Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit

23. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
clowis
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)
Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit

Hallo ihr Lieben,

ich bin neu hier und melde mich, da ich leider nicht so recht weiterkomme im Bezug auf meinem Urlaubsanspruch.

Ich bin medizinische Fachangestellt in Teilzeit. Stunden sind in der Woche 22, verteilt auf 3 Tage. In den bisherigen Praxen in denen ich gearbeitet habe, war es auch kein Problem die Urlaubstage zu verrechnen. Ich hatte Anspruch (laut Bundesarbeitsgesetz) auf 16 Tage Urlaub im Jahr. Ich bin 34 Jahre alt, somit hat man in Vollzeit 30 Tage Urlaub im Jahr. Laut der Rechnung: 28:5 x 3, komme ich dann auf 16 Tage.

Nun ist es aber so, das unsere QM-Beauftragte sagte, im Tarifvertrag für Arzthelferinnen steht, das der Urlaubsanspruch einer Teilzeitkraft der gleiche ist wie bei einer Vollzeitkraft.

Auszug aus dem Vertrag:

" Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Urlaub wie Vollzeitbeschäftigte. Ist die Arbeitszeit nicht gleichmäßig auf alle Arbeitstage der Woche verteilt, so sind sämtliche Arbeitstage der Woche auf den Urlaubsanspruch anzurechnen."

Nun hatten wir dieses Jahr schon viele Tage die Praxis zu (Brückentage etc.) An diesen Tagen war ich in der Praxis nicht zur Arbeit eingeteilt. Diese Tage sollen mir aber dennoch jetzt von meinem Gesamturlaub abgezogen werden. D.h. ich habe zwar jetzt, laut QM-Dame, einen Anspruch auf 28 Tage, muß aber dann, wenn ich Urlaub nehme, auch 5 Tage (anstatt 3 Tage) abziehen, sowie alle anderen Tage wo geschlossen ist, an denen ich aber dann überhaupt nicht eingeteilt bin. Das sind dieses Jahr jetzt schon 5 Tage gewesen. Urlaubsanspruch habe ich 5 Wochen, egal wie man es rechnet. Werden aber jetzt diese ganzen Tage auch mit abgezogen (und das Jahr ist ja noch lang) dann bleiben für mich selber ja kaum noch Tage die ich dan URLAUB nehmen kann.

Mit einem Steuerberater habe ich auch schon gesprochen, und dieser sagte, das sie mir die Tage nicht abziehen dürfen, an denen ich nicht zum Dienst eingeteilt bin (bezieht sich jetzt nicht auf meinen Urlaub, sondern auf diese Brückentage).

Was meint ihr. Wo kann ich da was konkretes finden oder wer weis Bescheid ? Wenn noch weitere 10 Tage im Jahr zu sind, die ich eh zu Hause bin, dann habe ich für mich selber gerade mal 2 Wochen Urlaub.

Dankeschön und liebe Grüße

Sandra






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20 Antworten
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#1
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Naja das kann aber nicht sein.

Generell können nur die Tage vom Urlaub abgezogen werden, bei denen eine Einteilung zum Dienst bestand und Du Urlaub hattest.

Wenn Deine Abteilung bei einem Brückentag vollständig geschlossen ist, und Du NICHT zum Dienst eingeteilt bist, kann dafür auch kein Urlaub abgezogen werden. Du hättest ja sowieso frei gehabt.

Prinzipiell könnte man Dich zwar in der Woche auf den Brückentag einteilen, dafür hättest Du dann aber einen anderen Tag frei.
Ist also gehopst wie gesprungen.

Es kommt aber auf die Betrachtungsweise an. Wenn der AG der Einfachheit halber unterstellt, Du hättest genauso viel Urlaub wie ein Vollzeibeschäftigter, sind die Brückentage (an denen geschlossen ist) natürlich abzuziehen und auch wenn Du Urlaub machst 5 Tage für eine volle Woche Urlaub.

