Urlaubsanspruch/Kündigung

20. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
! Frage
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 4x hilfreich)
Urlaubsanspruch/Kündigung

Hallo,

wenn eine betriebsbedingte Kündigung am 30.06.05 zum 31.08.05 ausgesprochen wurde, besteht dann ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (wegen Kündigung in der zweiten Jahreshälfte) ?

Vielen Dank für Mühe

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wyberneit
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

normalerweise hast du anspruch auf anteiligen urlaub. wieviel urlaub hast du pro jahr? und wieviel hast du bereits in diesem jahr in anspruch genommen?

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#2
 Von 
Thomas Dornbusch
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo nallebjoern,
schau mal in deinen Arbeitsvertrag,in meinem steht das ich bei einerbetriebsbedingten Kündigung "nicht von der Arbeitsleistung freigestellt werde" wie und ob ein Urlaubsanspruch im falle einer Kündigung abgegolten wird, ist immer im einzellfall zu klären --Bertiebsrat fragen --Gewerkschaft!!

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#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
schau mal in deinen Arbeitsvertrag,in meinem steht das ich bei einerbetriebsbedingten Kündigung nicht von der Arbeitsleistung freigestellt werde


Was hat das mit Urlaub zu tun?

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#4
 Von 
Thomas Dornbusch
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo venotis --
"""Urlaub""" ist eine freistellung von der Vertraglich geregelten Arbeitsleistung -- und die frage ist nunmal -- Anspruch auf Urlaub ( Freistellung ) bei einer Kündigung -- Jetzt Verstanden ????

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#5
 Von 
karamel
Status:
Lehrling
(1774 Beiträge, 293x hilfreich)

Seit wann ist ein Urlaub eine Freistellung?

Eine Freistellung heißt, dass der AN seiner Tätigkeit nicht mehr nachgeht, dennoch wird die Gehaltszahlung fortgesetzt. Das ist nicht unüblich bei Kündigungen, besonders dann, wenn der AN in einem vertraulichen Bereich arbeitet. Darauf hat man natürlich keinen Anspruch. Eine Freistellung ist kein Urlaub!

Den vollen Jahresurlaub darf Björn natürlich auch dann nehmen, wenn er zum 31.8. ausscheidet. Allerdings kann es passieren, dass der neue AG, den es hoffentlich gibt, eine Urlaubsbescheinigung haben möchte um zu sehen, wieviel Jahresurlaubsanspruch noch besteht. Denn mehr als maximal 30 Tage pro Jahr darf ein AN nicht nehmen. Es kommt nun darauf an, ob in Björns Arbeitsvertrag der Urlaub als Jahresurlaub gewährt wird oder x Tage pro Monat Urlaub gewährt werden. Trifft letzteres zu, so hat er nur Anspruch darauf, dass ihm bis zum 31.8. insgesamt x mal 8 Tage gewährt werden müssen (der AG kann auch mehr Tage gewähren bis zur Jahreshöchstgrenze). Dass der Urlaub ausbezahlt wird, ist nur in Ausnahmefällen möglich: wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen wie z.B. ein wichtiges Projekt, dass ohne den AN nicht termingerecht fertig gestellt werden kann. Das muss dann aber auch gut begründet werden. In diesem Fall kann der Urlaub auch ausbezahlt werden. Einen Anspruch darauf hat der AN aber nicht, wenn er den Urlaub auch hätte nehmen können.

So hat mir das ein Anwalt vor drei Jahren zumindest erläutert. Mögen mich die Profi-Arbeitsrechtler aufklären, wenn das nicht mehr zutreffen sollte!

Gruß karamel

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#6
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

@Thomas Ich kenne den Unterschied zwischen Freistellung und Urlaub.

@karamel Danke, dass du es Thomas erklärt hast. ;-)

Der Fragesteller hat Anspruch auf den kompletten gesetzlichen Urlaub (24 Werk tage entspricht 4 Wochen). Was darüber geht, könnte einer Zwölftelung unterliegen. Und ein AN "darf" auch mehr als 30 Tage Urlaub im Jahr nehmen, insofern es vom Arbeitgeber mehr gibt.

MfG

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

"Und ein AN darf auch mehr als 30 Tage Urlaub im Jahr nehmen, insofern es vom Arbeitgeber mehr gibt."

Absolut korrekt. Eine Höchstgrenze für Urlaubstage pro Jahr gibt es nicht, lediglich einen Mindesturlaubsanspruch, nämlich die besagten 24 Tage (bei 6 Tage Woche) pro Jahr.

"Der Fragesteller hat Anspruch auf den kompletten gesetzlichen Urlaub (24 Werk tage entspricht 4 Wochen). Was darüber geht, könnte einer Zwölftelung unterliegen."

