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Urlaubsgeldberechnung / Teilzeit

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Urlaubsgeldberechnung / Teilzeit

Hallo,

dass die Teilzeitkräfte anteilig Urlaubsgeld bekommen (wenn überhaupt) - ist klar. Doch wie muss dies berechnet werden? Beispiel: von Januar (und davor) bis einschl. Juni: Vollzeit und ab Juli (Auszahlungsmonat des Urlaubsgeldes!) - Reduktion der Arbeitszeit auf Teilzeit (80%). Müssen die letzten 12 oder 6 Monate oder nur der Monat Juli zur Berechnung herangezogen werden? Grundlage in meinem Fall ist § 7 Anlage 14 AVR - doch ich kann das daraus leider nicht konkret ableiten und wäre sehr dankbar für eine klare Antwort. Meine Perso kann das auch nicht eindeutig erklären, belegen und hat vorsichtshalber nur die 80% des Urlaubsgeldes ausgezahlt - ungeachtet der Vollzeit im ersten Halbjahr.

Viele Grüße
Joanna


von Joanna am 27.07.2005 19:06
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>Urlaubsgeldberechnung / Teilzeit
quote:
Grundlage in meinem Fall ist § 7 Anlage 14 AVR

Hallo Joanna, dann sei so gut und schreib diesen Passus im Wortlaut mal hier rein. Es hat nicht jeder zuhause eine AVR (mal davon abgesehen, dass es unterschiedliche AVR gibt) und die zugehörigen Anlagen rumliegen.

MfG


von venotis am 27.07.2005 20:08
Status: Tao (9605 Beiträge)
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>Urlaubsgeldberechnung / Teilzeit
Pardon - hier die Anlage:

II. Urlaubsgeld

§ 6 Anspruchsvoraussetzung

(1) Der Mitarbeiter und der gemäß Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigte erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er

am 1. Juli in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht und
seit dem 1. Januar ununterbrochen als Mitarbeiter, Krankenpflegeschülerin, Kinderkrankenpflegeschülerin, Krankenpflegeschüler, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, Praktikant, Lehrling und Anlernling (Anlage 7 zu den AVR) im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche gestanden hat und
mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat. Besteht ein solcher Anspruch nur wegen Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge oder wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen Inanspruchnahme des Elternzeits nicht, genügt es, wenn ein Anspruch auf Vergütung oder Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat. Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen Inanspruchnahme des Elternzeits auch die Voraussetzung des Satzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluß an den Ablauf der Schutzfristen des § 6 Mutterschutzgesetz oder im unmittelbaren Anschluß an den Elternzeit - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. des Elternzeits - die Arbeit in diesem Kalenderjahr wieder aufnimmt.
(2) (entfällt)

(3) Das Urlaubsgeld ist nicht gesamtversorgungsfähig und bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

(4) Eine Unterbrechung im Sinne des Absatz 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen bzw. Ausbildungsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Mitarbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat.

Anmerkung 1:
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 2:
Als Anspruch auf Vergütung oder Bezüge (Abs. 1 Satz 2) gilt auch der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 Mutterschutz-gesetz



§ 7 Höhe des Urlaubsgeldes

(1) Das Urlaubsgeld beträgt

a) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen 2b und 2d zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 14 bis Kr 7 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR 255,65 EUR,
b) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 5c bis 12 der Anlagen 2 bzw. 2b und 2d zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 6 bis Kr 1 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR 332,34 EUR,
c) für den gemäß der Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigten 255,65 EUR.


(2) Der am 1. Juli teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, der unter die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR fällt, erhält vom Urlaubsgeld für Vollbeschäftigte den Anteil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

(3) Für das Jahr 2004 wird das Urlaubsgeld nach Abs. (1) um jeweils 25,00 Euro erhöht.



§ 8 Anrechnung von Leistungen

Wird dem Mitarbeiter oder dem zu seiner Ausbildung Beschäftigten bereits aus einem anderen Rechtsgrunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art nach entsprechende Leistung vom Dienstgeber gewährt, ist diese Leistung auf das nach § 7 zu zahlende Urlaubsgeld anzurechnen.



§ 9 Auszahlung des Urlaubsgeldes

(1) Das Urlaubsgeld ist mit den Bezügen für den Monat Juli auszuzahlen. In den Fällen des § 6 Abs. (1) Nr. 3 Satz 3 wird das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen nach Wiederaufnahme der Arbeit ausgezahlt.