Also entweder 30:5*3 Urlaubstage = 18 Urlaubstage im Jahr ohne Anrechnung der Brückentage (entspricht 6 Wochen)

Oder 30 Urlaubstage im Jahr mit Anrechnung der Brückentage.
Bei 5 Brückentagen entspricht das dann nur noch 5 Wochen.

2. Fall ist natürlich schlechter für Dich wobei aber gerechter gegenüber den Vollzeitbeschäftigten, die dann eben auch nur 5 Wochen haben.

Weiteres dazu hier:
http://www.nordschwarzwald.ihk24.de/produktmarken/recht/recht/arbeitsrecht/merkbl/urlaub.jsp

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
clowis
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo

Herzlichen Dank für die Antwort. Die Seite von der IHK hatte ich auch schon gefunden. Gibt es denn nirgendwo was wo man nachlesen kann ? Ein Paragraph im Bundesarbeitsgesetzt oder so ? Dann hätte ich ja alles schwarz auf weiß.

Liebe Grüße

Sandra

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Hallo, wie kommst du auf ein Bundesarbeitsgesetz? Das existiert gar nicht.

Arbeitest du an 3 festgelegten Tagen pro Woche oder sind die immer unterschiedlich verteilt?

http://www.aekno.de/htmljava/c/arzthelferin/manteltarifvertrag.htm bestätigt das mit den 28 Tagen ... insofern du die Bedingungen nach § 16 erfüllst und der MTV für euch überhaupt gilt, denn dazu müsste er vertraglich vereinbart sein (oder bist du in der vertragsschließenden Gewerkschaft?).

MfG

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
clowis
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo

sorry, dann habe ich mich da wohl vertan mit dem Bundesarbeitsgesetz. Aber irgendwo muß doch was nachzulesen sein, das bestätigt wie oder ob es Rechtens ist, mir diese Tage vom Urlaub abzuziehen, an denen ich ja gar nicht eingeteilt bin.

Ja, ich habe meine festen Tage in der Woche. Diese sind Montags, Mittwochs und Donnerstags. Da wir jetzt sehr oft immer Freitags zu hatten, an diesen ich ja nie arbeiten gehe, wurden mir natürlich schon viele Tage abgezogen. Wir machen nicht alles nach diesem Manteltarifvertrag. Die QM-Dame meinte aber, das der Urlaub so geregelt werden müßte, da es ja sonst unfair den anderen gegenüber wäre. Aber wie ist das mit mir ? Mir fehlen jetzt schon 7 Tage, an denen ich eh nicht arbeiten war, die mir aber schon abgezogen wurden sind, da die Praxis dann zu hatte. Somit ist mein eigener Urlaubsanspruch ja nur noch 21 Tage. D.h. 4 Wochen und einen Tag. Wenn aber noch mehr Tage zu sind, da das Jahr noch lang ist, schwindet mein Urlaubsanspruch immer mehr. Ich selber habe ja noch überhaupt keinen Urlaub genommen.

Sandra

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Urlaub an den Tagen einzutragen, wo du eh frei hast, ist Quatsch. Da braucht man keine Gesetze, sondern einfach seinen logischen Verstand.

Am besten ist bei Tätigkeiten, wo nicht an allen Wochentagen gearbeitet wird immer die anteilige Berechnung, dann werden auch nur die Tage für Urlaub abgezogen, an denen man gearbeitet hätte.

Das Problem der Arztpraxen ist einfach, dass die Chefs die Praxis zu machen, wenn sie selber weg sind (egal wegen was) und dass ohne Arzt eine Praxisöffnung auch ziemlich sinnlos ist, da die Patienten ja in der Hauptsache wegen dem Arzt kommen. Klar holt mal einer ein Rezept ab oder ne Überweisung, aber ansonsten haben die Helferinnen ja kaum so viel Beschäftigung, dass es für alle reicht, die Zeit, wo der Chef fehlt zu überbrücken. Und da 'zwängen' viele ihren Helferinnen eben Urlaub auf. Das Personal hat auch keine Lobby (die Arzthelferinnengewerkschaft kannste vergessen ... in der Zeit als ich da Mitglied war, war es ihr Hauptanliegen die Bezeichung 'Arzhelferin' in eine besser klingende umzuwandeln ... und die lächerlichen Erhöhungen, die sie erkämpft haben, waren nicht der Rede wert :( )

