangezogen werden (Löwenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, § 97 Rz. 156).
Es erfolgte ebenfalls ein 100% Zuschlag aufgrund der fehlenden Urheberbenennung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az. : I – 20 U 138/05, zitiert nach juris). Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 680 BGB.
Insgesamt eine begrüßenswerte Entscheidung des LG Leipzig, die es Webseitenbetreibern ermöglicht gegen Content-Diebstahl und Quelltextkopierer vorzugehen.
Die Entscheidung wurde vom OLG Dresden durch Urteil vom 17.01.2012 (Az. : 14 U 1446/11) bestätigt und die vom Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen.
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