Urlaubsgeldberechnung für erst seit 15 Tg. beschäftigen Mitarbeiter?

22. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Silvia-Regina
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 11x hilfreich)
Urlaubsgeldberechnung für erst seit 15 Tg. beschäftigen Mitarbeiter?

In unserer Formel zur Url.Geld-Berechnung wird für alle Arbeitnehmer der durchschnittliche Verdienst der vorangegangenen 3 Arbeitsmonate zugrunde gelegt: {[(3-Monatssumme Bruttolohn * 0,5) : (13 Wochen * 5 Tg.)] * Anzahl Jahresurl.Tage}

Wie verhält sich das aber bei einem Arbeitnehmer, der erst seit 15 Tagen vor dem Auszahlungsmonat der Urlaubsgeldes beschäftigt ist? Es gab also keine 3 vollen Monate vorab. Wie müsste in diesem Fall das Url.Geld korrekt berechnet werden ?

<3 lichen Dank im Voraus für kundige Tipps :-)

-- Editier von Silvia-Regina am 22.05.2017 09:41

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Redest du vom Urlaubsgeld oder vom Urlaubsentgelt? Letzteres ist die Entgeltfortzahlung für den Urlaub - und da greift die Dreimonatsregelung - , Ersteres dagegen so etwas wie das Taschengeld zum Urlaub.
Wenn für die Entgeltfortzahlung die Grundlagen noch nicht gegeben sind, wäre interessant zu wissen, ob AN ein gleichbleibendes oder stark schwankendes Einkommen hat.

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#2
 Von 
Silvia-Regina
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 11x hilfreich)

Es geht nicht um die Entgeltfortzahlung während des Urlaubs, denn da wird exakt der gleiche Lohn weiterbezahlt, wie auch für normale Arbeits- u. Feiertage. In diesem Zusammenhang kenne ich keine 3-Monats-Regelung. Der Mitarbeiter hat Anspruch pro Monat auf 1/12 des Jahresurlaubs. Bei unserem sind es für dieses Jahr noch 17 Tage, während denen die Lohnzahlung weiterläuft.

Wie angefragt, gehts mir um die Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgeldes für diese 17 Tage ;)

Das Einkommen ist i.d.R. monatlich gleich, da die Sollstunden aller Arbeitsmonate eines Jahres zusammengerechnet und dann der Durchschnitt berechnet und vergütet wird. Im aktuellen Fall war Arbeitsbeginn 15.5.17. Die Sollstunden des Mai werden exakt abgerechnet. Die gesamten Sollstunden 06-12/2017 :7 ergeben eine monatlich gleiche Stundenanzahl..

Die Frage ist nun, ob sich das, zusammen mit dem Junigehalt auszuzahlende Urlaubsgeld dann lediglich auf die gearbeiteten und entlohnten 15 Tg.im Mai bezieht, also entsprechend geringer ausfällt - oder ob so getan werden muss, als ob er bereits 3 Mt. vorher, mit dem mtl. Verdienst der Folgemonate gearbeitet hätte.


-- Editiert von Silvia-Regina am 22.05.2017 11:27

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#4
 Von 
Silvia-Regina
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 11x hilfreich)

Im AV steht, dass das Urlaubsgeld nach der o.g. Formel berechnet wird.

Einen Anspruch hat er daher, da wir keine ergänzende Bedingung à la "Anspruch nach x Monaten Betriebszugehörigkeit" o.ä. dazugeschrieben hatten. (War bislang bei den anderen Mitarbeitern nie nötig, da die meisten in der ersten Jahreshälfte starteten, wird aber in künftigen Verträgen sicherlich sinnvoller Weise modifiziert.)

Rein AV-gemäß bestünde dann vermutlich die in die Formel einzusetzende "3-Monatssumme" tatsächlich nur aus dem Bruttolohn der 15 Tage, oder ?

-- Editiert von Silvia-Regina am 22.05.2017 11:55

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Die Formel ist dafür schlicht nicht anwendbar, scheint mir. Da muss man so oder so frei interpolieren. Wenn ihr ihm das Urlaubsgeld zahlt, wie wenn er schon ... , macht ihr jedenfalls keinen Fehler, jedenfalls keinen zum Nachteil des AN.

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#7
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Silvia-Regina):
Rein AV-gemäß bestünde dann vermutlich die in die Formel einzusetzende "3-Monatssumme" tatsächlich nur aus dem Bruttolohn der 15 Tage, oder ?


Naja, wenn man das macht, kann man auch nur durch 15 wieder teilen und nicht durch 65, weil der Bemessungszeitraum kürzer ist.

Zitat (von Silvia-Regina):
Der Mitarbeiter hat Anspruch pro Monat auf 1/12 des Jahresurlaubs. Bei unserem sind es für dieses Jahr noch 17 Tage, während denen die Lohnzahlung weiterläuft.

Zitat (von Silvia-Regina):
Im aktuellen Fall war Arbeitsbeginn 15.5.17.


Er ist in der ersten Jahreshälfte eingetreten. Könnte sein, dass die Berechnung des zustehenden Urlaubs nicht passt. Ggf. wurde aber auch schon genommener Urlaub vom alten Arbeitgeber bescheinigt.

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