Urlaubsansprüche nach Kündigung

10. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
FreedomOnly
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsansprüche nach Kündigung

Hallo Freunde,

ich hab eine Frage an euch.

Ein Werkstudent hat vom 09.06.2010 bis zum 31.01.2011 bei einer AG gearbeitet. Er hat im September 2012 gemerkt, dass er damals nie Urlaub genommen hat, das er nicht wußte, dass er ein Recht darauf hat.

Der Werkstudent hat im September 2012 an seinen früheren AG einen Brief geschickt, mit der bitte diesen Urlaubsansprüch bis Ende November auszahlen. AG hat sich seit dem nicht mehr gemeldet bzw. nicht reagiert.

Was kann er machen? Was würdet ihr empfehlen? Der Urlaubsansprüch ist noch nicht verjährt, laut BGB beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

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7 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
FreedomOnly
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Werkstudent-Vertrag stand kein Wort von Urlaub etc...

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#3
 Von 
Jennerwein
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 159x hilfreich)

Urlaubsansprüche gehen unter, falls sie nicht beantragt werden,
mit Ende des Urlaubsjahres, in manchen Fällen Ende März des Folgejahres, bei langdauernder Krankheit 15 Mo nach Ablauf des Urlaubsjahres

Tarifverträge können davon abweichende Regelungen enthalten



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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"

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#4
 Von 
FreedomOnly
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Rechtsgrundlage?

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#5
 Von 
Jennerwein
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 159x hilfreich)

§ 7 BUrlG

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden

der Rest ist Rechtsprechung (BAG)

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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"

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#6
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

... gleichwohl würde ich ein Recht auf Auszahlung sehen und beim Arbeitsgericht Zahlung des zustehenden Urlaubsentgelts beantragen.

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#7
 Von 
Jennerwein
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 159x hilfreich)

richtig, Blaubär, ich rudere zurück

laut aktuellem Urteil des BAG wurde die Surrogatstheorie aufgegeben

Urteil des 9. Senats vom 19.6.2012 - 9 AZR 652/10 -

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2012&nr=15974&pos=3&anz=46&titel=Befristung_des_Urlaubsabgeltungsanspruchs_-_Aufgabe_der_Surrogatstheorie

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PS : dafür kriegst du 5 :respekt:



"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"

-- Editiert Jennerwein am 10.01.2013 15:46

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