Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer

Urlaubsanspruch nach Kündigung zum 31.08. ???

Leserwertung: 
 Thema bewerten!

87355 Aufrufe

Urlaubsanspruch nach Kündigung zum 31.08. ???

Hallo,

ich arbeite als IT Anwendungsentwickler und habe fristgerecht meinen Arbeitsvertrag zum 31.08. gekündigt.

Frage, wieviel Urlaubsanspruch habe ich ??

Normalerweise würde ich sagen 8/12 des Jahresurlaubes, habe aber nun mitbekommen, dass es wohl irgend eine gesetzliche Regelung geben soll, nach der einem bei Kündigung zum 31.08. (oder später) bereits der gesamte Jahresurlaub zustehen würde.

Vielleicht kann mir die Frage ja jemand mit umfangreicheren Rechtskenntinssen (am besten natürlich ein Rechstanwalt !!) mit Angabe eines evtl. existierenden Paragraphen beantworten.

Vielen Dank schon mal vorab.


von Florian Willemsen am 09.07.2002 09:13
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Urlaubsanspruch nach Kündigung zum 31.08. ???
hallo florian,

vergeblich habe ich nun darauf gewartet, dass deine frage beantwortet wird, da ich in der selben lage bin.

die juristin unserer firma hat mir die frage dann beantwortet:
ja, wenn du länger als sechs monate (also über den 30.06. hinaus) beschäftigt bist, hast du anspruch auf den gesamten jahresurlaub.
allerdings darf dein arbeitgeber aus wichtigen gründen den antrag ablehnen. wichtige gründe sind z.b. dass auf deine arbeit nicht verzichtet werden kann, weil sie sonst in finanzielle schwierigkeiten kommen...

auf jedenfall hast du die möglichkeit, dir die urlaubstage auszahlen zu lassen.

außerdem bekommst du ein schreiben von deinem arbeitgeber über wieviel resturlaub du noch verfügst - oder eben, dass du den urlaub schon aufgebraucht hast.
wenn deiner neuer arbeitgeber nun so schlau ist und das schreiben verlangt, musst du bis zum neuen jahr mit urlaub warten uns sitzt weihnachten uns silvester in der arbeit...

also eine kleine abwägungssache, wie viel von deinem urlaub du noch geltend machen willst.

ich hab ihn auf jedenfall bekommen und bin sehr froh darüber.
hoffe, du bist mit der antwort zufrieden, auch wenn sie nicht von einem anwalt kommt.




von viviani am 11.07.2002 18:23
Status: Frischling (1 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Urlaubsanspruch nach Kündigung zum 31.08. ???
Hallo Viviani,

ich dachte schon ich bin der einzige, der so ein Problem hat. Recht herzlichen Dank also für deine Auskunft.

Tja, das werd ich mir dann mal überlegen, wo ich denn meinen Urlaub abbummel, denn bislang hab ich noch keinen einzigen Tag aus diesem Jahr verbraucht, so dass es wohl besser sein wird, den Rest mit zum neuen Arbeitgeber zu nehmen - denn bis Weihnachten ist`s noch recht lang :-)

Viel Erfolg im neuen Job wünsch ich Dir natürlich ...

Mfg
Florian Willemsen


von Florian Willemsen am 12.07.2002 07:16
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Urlaubsanspruch nach Kündigung zum 31.08. ???
Hallo!
Ich habe auch das Problem das mein Arbeitsverhältnis zum 31.08. gekündigt wurde!
Das mir der volle Urlaubsanspruch zu steht
habe ich selbst erst 4 Tage vor Betriebsschliessung erfahren!
Ich habe jetzt ja nicht mehr die möglichkeit
den Urlaub in Anspruch zu nehmen weils Zeitlich ja nicht mehr hinhaut!
Und jetzt stell ich mir die Frage ob der Arbeitgeber in diesem Fall nicht verpflichtet
ist den Resturlaub anteilmäßig auszuzahlen!

