Urlaubssperre - Wer übernimmt bei Abbruch der gebuchten Reise die Stornokosten?

30. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
harwin
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)
Urlaubssperre - Wer übernimmt bei Abbruch der gebuchten Reise die Stornokosten?

Hallo zusammen,

Person A ist in einem Unternehmen beschäftigt indem er mit einer anderen Person B den Arbeitplatz teilt.
Die Person A bucht mit seinem Ehepartner eine Reise. Der Urlaub wurde vom Unternehmen genehmigt. Jetzt ist es so das drei Tage vor Urlaubsantritt sein Kollege ins Krankenhaus eingeliefert wird. Die Arbeit muss aber weitergemacht werden.
Der Unternehmer will das Person A seinen Urlaub stoniert bzw. verhängt eine Urlaubssperre.

Was kann Person A tun? Wer übernimmt bei Abbruch der gebuchten Reise die Stornokosten für die Pauschalreise?
Wer übernimmt die Kosten wenn der Ehepartner nicht fahren kann?
Gibt es in dem Fall eine Schmerzensgeldzahlung oder ähnliches?

Schließlich kann der Partner ja auch nicht ständig Urlaub beantragen und hat eine begrenzte Anzahl davon.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

*Die Arbeit muss aber weitergemacht werden.*

.. es ist nur in ganz engen fällen möglich, genehmigten urlaub zu widerrufen. deine anfrage gibt zu wenig her, um hier etwas handfestes zum besten zu geben. wenn - um es dramatisch zu formulieren - die existenz des betriebes von diesem AN abhängt, kann widerrufen werden, sonst eher nicht. und für die kosten muss der AG geradestehen.

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#2
 Von 
harwin
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Auch für die Kosten der Ehefrau?

Also wenn der eine Kollege krank wird.
Und dem anderen wird eine Urlaubssperre verordnet, wie geht dann der Kollege der abbrechen soll vor?

Schriftliche Kostenzusicherung und übernahme durch den Arbeitgeber?

Im Klartext: "Chef wenn Du mir den Urlaub sperrst dann möchte ich es schriftlich haben das sämtliche Kosten übernommen werden. Ansonsten fahre ich."

Wäre doch auch eine gute Situation für evtl. Gehaltsfoderungen?

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Also hier koennte eventuell tatsaechlich einer der seltenen Faelle vorliegen, in denen die Ruecknahme von bereits gewaehrtem Urlaub moeglich ist. Muesste man sich mal genauer ansehen.

Wie geht man am besten vor? Schriftliche Bestaetigung der Kostenuebernahme ist unnoetig. Dazu ist der AG sowieso verpflichtet (auch fuer die Ehefrau). Besser geht man hin und rechnet ihm vor, wie teuer ihn die Sache zu stehen kommen wird. Oft ist der AN dann ganz ploetzlich doch gar nicht mehr so unabkoemmlich.

Eine Drohung 'Wenn du nicht zahlst, fahre ich trotz Ruecknahme der Urlaubsgenehmigung' waere imo jedoch schon ein Abmahnungsgrund. Wenn man dann auch noch wirklich faehrt, dann kaeme bereits eine ordentliche Kuendigung in Betracht, unter Umstaenden sogar eine ausserordentliche.

Will man der Ruecknahme einer Urlaubsgenehmigung sauber entgegentreten, bleibt einem nur, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Wenn's schnell gehen muss auch erst einmal nur vorlaeufig mittels einer einstweiligen Verfuegung.

Erstatten muss der AG natuerlich nur die tatsaechlich angefallenen Kosten, im Normalfall also die Stornokosten. Das mit dem Schmerzensgeld war sicher nicht ernst gemeint, oder?

