Urlaubsabgeltungsanspruch nach Beendigung Arbeitsverhältnis + qualifiziertes Zeugnis

17. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
Raise
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 7x hilfreich)
Urlaubsabgeltungsanspruch nach Beendigung Arbeitsverhältnis + qualifiziertes Zeugnis

Hallo,

nach Beendigung meiner Ausbildung weigert sich mein ehemaliger Arbeitgeber nun, mir ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen und zahlt mir auch nicht meine mir noch zustehenden Urlaubstage aus.

Eine per Einschreiben gesetzte Frist blieb bislang auch erfolglos.

Da ich leider keine Rechtschutzversicherung habe, muss ich wohl jetzt den Gang beim Arbeitsgericht alleine über die Bühne bringen und habe diesbezüglich noch ein paar Fragen:

1) Reicht es bezüglich dem Arbeitszeugnis, wenn ich beim Arbeitsgericht beantrage, dass mein ehemaliger Arbeitgeber mir ein qualifziertes Zeugnis ausstellen soll oder sollte ich am besten gleich einen Entwurf mitsenden. ich gehe nämlich stark davon aus, dass wenn er mir dann eins ausstellt, es mehr als schlecht sein wird und sich der Vorgang dann noch weiter in die Länge zieht.

2) Meine Ausbildung endete am 02.07.2015. Ist es korrekt, dass mir somit der gesamte Jahresurlaub zusteht?

3) Wie berechne ich meinen Urlaubsabgeltungsanspruch? Nach meinem Brutto- oder Nettoeinkommen aus meiner Ausbildungsvergütung? Und wie genau sähe diese Rechnung aus?

Vielen Dank schon mal im Voraus für die Beantwortung!

MfG

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

1. Das können Sie natürlich machen. Der Arbeitgeber muss sich aber nicht daran halten. Es kann ja gut sein, dass er Ihre Arbeit anders einschätzt als Sie selber. Auf jeden Fall sollte eine Frist festgesetzt werden, bis wann das Zeugnis erstellt sein muss.

2. Ja. Dazu auch:https://www.ihk-kassel.de/faq/ausbildung/urlaubsanspruch-im-letzten-ausbildungsjahr

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

zu1:

Die Grundlage für deinen Zeugnisanspruch ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Zitat:
§ 16 Zeugnis
(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.

(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.


Du kannst natürlich einen Entwurf machen, aber genauso kannst du dich wehren (Fristen beachten) wenn du dich in dem Zeugnis ungerecht beurteilt siehst. Die Beweislast, dass du tatsächlich schlechter warst, liebt beim Arbeitgeber.

zu 2:
Da dein Ausbildungsverhältnis erst in der zweiten Jahreshälfte endet, steht erwirbst du den vollen Jahresurlaubsanspruch (dabei ist jedoch einiges zu beachten, z. B. gesetzl. Mindesturlaub, evtl. Tarifverträge usw.), der Link von Altona01 wird das beantworten.

zu 3:
Die Grundlage für die Berechnung der nicht genommen Urlaubstage ist dein Ausbildungsvergütung.

Deine Ansprüche sind so eindeutig, dass es sich lohnt, das Ganze durch einen Anwalt in einem Aufwasch erledigen zu lassen.

3x Hilfreiche Antwort

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