-- Editiert von venotis am 24.05.2008 22:20:40

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
clowis
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

da hast Du vollkommen Recht. Also, was kann ich nun machen ? Was kann ich meiner QM vorlegen, das sie sich aus diesem Manteltarifvertrag herauslöst und mir auch den Urlaub gewährt, der mir zusteht. Oder besser ausgedrückt, das ich als Urlaub auch die Tage bekomme , die ich dann auch wirklich vom Dienst zu Hause verbringen darf.

Sandra

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Du kannst nur mit ihr reden und das so argumentieren. Sie wird doch - hoffentlich - des logischen Denkens fähig sein(?)

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Ich arbeite auch Teilzeit Montag, Mittwoch, Donnerstag. Wenn Freitag Feiertag ist, habe ich Pech gehabt, bei Montag natürlich Glück.
Habe die 18-Tage Urlaubsregelung und nehme daher natürlich nicht Freitag Urlaub, wenn Donnerstag auf den 1. Mai fällt.
Bin im ÖD beschäftigt.
Recht haben und Recht bekommen ist, je kleiner der Betrieb, desto schwerer.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Ich kann der Auffassung von venotis nicht in vollem Umfang folgen.

Die Rechtslage zu diesem Thema findet man im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dort kommt aber das Wort Arbeitstage gar nicht vor. Der Urlaub im BUrlG wird nach Werktagen festgelegt. Das bringt schon zwingend mit sich, dass z.B. bei einer normalen 5-Tage-Woche auch für den arbeitsfreien Samstag Urlaub genommen werden muss.
Die Gesetzeslage hilft daher nur bedingt weiter, da sie für den konkreten Fall einen erheblichen Interpretationsspielraum bietet.

Da aber bereits das BUrlG vorsieht, dass man auch für einen arbeitsfreien Werktag Urlaub nehmen muss, ist die Regelung im Arbeitsvertrag jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig. Insgesamt bleibt der Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen trotz der arbeitsvertraglichen Regelung aus meiner Sicht erhalten.

Ich halte die Regelung des Urlaubs in der genannten Form daher für zulässig.

Wie man mit 28 Tagen Urlaubsanspruch auf genau 5 Wochen Urlaub kommt, habe ich allerdings nicht verstanden.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
clowis
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

ich möchte es nochmals genau schreiben: ich habe 16 Tage Urlaub, laut der Rechnung der Teilzeitarbeit. Ich gehe 3 Tage in der Woche arbeiten, Montags, Mittwochs, Donnerstags.

Die Rechnung ergab sich hier wiefolgt: 28 Tage Urlaub (bei Vollzeit) geteilt durch 5 (5-Tage Woche) x 3 (3 Tage arbeiten in der Woche).

Nun soll eine neue Regelung für mich gelten, und zwar das ich jetzt auch 28 Tage Urlaub habe, wie die Vollzeitkräft, da es sonst"unfair" gegenüber den Vollzeitkräften wäre. Dh. ich müßte dann, wenn ich eine Woche Urlaub nehme, nicht 3 Tage abziehen (an denen ich ja nur arbeite), sondern 5 Tage.

Wir haben bis jetzt an 5 Freitagen schon zugehabt, an diesen Tagen bin ich NIE im Dienst. Diese 5 Tage sollen mir aber nun auch mit abgezogen werden.

Laut Steuerberater, ist das nicht korrekt, da ich an diesen Tagen nicht im Dienst eingeteilt bin, und auch somit nichts vom freien Tag habe.

Daraus ergibt sich bis jetzt die Rechnung, das ich , anstatt der 28 Tage, nur noch 23 Tage habe. Von diesen abgezogenen Tagen, habe ich aber bis jetzt für mich selber keinen Urlaub genossen, da ich das ganze Jahr arbeiten war. Ich hätte somit also nur noch 4 Wochen Urlaub und 3 Tage. Und nicht, wie vorher, 5 Wochen und 3 Tage.

