Drogeriemärkte dürfen Medikamente verkaufen: Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die dm-Kette hat damit freie Bahn, Medikamente wie geplant in Zusammenarbeit mit einer Versandapotheke anzubieten. Der Versandhandel von Apotheken sei erlaubt, urteilten die Richter. Bestellung und Abholung in der Drogerie sei zulässig, solange die Arzneien dort nicht direkt verkauft werden.
dm will in ihren Filialen Rezepte und andere Bestellungen entgegennehmen und diese an die Versandapotheke Europa Apotheke im niederländischen Venlo weitergeben. Die Arznei kann dann nach drei Tagen abgeholt werden oder wird auf Wunsch direkt an die Kunden verschickt. Einen entsprechenden Probelauf im Rheinland untersagte die Stadt Düsseldorf für die dortigen Filialen. Der Arznei-Verkauf in Drogeriemärkten sei vom Gesetz nicht gedeckt. Auch andere Drogeriemärkte wie Schlecker und Supermärkte planen ähnliche Angebote.
Das Bundesverwaltungsgericht verwies nun darauf, dass das Arzneimittelgesetz seit 2004 den Versandhandel erlaubt. Die Bestellung und Übergabe der Ware an so genannten Abholstationen sei aber inzwischen eine verbreitete Form des Versandhandels und daher nach allgemeinem Sprachgebrauch einzubeziehen.
Und auch bezüglich der Arzneimittelsicherheit gebe es keinen Unterschied gegenüber der direkten Zustellung an die Verbraucher. Allerdings müssten sich die "Abholstationen" auf die logistische Hilfe beschränken, betonten die Leipziger Richter. Keinesfalls dürfe der Eindruck entstehen, die Medikamente würden vom Drogeriemarkt selbst verkauft.
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) sprach in Berlin von einem "schwarzen Tag für den Patienten- und Verbraucherschutz". Die Leipziger Entscheidung sei nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt.
Malgorzata Eggner, Herne beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Straßenverkehrsrecht und hat Interessensschwerpunkte: Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht.