Urteil des Amtsgerichts Schöneberg: Bei Diebstahl der EC-Karte haftet die Sparkasse

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Anscheinsbeweis für fahrlässiges Verhalten der Bankkundin lag nicht vor

Das Amtsgericht Schöneberg hatte sich mit einem Fall (Aktenzeichen 4 C 197/14) zu beschäftigen, in dem es um Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Diebstahl einer EC-Karte und das anschließende Verfügen am Geldautomaten durch unbekannte Täter ging. Dabei verurteilte das Gericht die kontoführende Bank dazu, den durch fremde Straftäter am Geldautomaten abgehobenen Geldbetrag dem Konto des Bankkunden wieder gutzuschreiben. Das Gericht legte auch dar, dass es die Voraussetzungen für einen sogenannten „Anscheinsbeweis" nicht als erfüllt ansehe. Dazu müsste dem Bankkunden ein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen sein, was im vorliegenden Fall jedoch nicht vorlag.

Wie lautet der Sachverhalt?

Bei dem vor dem Amtsgericht Schöneberg geführten Rechtsstreit ging es um Erstattungsansprüche wegen einer behaupteten nichtautorisierten Verfügung durch unbekannte Straftäter an Geldausgabeautomaten. Beklagte in diesem Rechtsstreit war eine Sparkasse, die der Bankkundin eine „Sparkassencard" zur Verfügung stellte. Unbekannte Straftäter brachen das verschlossene Kraftfahrzeug der Bankkundin auf und entwendeten in diesem Zusammenhang auch die EC-Karte. Nur wenige Minuten, nachdem die unbekannt gebliebenen Täter an zwei Geldausgabeautomaten Verfügungen vornahmen, ließ die Bankkundin die Karte sperren, nachdem sie den Diebstahl ihrer Zahlungskarte entdeckte.

Ulrich Schulte am Hülse
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Die Bank teilte daraufhin der Bankkundin mit, dass sie keine Erstattung vornehmen wolle, weil nach den technischen Gegebenheiten Verfügungen an Geldausgabeautomaten angeblich nur unter Verwendung der PIN möglich seien. Diese müsse in diesem besonderen Fall auf der Karte oder in dessen räumlicher Nähe notiert gewesen sein, da anderenfalls keine Geldausgabeautomatenverfügung möglich gewesen wäre.

Was war das Besondere an dem Fall?

Das Amtsgericht Schöneberg erließ in dem laufenden Rechtsstreit einen Beweisschluss. demgemäß sollte ein Sachverständigengutachten die Frage beantworten, ob unter Prüfung der technischen Protokolle des Geldausgabenvorganges überhaupt die Originalkarte oder eventuell eine Zweitkarte durch die Täter eingesetzt worden sei. Die Bank hatte jedoch den dazu erforderlichen Gerichtskostenvorschuss zur Einholung des Sachverständigengutachtens nicht einbezahlt, so dass die beklagte Bank beweisfällig geblieben war. Nach Ansicht des Gerichtes obliegt die Beweislast für den bestrittenen Einsatz der Originalkarte jedoch der Bank.

Wie lautete das Urteil des Amtsgerichtes Schöneberg?

Das Amtsgericht Schöneberg sah einen Anspruch der Bankkundin auf Gutschrift des von den Tätern abverfügten Geldbetrages nebst Zinsen gegenüber der kontoführenden Bank.

Dazu führte das Amtsgericht Schöneberg aus, dass eine sogenannte Beweiserleichterung im Sinne des Anscheinsbeweises, wonach die Bankkundin die zur EC-Karte gehörende PIN auf der Karte notiert habe oder wenigstens in deren räumlichen Nähe zurückgelassen hätte, ausschied. Dies hätte den Einsatz der Originalkarte durch die Straftäter vorausgesetzt, wozu die Bank jedoch beweisfällig geblieben ist, indem sie den vom Gericht angeforderten Kostenvorschuss zur Einholung des Sachverständigengutachtens nicht eingezahlt hatte. Die Bankkundin dagegen durfte mit Nichtwissen bestreiten, wie die Tathandlung im Einzelnen abgelaufen sei, da sie bei dieser Tathandlung nicht anwesend war.

Auch dass die Bankkundin ihre EC-Karte in ihrem verschlossenen Kraftfahrzeug aufbewahrt hatte, stand nach Ansicht des Amtsgerichtes Schöneberg nicht dagegen. Das daraus bloße Aufbewahren einer EC-Karte in einem Kraftfahrzeug rechtfertige noch nicht per se einen Anspruch der Bank gegen die Bankkundin. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass diese Art des Aufbewahrens, die durchaus grob fahrlässig sei, auch kausal für den entstandenen Schaden geworden ist. Dies wäre jedoch nur dann der Fall gewesen, wenn tatsächlich von den Tätern diese gestohlene Originalkarte eingesetzt worden wäre, wofür die Bank jedoch gerade beweisfällig geblieben ist. Diesen Kausalzusammenhang zwischen Diebstahl der Originalkarte und deren Einsatz am Automaten konnte die kontoführende Bank aber gerade nicht nachweisen.

Dr. Ulrich Schulte am Hülse,
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