Urlaubsgeld nach unbezahltem Urlaub?

23. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
EricCartman
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsgeld nach unbezahltem Urlaub?

Hallo liebe Community,

bei uns im Unternehmen gibt es zum Thema eine Betriebliche Regelung die besagt das als Berechnungszeitraum für das Urlaubsgeld die Bruttogehälter der Monate Mai,Juni und Juli herangezogen werden. 50% des Durchschnitts dieser drei Gehälter bilden dann das Urlaubsgeld.

Meine Frage ist nun; Wenn ich z.B. in einem dieser drei Berechnungsmonate unbezahlten Urlaub habe (aus pers. Gründen) fällt mir dann automatisch ein drittel meines Urlaubsgeldes weg?
Der Arbeitsvertrag gibt hierzu nichts her und einen Tarifvertrag gibt es auch nicht. Eben nur diese "Betriebliche Regelung"

Das man die Berechnung an irgendwas fest machen muss erschließt sich mir ja, aber kann der AG das Urlaubsgeld um ein drittel kürzen wenn man einen Monat gefehlt hat? Eine Kürzung um ein Zwölftel könnte ich ja absolut nach vollziehen.
Letztlich ist das Urlaubsgeld doch als Bonus für das ganze Jahr der geleisteten Arbeit zu sehen und nicht nur für die Monate Mai - Juli oder liege ich da falsch?

Über Hilfreiche Antworten würde ich mich freuen bevor ich die zu erwartende Diskussion mit der Personalabteilung starte ;)

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Plusar500
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 24x hilfreich)

Stell dir mal vor du hättest ein ganzes Jahr unbezahlten Urlaub gemacht, glaubst du dann stünde dir Urlaub oder gar Urlaubsgeld zu ? Urlaubsgeld ist eine freiwillige Leistung, daher kann der AG die Bedingen diktieren. Es sein denn im Vertrag steht was anderes

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17370 Beiträge, 6467x hilfreich)

Unbezahlter Urlaub ist etwas, dem ein Arbeitgeber nur dann zustimmen wird, wenn er den Mitarbeiter unbedingt halten will oder wenn er von dem unbezahlten Urlaub und seinem Zweck auch etwas hat. Mir scheint dies eine gute Grundlage zu sein, mit dem Arbeitgeber darüber zu verhandeln, welche Grundlage für den nächsten regulären Urlaub und das Urlaubsgeld herangezogen werden soll.

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