Urteil bekommen. Staatsanwaltschaft geht in Berufung?

17. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Tomato99
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Urteil bekommen. Staatsanwaltschaft geht in Berufung?

Hallo,
Wurde Mittwoch nach einen Geständnis des unerlaubten Handels mit BTM in nicht Geringer Menge in 4 Fällen zu 2 Jahren ohne Bewährung verurteilt. Hab im Vorfeld mich bereits um eine Therapie gekümmert demnach konnte ich bei der Verhandlung einen AufnahmeTermin samt Kostenzusage vorlegen . Möchte einfach mein damaliges Leben hinter mir lassen und mich in die Suchttherapie begeben. Nun hatte die Staatsanwaltschaft 3 Jahre 8 Monate gefordert und ließ es offen , ob sie in Berufung geht . Meine Frage : wie wahrscheinlich ist es , daß die Staatsanwaltschaft das tut ? Hätte ich im Fall der Berufung gute Karten , dass alles bleibt wie es ist , ich in die Therapie gehen kann ? Oder kommt es häufiger vor , dass bei Berufung seitens Staatsanwaltschaft das Urteil härter wird ? Hab einfach Angst das mein eingeschlagender Weg samt Planung nun doch noch einmal auf der Kippe steht .
Danke für die Antworten im Vorraus .

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38392 Beiträge, 13990x hilfreich)

Das würde ich den Staatsanwalt fragen.

wirdwerden

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9519x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage : wie wahrscheinlich ist es , daß die Staatsanwaltschaft das tut ?


Sorry, aber hellsehen kann hier niemand. Man wird die Sache bei der StA beraten und dann eine entsprechende Entscheidung treffen. Da das von der StA geforderte Strafmaß ja sehr erheblich unterschritten wurde, ist es schon denkbar.

Zitat:
Hätte ich im Fall der Berufung gute Karten , dass alles bleibt wie es ist , ich in die Therapie gehen kann ? Oder kommt es häufiger vor , dass bei Berufung seitens Staatsanwaltschaft das Urteil härter wird ?


Natürlich kommt das vor. Sonst wäre die Berufung der StA ja witzlos.

Man "darf" aber grds. trotzdem schon vorab (also vor einem etwaigen Berufungsurteil) in Therapie gehen. Die Rückstellung nach § 35 BtmG kann auch noch nach bereits angetretener Therapie erfolgen, wenn das Urteil in der Berufung bei max. 2 Jahren bleibt. Wäre vielleicht auch ein "schönes Zeichen" Richtung Landgericht, dass es einem Ernst ist. Denn das LG tut sich in der Regel schwerer jemanden aus einer bereits laufenden Therapie rauszuholen, als jemanden einzuknasten, der erst mal in Ruhe abwartet, was so passiert.

Einziges Problem könnte sein, dass die Therapieeinrichtung nicht mitspielt, solange nicht klar ist ob ein § 35er möglich ist. Aber das lässt sich ja leicht rausfinden (ob sie mitspielt)



-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.02.2017 01:37

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)

Bei "unerlaubten Handels mit BTM in nicht Geringer Menge in 4 Fällen" und "2 Jahren" müssen entweder minderschwere Fälle dabei gewesen sein, oder das Gericht hat alle Augen (incl. Hühneraugen) zugedrückt.
Ein Fall von Handel Mit BTM in nicht geringer Menge hat alleine schon eine Mindeststrafe von 1 Jahr. Bei mehreren Fällen gibt es zwar "Mengenrabatt" in Form der Gesamtstrafenbildung. Aber bei Anwendung der Standard-Regel für Gesamtstrafenbildung kommt man bei 4 Fällen nicht unter 2,5 Jahren weg. Von daher ist das Ansinnen der StA nach Berufung irgendwie nachvollziehbar.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9519x hilfreich)

In einem der ersten größeren Fälle mit denen ich es beruflich zu tun hatte, gab es für 80(!) Fälle nur 2 Jahre (bei 4 Monaten U-Haft und Zuerkennung von § 21 StGB ) Wenn das Gericht bei Gesamtstrafenbildung eine Therapie ermöglichen will, also nicht über 2 Jahre gehen will, wird es idR. einen Weg finden, wenn es irgendwie vertretbar ist.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
In einem der ersten größeren Fälle mit denen ich es beruflich zu tun hatte, gab es für 80(!) Fälle nur 2 Jahre (bei 4 Monaten U-Haft und Zuerkennung von § 21 StGB )

Das ist halt der Unterschied zwischen den Bundesländern. Bei mir wären halt schon bei 4 Fällen die 24 Monate unerhört niedrig. Bei 80 Fällen greifen in meinem Bundesland einige Gericht zu zweistelligen Strafen (in Jahren, nicht in Monaten).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38392 Beiträge, 13990x hilfreich)

Es geht ja nicht nur darum, wer mit was erwischt worden ist. Es geht auch um die ganze Tat als Paket, also z.B. die kriminelle Intesität (kann man nicht in gr aufwiegen), um die Anzahl der Einzelakte, das Verhalten nach der Tat, ob Vorbelastungen da sind, und last but not least auch um das Verhalten im Verfahren, so denn eines stattfindet. Da haben wir es mit einem Paket zu tun.

wirdwerden

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#7
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

@drkabo

Ich selbst habe hier im meinen Schrank ein Urteil eines AG aus 2003 liegen.

