Urlaubsabgeltung bei Beamten und Arbeitnehmern

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In der Pressemitteilung Nr. 25/2010 des Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz zu dessen Urteil vom 30.03.2010, Aktenzeichen: 2 A 11321/09.OVG, heißt es unter der Überschrift „Beamte haben keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich von nicht genommenem Urlaub":

„Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 

Der Kläger war vor seiner Pensionierung ein Jahr lang ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Er begehrt eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 9.980,17 € für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Das Beamtenrecht sehe - anders als das Arbeitsrecht - keine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus europarechtlichen Regelungen. Zwar sei danach Urlaub, welcher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht habe genommen werden können, finanziell abzugelten. Jedoch habe der Beamten – anders als der Arbeitnehmer - während der gesamten Zeit seiner Erkrankung einen Anspruch auf Fortzahlung seiner vollen Bezüge. Deshalb sei die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für den Beamten mit keinem finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden müssen".

Befassen wir uns kurz mit der Formulierung „anders als das Arbeitsrecht" oder besser noch einmal mit dem Punkt Urlaubsabgeltung.

Vorschriften zur Urlaubsabgeltung finden sich z. B. in § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), § 4 Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) und § 51 Bundesangestelltentarifvertrag/-Ost (BAT/BAT-O). Danach ist eine Urlaubsabgeltung (nur) zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.

Während in der Vergangenheit vom Bundesarbeitsgericht (BAG) die Rechtsauffassung vertreten worden ist, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann, hat das Urteil vom 20.01.2009 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-350/06 und C-520/06 zwischenzeitlich zu einer Änderung dieser Position geführt. Deutlich wurde dies durch das Urteil vom 24.03.2009 des BAG - 9 AZR 983/07 -; der Leitsatz dieser Entscheidung lautet:

„Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (juris EGRL 88/2003) gemeinschaftsrechts-konform fortzubilden. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf".

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