Demnächst ist wieder ein Freitag zu, und wenn das so weiter geht, dann bleibt für mich selber kaum noch Urlaub. Ich hoffe das versteht jemand....;-(((

Sandra

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
oha
Status:
Praktikant
(676 Beiträge, 199x hilfreich)

Hallo Sandra,

es ist nicht ganz so leicht, alle Fakten bei dir zu erfassen. Mal schreibst du von 30 Tagen, die dir zustünden und dann wieder von 28 (also auf eine 5-Tage Woche gerechnet)

Ich gehe jetzt mal von 28 Tagen aus. Das bedeutete, dass du bisher 16 Tage Urlaub im Jahr hattest (nach meiner Rechnung übrigens 28:5x3=16,8 Tage werden aufgerundet auf 17 Tage!).

Wenn man TZ arbeitet, kamen schon immer Rechnungsarten bezgl. Urlaubs- und Feiertagsregelung in Frage:

1. So wie bisher bei dir. Du bekommst, wenn der Feiertag / Urlaubstag auf einen deiner Arbeitstage fällt die dazugehörigen Stunden gutgeschrieben.
2. Dann gibt es aber die Möglichkeit, die diese Qualitätsmanagerin aufgezeichnet hat, dass bei dir jeder Tag berechnet wird. Das heißt, dass du für einen Urlaubs- / Feiertagtag 22:5 = 4,4 Stunden gutgeschrieben bekommst (halt die durchschnittliche Arbeitszeit, die du rechnerisch am Tag hast).

Durch Variante 2 wirst du nun aber nicht benachteiligt. Ab sofort bekämst du dann auch für Feiertage, die auf Dienstage oder Freitage fallen 4,4 Stunden gutgeschrieben.

Ich finde diese Variante ehrlich gesagt immer fairer den anderen Angestellten gegenüber. Stell dir vor, einer deiner festen Tage wäre der Freitag. So, du hast aber auch nur diese 16 Tage Urlaub und müsstest dir für die 5 Freitage, die die Praxis nicht geöffnet hatte jedes Mal einen Tag Urlaub nehmen. Dann blieben dir noch 11 Tage! Da würde ich mich bedanken.

Also wichtig ist und bleibt: du muss an einem solchen Tag nicht nur Urlaub nehmen, sondern dein AG muss dir dafür dann natürlich auch die durchschnittlichen Stunden eintragen.




1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
clowis
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo Oha,

Du hast mich nicht richtig verstanden, es geht sich hier nicht um FEIERtage, sondern um Freitage. Wie man Feiertage berechnet, das weis ich...;-))

Sandra

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
oha
Status:
Praktikant
(676 Beiträge, 199x hilfreich)

Du hast mich nicht richtig verstanden...

Denn Urlaubstag und Feiertag sind identisch zu bewerten.

Entweder wird für jeden Tag die durchschnittliche Stundenzahl gerechnet. Dann bekommst du auch wenn ein FEIERtag auf einen FREItag fällt dafür deine 4,4 Stunden angerechnet. Und dann musst du dir auch für einen FREItag Urlaub nehmen, wenn die Praxis dicht ist (bekommst dann natürlich auch die 4,4 Stunden gutgeschrieben).

ODER

Du musst nur an Arbeitstagen Urlaub nehmen und bekommst die an dem Tag tatsächlich anfallenden Stunden gutgeschrieben. Wenn ein FEIERtag dann auf einen Montag fällt bekommst du alle Stunden, die du sonst an einem Montag arbeitest gutgeschrieben. Fällt ein FEIERtag aber auf einen DIENStag oder FREItag, dann gibt es nix.

Also entweder werden alle Tage bewertet oder nur die Arbeitstage. Das gilt für alle Belange: URLAUBStage, FEIERtage und auch bei Krankheit.

