Urteil: Vierstündige Wartezeit ist Kündigungsgrund für Busreise
AFP VOM 28.7.2003 | Nachrichten - Nachrichten | 3595 Aufrufe Mehr zum Thema:Kündigung, Reise, Busreise, Busfahrt
Wer vor Reisebeginn stundenlang vergeblich auf seinen Bus wartet, kann unter Umständen von der Reise zurücktreten. Verbraucher haben dann auch Anspruch auf Rückerstattung des Preises und auf einen Ersatz der Aufwendungen, wie das Amtsgericht München nach einem am Montag veröffentlichten Urteil entschied. Im vorliegenden Fall gaben die Richter einem Kläger Recht, der bei einem Münchner Reisebüro eine neuntägige Busreise an die spanische Costa Brava gebucht hatte. Der Mann war zwar pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt an einer Autobahnraststätte an der A5, der Reisebus jedoch nicht. Auf telefonische Nachfrage wurde er mit der Auskunft vertröstet, der Bus stecke im Stau. Als dieser nach knapp vier Stunden noch nicht eingetroffen war, verließ der Mann die Raststätte. (Az: 281 C 5238/02 AG München)
Die Richter verurteilten das Reisebüro zu einer Zahlung von 346 Euro als Ersatz für den Reisepreis und Aufwendungen für die Fahrt zur Raststätte. Die mehr als vierstündige Verzögerung der Busankunft stelle zwar für sich allein noch keinen erheblichen Reisemangel da, der zur Kündigung berechtige, hieß es zur Begründung. Hinzu komme aber, dass eine angegebene Notfallrufnummer nach gut dreistündiger Wartezeit ab 20.00 Uhr nicht mehr erreichbar gewesen sei. Um 19.00 Uhr war dem Mann noch gesagt worden, der Bus befinde sich nur noch 30 Kilometer von der Raststätte entfernt. Nach Zeugenberichten traf das Fahrzeug aber erst um 21.00 Uhr statt wie vereinbart um 16.45 Uhr ein.
28. Juli 2003 - 13.30 Uhr
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