Weiss da einer was?


von Weißnichweiter am 27.08.2003 17:32
Status: Frischling (3 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Urlaubsanspruch nach Kündigung zum 31.08. ???
Wenn die Möglichkeit nicht besteht den Urlaub vor Beendigung zu nehmen, muss er abgegolten werden.

Besteht lt. Tarifvertrag keine Regelung über den Urlaubsanspruch, oder ist man als AT-ler eingestellt, greift BGB § 622 (dort steht das mit den 12/12 bei Beschäftigung länger als 6 Monate).

Wenn der AG nicht freiwillig die Urlaubsabgeltung vergütet, rate ich per RA an die Sache ranzugehen.

Gruß


von MarionH am 28.08.2003 08:55
Status: Legende (370 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Urlaubsanspruch nach Kündigung zum 31.08. ???
Vielen Dank für die Auskunft!



von Weißnichweiter am 28.08.2003 19:41
Status: Frischling (3 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Urlaubsanspruch nach Kündigung zum 31.08. ???
Hallo ich habe eine Frage an alle Beteiligten ... habt ihr etwas erreicht? Ich meine wurde euch letztendlich wirklich der volle Jahresresturlaub ausgezahlt oder machte die Firma Schwierigkeiten? Ich habe das selbe Problem und weiß nicht genau mit welchen Worten ich in Widerspruch gegen die letzte Lohnabrechnung gehen sollte, in der mir nur der anteilige Resturlaub gutgeschrieben wurde.

Vielen Dank im Vorraus für die Antwort

MFG Michaela

-----------------
"M.N."


von Michaela, Heilbronn am 18.09.2003 10:22
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Urlaubsanspruch nach Kündigung zum 31.08. ???
... selbst wenn es nicht mehr notwendig sein sollte, eine kurze Antwort von mir.
Sofern man bis zum 30.06. eines Jahres bei der Firma beschäftigt ist, hat man Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (oder Entgelt). Allerdings hat man in der neuen Firma dann KEINEN Anspruch mehr auf Urlaub.


von Fran_zi am 19.09.2003 14:56
Status: Legende (285 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Urlaubsanspruch nach Kündigung
Hi Fran_zi !

Du sagst, dass bei einer Beschäftigung bis 30.06. der volle Urlaubsanspruch besteht.
Mein AG bestreitet dies und will nur 50 % gewähren. Auch beim Urlaubsgeld stehe mir nur 50 % zu.
Gibts hierzu ein Urteil mit Az ?
was ist mit dem (zumindest) anteiligen Weihnachtsgeld = Jahressondergratifikation ?

MfG


von haceel am 12.11.2003 23:21
Status: Frischling (2 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Urlaubsanspruch nach Kündigung zum 31.08. ???
Man hat nur Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub - der da auf 24 Werktage (also 4 Wochen) lautet.



von Kleine Hexe am 14.11.2003 09:19
Status: Philosoph (529 Beiträge)
Userwertung:  1,7  (von 11 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Urlaubsanspruch nach Kündigung zum 31.08. ???
Der volle Mindesturlaub beträgt jährlich 24 Werktage. Das bedeutet, dass der nach Werktagen bemessene`Urlaubsanspruch des AN in Arbeitstage umzurechnen ist, wenn seine Arbeitszeit - wie in den ganz überwiegenden Fällen - nicht auf alle Werktage einer Woche verteilt ist, also am Samstag nicht gearbeitet wird. Stehen tarifvertragliche Regelungen nicht entgegen, sind daher Werktage und Arbeitstage rechnerisch so in Beziehung zueinander zu setzen, dass bei der Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als sechs Arbeitstage die Gesamtdauer des Urlaubs durch die Zahl sechs geteilt und mit der Zahl der Arbeitstage einer Woche multipliziert wird.

