Urlaubsanspruch bei Vertragswechsel in gleicher Firma?

19. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
der_ofenfrische
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch bei Vertragswechsel in gleicher Firma?

Hallo Zusammen,

ich befinde mich in folgender Situation:

Seit November 2016 arbeite ich als Student in einem Minijob, welcher im Frühjahr diesen Jahres zu einer Werksstudententätigkeit aufgestockt wurde. Damit arbeite ich 4-5 Tage/Woche bei bis zu 20h/Woche. In dieser Zeit habe ich mir bereits einige Tage frei genommen, allerdings ohne eine Lohnfortzahlung zu erhalten, da nur abgeleistete Stunden bezahlt werden. Der Urlaubsanspruch ist (noch) nicht vertraglich geregelt.

Diesen Sommer beende ich das Studium und mein Arbeitnehmer übernimmt mich als Vollzeitkraft bei einer 5-Tage-Woche.

So weit ich weiß werden die Urlaubstage ja immer für das gesamte Kalenderjahr angesetzt. Wie sieht es in meiner Situation mit dem Urlaubsanspruch aus? Ich habe dieses Jahr noch keinen bezahlten Urlaub genommen, wurde daher auch noch keiner der gesetzlichen Urlaubstage beansprucht? Verfallen die Urlaubstage aus dem Mini/Midijob-Vertrag, wenn ich auf Basis des Vollzeitvertrags arbeite? Wenn nicht, dann habe ich dieses Jahr noch Anspruch auf mindestens 20 bezahlte Urlaubstage, richtig?

Ich hoffe, jemand kann hier Licht in mein Dunkel bringen - als Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt ist dieser Regulariendschungel nicht besonders leicht zu begreifen :)

Viele Grüße!

-- Editier von der_ofenfrische am 19.07.2017 11:04

-- Editier von der_ofenfrische am 19.07.2017 11:24

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

/// Der Urlaubsanspruch ist (noch) nicht vertraglich geregelt.

Dein Mindest-Urlaubsanspruch ist gesetzlich geregelt und 'unabdingbar' >> BUrlG. Du hast also jetzt schon einen U-Anspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
der_ofenfrische
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
/// Der Urlaubsanspruch ist (noch) nicht vertraglich geregelt.

Dein Mindest-Urlaubsanspruch ist gesetzlich geregelt und 'unabdingbar' >> BUrlG. Du hast also jetzt schon einen U-Anspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche.


Danke für die Antwort! Gilt der Urlaub als bereits "genommen", auch wenn während der gewährten freien Tage keine Lohnfortzahlung stattfand? Dazu kommt, dass ein groß dieser Urlaubstage nicht der Erholung, sondern dem Studium galten.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

Nein, wenn du 'Urlaub' genommen hättest, hätten dir die Tage bezahlt werden müssen. Also hast du noch den vollen U-Anrspruch für 2017. Interessant zu prüfen ggf., was mit dem U-Anspruch des letzten Jahres ist.
Da du keinen Urlaub genommen hast, hast du allenfalls 'Sonderurlaub' gehabt, der fast immer unbezahlt ist. Würde auch zum Studieren passen. (Aber auch, wenn du regelrecht Urlaub bekommst, bleibt es deine Angelegenheit, was du dann machst - nur Erwerbsarbeit ist ausgeschlossen. Ob du aber studierst oder Opas Garten umgräbst - alles möglich im Urlaub).

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