(2) Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht zustand, ist es in voller Höhe zurückzuzahlen.

Viele Grüße - Joanna




von Joanna am 28.07.2005 10:11
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>Urlaubsgeldberechnung / Teilzeit
quote:
a) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter...

(2) Der am 1. Juli teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter,...

Also wenn man das streng auslegt (und was relativierendes find ich bis jetzt nicht), dann würd ich sagen "Pech gehabt". Hättest du die Teilzeitvereinbarung erst ab August gemacht, gäbe es volles Urlaubsgeld.

Vielleicht hab ich was überlesen und es meldet sich noch jemand dazu, dem was anderes aufgefallen ist.

MfG


von venotis am 28.07.2005 10:44
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>Urlaubsgeldberechnung / Teilzeit
Hallo, danke für die Antwort - ich habe doch noch was gefunden - nach dem Arbeitsrecht müsste ja auch das BUrG gelten:
--------------------------------------
So berechnen Sie das Urlaubsentgelt

Das Urlaubsentgelt orientiert sich grundsätzlich an dem vor dem Urlaub durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG kommt es auf den Verdienst der letzten 13 Wochen vor
Urlaubsbeginn an.

Das entspricht 3 Monaten. Um die Berechnung nicht unnötig zu erschweren, wird in Tarifverträgen häufig auf die letzten 3 abgerechneten Monate abgestellt.

Achtung: Allein aus Praktikabilitätsgründen können Sie im Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung vereinbaren. Nach § 13 Abs. 1 BUrlG kann von der Regelung des § 11 BUrlG nur in Tarifverträgen
abgewichen werden.

§ 11
Urlaubsentgelt
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.


Grüße - Joanna



von Joanna am 28.07.2005 11:36
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>Urlaubsgeldberechnung / Teilzeit
Hallo, danke für die Antwort - ich habe doch noch was gefunden - nach dem Arbeitsrecht müsste ja auch das BUrG gelten:
--------------------------------------
So berechnen Sie das Urlaubsentgelt

Das Urlaubsentgelt orientiert sich grundsätzlich an dem vor dem Urlaub durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG kommt es auf den Verdienst der letzten 13 Wochen vor
Urlaubsbeginn an.

Das entspricht 3 Monaten. Um die Berechnung nicht unnötig zu erschweren, wird in Tarifverträgen häufig auf die letzten 3 abgerechneten Monate abgestellt.

Achtung: Allein aus Praktikabilitätsgründen können Sie im Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung vereinbaren. Nach § 13 Abs. 1 BUrlG kann von der Regelung des § 11 BUrlG nur in Tarifverträgen
abgewichen werden.

§ 11
Urlaubsentgelt
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.


Grüße - Joanna



von Joanna am 28.07.2005 11:39
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>Urlaubsgeldberechnung / Teilzeit
Joanna, hier soltest du unterscheiden zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt . Das sind 'zwei paar Schuhe'!

Urlaubsentgelt ist gesetzlich geregelt (BUrlG) und steht jedem Arbeitnehmer zu.

Urlaubsgeld ist eine vertraglich/tarifvertraglich geregelte - sozusagen 'freiwillige' - Leistung, die nicht jeder bekommt.
Der Hinweis auf das BUrlG dürfte also in dem Fall nichts bringen.

MfG


von venotis am 28.07.2005 11:46
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>Urlaubsgeldberechnung / Teilzeit
Ist alles schön und gut, aber wie , bitte, berechnet man dies nun. Gibt es hierfür eine Formel die angewendet wird? z.B. eine Verkäuferin arbeitet im Handel z.B. drei Tage die Woche. Der Arbeitgeber möchte hier Urlaubsgeld bezahlen. Wieviel kommt hier zur Auszahlung?

Danke vorab für die Auskunft.

-- Editiert am 31.03.2010 16:23


von dolphin08 am 31.03.2010 15:25
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>Urlaubsgeldberechnung / Teilzeit

Bitte eröffnen Sie mit der Frage einen neuen Thread!

Sich aus eine Frage aus dem Jahr 2005 anzuhängen führt nur zu Verwirrungen.

-----------------
"Wer kämpft, kann gewinnen. Wer nicht kämpft, hat schon verloren."


von hamburgerin01 am 31.03.2010 23:26
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