Wird in einem Tarifvertrag die Dauer des jährlichen Urlaubsanspruchs auf 30 AT festgelegt, so ist davon auszugehen, dass dem die Verteilung der Wochenarbeitszeit auf fünf Tage zugrunde liegt. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit davon abweichend auf mehr oder weniger als 5 AT in der Woche, erhöht oder vermindert sich die Urlaubsdauer entsprechend.

Bzgl. dem Beitrag von "haceel"

1. Weihnachtsgeld

Ausscheiden eines Arbeitnehmers

Fraglich ist, ob ein Arbeitnehmer, der vorzeitig ausscheidet, Anspruch auf Auszahlung der Gratifikation hat.
Die Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens, d.h. eines Ausscheidens vor der Auszahlung der Gratifikation, sind unterschiedlich, je nach dem mit der Gratifikation verfolgten Zweck:
-Will der AG lediglich die Arbeitsleistung zusätzlich vergüten, hat der AN Anspruch auf eine anteilige Zahlung, da der Leistungszweck zumindest teilweise erbracht wurde.

- Beabsichtigt der AG eine Honorierung der bisher erwiesenen Betriebstreue, so besteht gar kein Anspruch, da der AN keine Betriebstreue gezeigt, sondern vorAblauf des genannten Bezugszeitraums den Betrieb verlassen hat.

- Eine Gratifikation, die die zukünftige Betriebstreue belohnen soll, entfällt komplett, wenn der AN an einem bestimmten Stichtag oder in einem nachfolgenden Bezugszeitraum nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.

Siehe auch §611 BGB Gratifikationen

2. Urlaub

a) Vollurlaub
Grundsatz

Der volle jährliche Mindestutrlaubsanspruch von 20 AT wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbveitsverh. erworben (sog. Wartezeit; §§3 u. 4 BUrlG). In der Folgezeit entsteht er jeweils autom. mit dem ersten Tag des KJ in voller Höhe, wobei nachträglich eine Kürzung eintreten kann, wenn der AN innerhalb der ersten Hälfte des KJ aus dem Arbeitsverh. ausscheidet (und insofern nunmehr ein Teilanspruch besteht; vgl. hierzu Teilanspruch) Problematisch kann im Einzelfall sowohl die Bestimmungen der Wartezeit als auch die genaue Berechnung der Urlaubstage sein.

b) Teilaurlaub

Grundsatz

Unter bestimmten, vom Gesetzgeber abschließend geregelten Voraussetzungen besetht nur ein Anspruch auf Teilurlaub. Er beläuft sich dann auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§5 Abs. 1 BUrlG).

Für die konkrete Berechnung gelten eine Reihe von Besonderheiten.

a) Nichterfüllung der Wartezeit im KJ

b) Ausscheiden vor Erfüllung der Wartezeit

Ebenfalls nur ein Teilanspruch entsteht, wenn der AN vor erfüllter Wartezeit aus dem AV wieder ausscheidet (§5 Abs.1b BUrlG).

c) Gekürzter Vollurlaub bei Ausscheiden im ersten Kalenderhalbjahr

Ein Teilanspruch besteht schließlich dann, wenn der AN nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines KJ aus dem AV ausscheidet (§5 Abs. 1c BUrlG). Betroffen sind hier sämtliche Fälle, in denen zunächst ein Vollanspruch entstanden ist - wie etwa nach dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit mit dem 1. Januar -, das Arbeitsverhältnis dann aber bis zum Ende des 30. Juni (24.00 Uhr) des KJ beendet wird. Nur wer ab dem 1. Jili eine Jahres (00.00 Uhr) aus dem AV ausscheidet, behölt seinen vollen Urlaubsanspruch.

Das ganze hängt auch noch von Betriebsvereinbahrungen und von evtl. Klauseln im Arbeitsvertrag ab.

-----------------
" "


von guest-12318.02.2010 17:24:35 am 15.11.2003 14:54
Status: Legende (281 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.

« Zurück | Seite: 1 2 3 4 | weiter »
123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97931
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online