Rein rechnerisch ist es doch auch einerlei. Es ist auf jeden Fall nicht die von dir vermutete Benachteiligung.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
einmoehrchen
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 25x hilfreich)

Kann mich oha nur anschließen.
Du bekommst 28 Tage Urlaub im Jahr - ebenso wie die Vollzeitkräfte und mußt daher 5 Urlaubstage die Woche nehmen. Auch den Vollzeitkräften fehlt doch der Urlaub, wenn am Freitag zu ist, die haben dann genauso dieses Jahr die 5 Tage "Zwangsurlaub" verbummelt.
Allerdings frage ich mich, ob Dein Arbeitgeber die Teilzeitregelung konsequent verfolgt. Er hat grundsätzlich 2 Möglichkeiten, die aber normaleweise in Deinem Vertrag festgelegt sind:

Variante 1: Du arbeitest 3 feste Tage, bekommst die 28/5 x 3 Tage Urlaub. Ist einer deiner festen Tage ein Feiertag - schön für Dich, mußt Du nur 2 Tage in der Woche arbeiten, fällt ein Feiertag auf einen anderen Tag: Dein Pech, Du mußt an Deinen fest vereinbarten Tagen trotzdem arbeiten.

Variante 2: Die hat wohl Dein Chef gewählt. Du arbeitest zwar 3 feste Tage, hast aber ein tägliches Stundenpensum, so daß Du auch 28 Tage Urlaub (wie die Vollzeitkräfte, nur dass die eben 8 Stunden/Tag arbeiten) bekommst. Allerdings: Ist in einer Woche ein Feiertag, mußt Du in dieser Woche auch nur die Stunden für eine 4-Tage-Woche ableisten.

Ich vermute mal, dass bei Euch die Stundenzahl nicht abgerechnet wird und sich Dein Arbeitgeber evtl. jeweils die für ihn günstigere Variante entscheidet...

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
clowis
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo

nein, sorry, ihr habt mich alle falsch verstanden. Es geht sich hier nicht um Feiertage, sondern um Tage, die die Praxis zu hat, einfach mal so zwischendurch.

Diese Tage sollen mir nun, von den 28 Tagen abgezogen werden. An diesen Tagen, an denen die Praxis zu war (keine FEIERTAGE) war ich aber eh nicht im Dienst eingeteilt. Wir hatten jetzt oft diese Brückentage zu, da ja Donnerstag öfter ein Feiertag war.

Es geht sich also nur darum, wenn die Praxis öfter zu ist im Jahr, ich aber an diesen besagten TAgen eh zu Hause bin, was dann ist mit meinem Urlaub.

Wir hatten bis jetzt schon 6 Tage zu, an denen ich eh frei hatte. D.h. wenn die mir die 6 Tage abziehen, dann habe ich von den 28 Tagen nur noch 22 Tage. D.h. es sind dann nur noch 4 Wochen Urlaub und 2 Tage, wenn das so korrekt ist. Normalerweise, stehen mir aber 5 Wochen Urlaub zu, wenn man von diesen 17 Tagen ausgeht. Dann werden ja nur die Tage in der Woche abgezogen, an denen ich auch wirklich im Dienst eingeteilt bin.

Wir werden dieses Jahr noch weitere Tage zu haben, an denen ich nicht da bin. D.h. ich muß damit rechnen, das ich dann, für MICH selber nur noch 3 oder sogar nur noch 2 Wochen Urlaub nehmen kann. Also Tage zu Hause bin, an denen ich normalerweise im Dienst bin.

Hoffe das versteht jetzt einer, was ich meine.


SAndra

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Das ist eben so bei Kleinbetrieben.
Schon mal was von Betriebsurlaub gehört ?
Da musst Du auch u.U. zwei oder drei Wochen Zwangsurlaub nehmen, ob Du willst oder nicht. Dazu hat der AG grundsätzlich ein Recht wenn es für alle AN gilt.

Laut BUrlG hast Du einen Anspruch auf Urlaub und möglichst auch zusammenhängenden Urlaub zur Erholung. Du hast aber nicht immer einen Anspruch auf Urlaub zu einer ganz bestimmten Zeit.