Das sehe ich anders. In aller Regel ist im Arbeitsvertrag und/oder im Tarifvertrag und/oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt, wieviele Urlaubstage pro Jahr dem AN zustehen. Bei einer Beendigung während des laufenden Jahres wird dieser Urlausanspruch durch 12 geteilt und mit der Anzahl der Beschäftigungmonate multipliziert. Beispiel: 30 Urlaubstage pro Jahr : 12 = 2,5 Urlaubstage pro Monat. Bei Beendigung der Beschäftigung zum 31.08. hätte der Fragesteller bei diesem Beispiel Anspruch auf insgesamt 8 x 2,5 = 20 Tage Urlaub (abzüglich selbstverständlich bereits genommener Urlaubstage). Sofern eine neue Arbeitsstelle angetreten wird, gilt wieder das gleiche. Angenommen der neue Arbeitgeber gewährt lediglich die gestetzlich vorgeschriebenen 24 Urlaubstage, so sind das 2 Tg pro Monat. Das heißt, wenn der Fragesteller am 01.09.2005 die neue Arbeitsstelle antritt, hat er dort in diesem Jahr noch Anspruch auf 8 Tage Urlaub (4 Mon. x 2 Tg.).

Gruß,

Axel

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#8
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
Bei einer Beendigung während des laufenden Jahres wird dieser Urlausanspruch durch 12 geteilt und mit der Anzahl der Beschäftigungmonate multipliziert.


Im gefragten Fall geh ich davon aus (hoffentlich stimmts), dass der Arbeitnehmer bereits seit 1. Januar (vielleicht sogar noch länger?) dort tätig ist und da erwirbt er den vollen gesetzlichen Anspruch (= 24 Wertage) und nicht 8 x ein Zwölftel.

quote:
Sofern eine neue Arbeitsstelle angetreten wird, gilt wieder das gleiche.


Nein. Und wenn keine neue Arbeitsstelle angetreten wird, würde nach deiner Rechnung der Arbeitnehmer Minus machen.

quote:
Das heißt, wenn der Fragesteller am 01.09.2005 die neue Arbeitsstelle antritt, hat er dort in diesem Jahr noch Anspruch auf 8 Tage Urlaub (4 Mon. x 2 Tg.).


Nein, hat er nicht.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub ist doch eher theoretischer Natur. Mit dieser Regelung im BUrlG ist folgendes gemeint:

Wer seinen gesamten Jahresurlaub z.B. im Sommer nehmen möchte für eine längere Reise, der kann vom AG nicht darauf verwiesen werden, dass ja erst das halbe Jahr herum ist und somit auch erst die Hälfte des Jahresurlaubsanspruches erarbeitet wurde. Sollte danach eine Kündigung erfolgen, hat der AG keinen Anspruch auf Rückerstattung des zu viel gewährten Urlaubs.

Sollte jedoch bereits eine Kündigung, egal ob durch AG oder AN erfolgt sein, dann hat der AN keinen Anspruch darauf, den vollen Jahresurlaub zu bekommen, auch nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen. Der Urlaubsanspruch wird muss nur anteilig gewährt werden.

Die mit dem BUrlG bezweckte Erholung ist dadurch ja nicht gefährdet. Der Resturlaub besteht beim neuen Arbeitgeber. Im Fall der Arbeitslosigkeit stellt sich diese Frage ebenfalls nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@hh:

Genau so ist es.

@venotis:

Lediglich wenn der AN von seinem ehemaligen AG bereits den vollen Jahresurlaubsanspruch erhalten hat, hat er bei seinem neuen AG, in diesem Kalenderjahr, keinen Urlaubsanspruch mehr.

Siehe dazu §§ 4 , 5 und 6 des Bundesurlaubsgesetzes.

Gruß,

Axel

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#11
 Von 
pauli25i
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich wurde von meinem Arbeitgeber fristgemäß gekündigt,habe aber in den 8 Monaten noch keinen Tag Urlaub erhalten.In der Kündigung steht nun das mein Urlaubsanspruch mit meinen Minusstunden verrechnet wird.Ist das rechtmäßig, wenn es nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wurde?

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#12
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Hallo pauli,
Nein mit dem Urlaub kann das nicht verrechnet werden. Bleibt nur noch die Frage auf welche Art und Weise die Minusstunden entstanden sind und ob es ein Stundenkonto gab.

MfG

-- Editiert von venotis am 16.11.2005 14:28:10

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#13
 Von 
pauli25i
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo venotis,
ich wurde mit 40 stunden die Woche eingestellt. Jedoch war es nicht möglich die vorgeschriebene Arbeitszeit zu erreichen. Gibt es dafür gesetztl. Grundlagen, welche es ausschließen, die dadurch entstandenen Minusstunden mit Urlaub auszugleichen?

mfg

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Jedoch war es nicht möglich die vorgeschriebene Arbeitszeit zu erreichen. <hr size=1 noshade>


Warum?

quote:<hr size=1 noshade>Gibt es dafür gesetztl. Grundlagen, welche es ausschließen, die dadurch entstandenen Minusstunden mit Urlaub auszugleichen? <hr size=1 noshade>


Das Bundesurlaubsgesetz.
Und unter Umständen BGB § 615 . Google mal nach dem Stichwort <font color=red>Annahmeverzug</font>.

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