Gruss
CAM

-- Editiert von CAM am 30.03.2007 11:47:09

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
harwin
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Was ich nicht ganz verstehe wie und wo bekommt man so schnell eine einstweilige Verfügung her? Sagen wir zwei drei Tage vor Reiseantritt?
Das mit der Abmahnung verstehe ich nicht, die kann der Arbeitnehmer doch nur dann bekommen wenn er einen nicht genehmnigten Urlaub antritt? Wenn er es schriftlich hat muss sich doch der Arbeitgeber darum kümmern das der Arbeitnehmer im Betrieb bleibt?

An wenn wendet man sich bei einer einstweiligen Verfügung wenn innerhalb zwei Tage eine Entscheidung her muss ob der Arbeitnehmer zu Hause bleibt oder in den Urlaub fährt?

Aber ehrlich gesagt wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht nachgibt und die übernahme der Reisekosten nicht vorher zusagt
dann will ich auch bei so einen Arbeitgeber nicht mehr auf Dauer bleiben.



Wenn man es sich leisten kann (finanziell) würde ich einfach in den Urlaub fahren egal wenn ich keine Zusicherung bekomme.

Was muss den der Arbeitgeber übernehmen an Kosten auch z. B. höhere Kosten bei erneuten Urlaubsantritt in der Hochsaision?
Es ist ja nicht das verschulden des Arbeitnehmer wenn jemand andere ausfällt zu einem teueren Termin in den Urlaub zu fahren?

Würden diese Mehrkosten übernommen? Oder müssten die mit den Arbeitgeber seperat ausgehandelt werden?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Viele Ihrer Fragen werden hier beantwortet:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Urlaub.html

Für die Kostenübernahme im Falle des Urlaubs in der Hochsaison sehe ich aber keine Chancen

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
harwin
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Wer muss den die einstweilige Verfügung beantragen? Wenn der Arbeitnehmer doch Urlaub schriftlich genehmigt bekommen hat, dann kann er doch fahren. Dann muss sich doch der Arbeitgeber um diese Verfügung kümmern? Wenn er es nicht macht kann doch der Arbeitnehmer fahren.

Wenn jetzt der Arbeitnehmer sagt in der Firma gefällt es mir schon lange nicht mehr, und der Chef stellt auch keine dritte Person ein damit soetwas nicht passiert, könnte dieser doch einfach fahren auch wenn er dann gekündigt wird. Er müsste ja dann nicht einmal Schadenersatz zahlen, oder?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
nutellamonster
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 29x hilfreich)

Hallo harwin,

man sollte immer bedenken, dass es in jeder Situation mehrere Beteiligte gibt, die ggf. gegensätzliche Interessen haben. In dieser Situation stehen sich AN und AG gegenüber:

AN hat einen schriftlich genehmigten Urlaubsantrag und möchte diesen auf Teufel komm raus wahrnehmen.

AG hat ein gewisses Pensum an Arbeit, das aus Krankheitsgründen unerledigt bleiben muss, weil AN auf seiner Meinung beharrt.

Neben dem Recht auf (genehmigten) Urlaub gibt es jedoch im Bundesurlaubsgesetz explizit die Möglichkeit für den AG, in bestimmten Situationen von seinem Weisungsrecht Gebrauch zu machen.

Wenn er dies im vorliegenden Fall getan hat (--> gesagt hat, dass AN nicht in Urlaub fahren darf, weil eine betirebliche Notsituation vorliegt), ist es höchstens in Form einer einstweiligen Verfügung möglich, dem entgegenzutreten, so dass dann im Nachhang geprüft werden kann, ob wirklich eine betriebliche Notsituation vorgelegen hat. Diese Verfügung muss der Arbeitnehmer besorgen, Ansprechpartner ist m.E. das Arbeitsgericht. Denn der Arbeitnehmer ist derjenige, der seine Interessen gegen das Weisungsrecht des AG durchsetzen will.

Abmahnung / Kündigung kann definitiv in Betracht gezogen werden, das würde ich als Chef auch definitiv tun, wenn ein AN mich so im Dreck sitzen lässt...

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)


harwin, Sie haben sich nicht einmal die Seite angesehen, die ich Ihnen empfohlen habe, oder?

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