Vorher hattest Du 16 Urlaubstage bei 3 Arbeitstagen / Woche. Das entspricht 5 Wochen und 1 Tag.

Jetzt hast Du 28 Tage, also 5 Wochen plus 3 Tage. Und sooooo viele Brückentage gibt es ja auch nicht im Jahr, dass daraus dann nur 2 Wochen werden. Aber natürlich ist es auch üblich, dass Arztpraxen ggf. mal 2 Wochen Betriebsurlaub machen. Dann musst Du auch.

Ob Du willst oder nicht.
:augenroll:

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
oha
Status:
Praktikant
(676 Beiträge, 199x hilfreich)

...nein, sorry, ihr habt mich alle falsch verstanden. Es geht sich hier nicht um Feiertage, sondern um Tage, die die Praxis zu hat, einfach mal so zwischendurch...

Sorry, ich habe das Gefühl du schaltest bei dem Wort Feiertag sofort ab mit dem Weiterlesen.

Ich kann dein Teilzeitmodell und die damit zusammenhängende Urlaubsregelung jetzt auch nicht noch mal in 12 verschiedenen Variationen beschreiben.. Da fehlt mir einfach die Lust zu.

Nur das Eine: FEIERtage, URLAUBStage und KRANKENtage sind gleich zu rechnen. Punkt.

Und dass es dir nicht um FEIERtage geht wissen wir auch alle. Wir wollten nur das Modell auch anhand dieser erläutern.

Schlussendlich, wenn du immer noch nicht einsehen kannst, dass Einmöhrchen und ich schon ganz genau auf deine Frage eingegangen sind, dann halte dich an Potzblitz, oder an diese Worte:

ES IST EINFACH SO!



-- Editiert von oha am 29.05.2008 09:27:33

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
clowis
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo

nach heutiger Rücksprache mit der Ärztekammer habe ich nun endlich eine Antwort erhalten, mit der ich auch was anfangen kann.

Die 28 Tage-Regelung ist ok, wenn dafür mein Urlaub in Anspruch genommen wird. Sollte die Praxis zu sein an Tagen, an denen ich auch eingeteilt bin, dann werden die Tage abgezogen , sonst nicht.

Also doch anders als ihr geschrieben habt !!

Beste Grüße

Sandra

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
oha
Status:
Praktikant
(676 Beiträge, 199x hilfreich)

Gruß an die Ärztekammer.

Eine solche Regelung habe ich ja noch nie gehört und halte sie auch für schlichtweg falsch.

Das würde ja bedeuten, dass du die 28 Tage nur auf Tage anwenden musst an den du arbeitest. Also genau wie vorher, bloß nun 12 Tage mehr (28-16). Klasse, dann hättest du ja nunmehr 28 : 3 = 9,33 Wochen Urlaub im Jahr.
Nee klar, das wird schon so richtig sein...

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Sandra sollte vielleicht mal ein Möhrchen frühstücken.
:grins:

Wenn Du genauso viel Urlaub hast wie ein Vollzeit Mensch, warum sollte dann Dir kein Urlaub abgezogen werden wenn die Praxis zu hat ?

Warum sonst solltest Du in den Genuss von 28 Urlaubstagen kommen ? Anstatt 16 ?

Alles hat seinen Preis.
Sonst hättest Du ja fast 10 Wochen Urlaub bei 3 Arbeitstagen/Woche.
Und das glaubst Du doch nicht ernsthaft, oder ?

Tatsache ist, dass Du bei der 28-Tage Regelung 5 Urlaubstage für eine Urlaubswoche nehmen mußt. (Feiertag in der Woche mal ausgenommen). Also musst Du auch einen Zwangsurlaubstag nehmen, wenn die Praxis zu ist. Weil Du nach der Regelung urlaubsmäßig einfach so behandelt wirst, als würdest Du 5 Tage die Woche arbeiten.
Und nur deshalb bekommst Du als Teilzeitkraft den vollen Urlaub.

3x Hilfreiche Antwort

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