10 Fälle "nicht geringe Menge" 2 Jahre Haft auf 3 Jahre Bewährung, Brandenburg.

Signatur:

3113

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38392 Beiträge, 13990x hilfreich)

Was wiederum nichts über das Zustandekommen der Entscheidung aussagt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tomato99
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die hilfreichen Antworten. Ja das Gericht wollte mir die Therapie ermöglichen .
Sie 3.8 Jahre seitens StA sind wohl auch ein bisschen hoch angesetzt oder ? Naja es heißt jetzt bis Mittwoch abwarten, wäre froh wenn die Geschichte bald ad acta gelegt wird und ich in die Therapie gehen kann . Ist es denn tatsächlich möglich das ich bei laufender Therapie eine zurückStellung der Strafe machen kann ? Was wäre denn wenn es während meiner Therapie zeit noch zu keiner Berufungsverhandlung kommt ? Lässt es sich dann im Nachhinein machen ? Würde es blöd finden wäre ich zb schon 4 Monate in Therapie und auf einmal kommt ein Urteil über 2 Jahre . Wobei eine erneute kostenzusage dann auch schwerer zu erhalten wäre. Komme übrigens aus NRW

-- Editiert von Tomato99 am 18.02.2017 19:27

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9519x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es geht ja nicht nur darum, wer mit was erwischt worden ist. Es geht auch um die ganze Tat als Paket, also z.B. die kriminelle Intesität (kann man nicht in gr aufwiegen), um die Anzahl der Einzelakte, das Verhalten nach der Tat, ob Vorbelastungen da sind, und last but not least auch um das Verhalten im Verfahren, so denn eines stattfindet. Da haben wir es mit einem Paket zu tun.

wirdwerden


Genau

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9519x hilfreich)

Zitat:
Ist es denn tatsächlich möglich das ich bei laufender Therapie eine zurückStellung der Strafe machen kann ?


Ja, sonst hätte ich es nicht geschrieben ;)

Zitat:

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.


Zitat:
Was wäre denn wenn es während meiner Therapie zeit noch zu keiner Berufungsverhandlung kommt ?


Das ist maximal unwahrscheinlich.

Zitat:
Würde es blöd finden wäre ich zb schon 4 Monate in Therapie und auf einmal kommt ein Urteil über 2 Jahre


Siehst Du... das ist genau das, was ich meinte... Das ist genau das, was ein Gericht nicht hören will.

Nach dem Motto: "Ich mach die Therapie nur um dem Knast zu entgehen, weil eigentl. interessiert mich die Therpie gar nicht und die (z.B.) 4 Monate wären verschenkte Zeit."

Entscheiden musst Du es natürlich selber, aber wie schon gesagt: Die Berufungsgerichte tun sich relativ schwer damit jemandem die Therpie zu vermasseln, wenn er sie bereits angefangen hat.

Eine Garantie gibt es natürlich nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Tomato99
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja werde auch am 8.3 meine Koffer packen und die Therapie antreten. Hoffe natürlich das ich Mittwoch ein rechtskräftiges Urteil habe , spart es doch einiges an Nerven uns gibt ein wenig Planungssicherheit. Diese Strapazen mit Berufung könnte ich mir in der Therapie gerne ersparen. Werde Mittwoch mal berichten.

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#13
 Von 
Tomato99
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

So das Urteil ist nun rechtskräftig. Werde am 8.3 therapie antreten. Nun folgende Fragen : hab noch 2 bewährungen laufen . Eine 2 J die andere 2 Monate . Die Bewährung mit 2 Jahre Strafe ist ebenfalls zurückstellungsfähIG. Die 2 Monate jedoch nicht .war ein ladendiebstahl geringen wertes.
Kann ich jetzt unbeschwert in die Therapie? Was ist mit den 2 Monaten , wenn sie widerrufen werden ? Müsste ich sie im Anschluß absitzen ? Oder wird von einen widerruf evtl abgesehen?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9519x hilfreich)

Zitat:
Was ist mit den 2 Monaten , wenn sie widerrufen werden ?


Wahrscheinlich nicht, aber 100%ig wissen kann das hier niemand von uns ... woher auch!?

0x Hilfreiche Antwort

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