>Urlaubsgeldberechnung / Teilzeit
Pardon - hier die Anlage:
II. Urlaubsgeld
§ 6 Anspruchsvoraussetzung
(1) Der Mitarbeiter und der gemäß Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigte erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er
am 1. Juli in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht und
seit dem 1. Januar ununterbrochen als Mitarbeiter, Krankenpflegeschülerin, Kinderkrankenpflegeschülerin, Krankenpflegeschüler, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, Praktikant, Lehrling und Anlernling (Anlage 7 zu den AVR) im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche gestanden hat und
mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat. Besteht ein solcher Anspruch nur wegen Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge oder wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen Inanspruchnahme des Elternzeits nicht, genügt es, wenn ein Anspruch auf Vergütung oder Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat. Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen Inanspruchnahme des Elternzeits auch die Voraussetzung des Satzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluß an den Ablauf der Schutzfristen des §
6 Mutterschutzgesetz oder im unmittelbaren Anschluß an den Elternzeit - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. des Elternzeits - die Arbeit in diesem Kalenderjahr wieder aufnimmt.
(2) (entfällt)
(3) Das Urlaubsgeld ist nicht gesamtversorgungsfähig und bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
(4) Eine Unterbrechung im Sinne des Absatz 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen bzw. Ausbildungsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Mitarbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat.
Anmerkung 1:
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 2:
Als Anspruch auf Vergütung oder Bezüge (Abs. 1 Satz 2) gilt auch der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 Mutterschutz-gesetz
§ 7 Höhe des Urlaubsgeldes
(1) Das Urlaubsgeld beträgt
a) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen 2b und 2d zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 14 bis Kr 7 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR 255,65 EUR,
b) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 5c bis 12 der Anlagen 2 bzw. 2b und 2d zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 6 bis Kr 1 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR 332,34 EUR,
c) für den gemäß der Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigten 255,65 EUR.
(2) Der am 1. Juli teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, der unter die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR fällt, erhält vom Urlaubsgeld für Vollbeschäftigte den Anteil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
(3) Für das Jahr 2004 wird das Urlaubsgeld nach Abs. (1) um jeweils 25,00 Euro erhöht.
§ 8 Anrechnung von Leistungen
Wird dem Mitarbeiter oder dem zu seiner Ausbildung Beschäftigten bereits aus einem anderen Rechtsgrunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art nach entsprechende Leistung vom Dienstgeber gewährt, ist diese Leistung auf das nach § 7 zu zahlende Urlaubsgeld anzurechnen.
§ 9 Auszahlung des Urlaubsgeldes
(1) Das Urlaubsgeld ist mit den Bezügen für den Monat Juli auszuzahlen. In den Fällen des § 6 Abs. (1) Nr. 3 Satz 3 wird das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen nach Wiederaufnahme der Arbeit ausgezahlt.
(2) Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht zustand, ist es in voller Höhe zurückzuzahlen.
Viele Grüße - Joanna
von Joanna am 28.07.2005 10:11
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