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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Glauben ist Willenssache

Von Rechtsanwalt Robert Hotstegs
29.9.2010 | Ratgeber - Öffentliches Recht | 1114 Aufrufe
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Religionsgemeinschaft

In einer bislang unveröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in der letzten Woche entschieden, dass die Heranziehung zur Kultus- oder Kirchensteuer nicht gegen den Willen des Gläubigen möglich ist. Allerdings ist hierbei nicht der Wille zur Steuerpflicht, sondern der Wille zur Zugehörigkeit zur Gemeinde entscheidend. Das klagende jüdische Ehepaar war von Frankreich nach Frankfurt gezogen und hatte sich bewusst entschieden, Mitglied in der französischen Gemeinde zu bleiben. Daher durfte die jüdische Kultusgemeinde in Deutschland keine Steuer erheben. (Az. BVerwG 7 C 22.09)

Nach der Satzung der beklagten Gemeinde bestimmt sich die Mitgliedschaft in ihr nach der jüdischen Religionszugehörigkeit, die insbesondere durch die Abstammung von einer jüdischen Mutter vermittelt wird, und der Wohnsitznahme. Eine so begründete Mitgliedschaft in der rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft kann nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im staatlichen Recht wegen des Grundrechts der Bekenntnisfreiheit nur dann anerkannt werden, wenn sie von einer Willensentscheidung des Betroffenen getragen ist.

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Diese Willensentscheidung muss auch so konkret sein, dass deutlich wird, dass die Betroffenen der in ihrer Stadt bestehenden jüdischen Gemeinde in ihrer konkreten Ausrichtung (hier liberal) zugehören wollen.

Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass allein die bisherige Mitgliedschaft in einer jüdischen Gemeinde in Frankreich im Falle des Wohnsitzwechsels automatisch die Mitgliedschaft in der jüdischen Gemeinde des neuen Wohnorts zur Folge hat.

Das Urteil hebt noch einmal die Bedeutung der eigenen Entscheidung über die Religions- und Gemeindezugehörigkeit hervor. Aus staatlicher Sicht sind hierbei Willenserklärungen notwendig, auch wenn die jeweilige Religionsgemeinschaft dies aus religiöser Sicht anders bewertet.

Dennoch führt diese Differenzierung voraussichtlich nicht zu einer "Welle" von Kirchensteuerbefreiungen. Die christlichen Religionsgemeinschaften haben entsprechende Vorkehrungen getroffen. So hat beispielsweise die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) in ihrem Kirchenmitgliedschaftsgesetz geregelt, dass bei einem Umzug zwar grundsätzlich ein Gemeindewechsel stattfindet. Allerdings kann bis zu einem Jahr nach dem Umzug auch rückwirkend der Beitritt zu einer anderen evangelischen Kirche erklärt werden.

Diese Widerspruchslösung ist in der Praxis wohl regelmäßig ausreichend. Allerdings muss der kirchliche Gesetzgeber prüfen, ob er zukünftig auf die Angaben gegenüber dem Einwohnermeldeamt vertrauen kann. Im konkret vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte dieses nämlich festgestellt, dass die Angabe "mosaisch" beim Einwohnermeldeamt keine eindeutige Zuordnung zuließe.

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