Ob ein Arbeitsplatz in Berlin im Ost- oder Westteil liegt, entscheidet die Lage des Haupteingangs des Arbeitgeber-Gebäudes. Das gilt zumindest für das Sozialrecht, heißt es in einem Urteil des Sozialgerichts Berlin. Die Frage ist entscheidend für die in Ost und West unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Der jetzt arbeitslose Kläger war angestellter Geschäftsführer einer Immobilienfirma. Seinen Arbeitsplatz hatte er im Beisheim-Center am Potsdamer Platz. Das Gebäude liegt genau auf der Grenze zwischen dem früheren Ost-Berliner Stadtteil Mitte und West-Berliner Stadtteil Tiergarten. Dreiviertel des Grundstücks liegen im Westen, Haupteingang und Postanschrift Ebertstraße 2 aber im Osten.
Beim Arbeitslosengeld kommt es normalerweise nur auf das vorausgehende Einkommen an. Eine Ausnahme sind ehemalige Gutverdiener. Ihr nach gesetzlichen Vorgaben berechneter Arbeitslosengeld-Höchstsatz liegt im Osten 200 Euro niedriger als im Westen.
Nach dem Berliner Urteil steht dem ehemaligen Geschäftsführer nur der niedrigeren Ost-Satz zu. Nur Haupteingang und Anschrift seien eine praktikable Abgrenzung zwischen Ost und West, begründete das Sozialgericht sein Urteil. Auf die Lage des restlichen Gebäudes oder gar den genauen Standort des Schreibtischs komme es nicht an.
19. März 2010 - 14.15 Uhr
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