Hallo liebes Forum, hoffentlich könnt Ihr mir weiterhelfen.
Mein EX-Arbeitgeber weigert sich, meine Urlaubsabgeltung nach ausscheiden aus dem Unternehmen zu bezahlen. Im Arbeitsvertrag gibt es eine Ausschlussklausel, welche besagt, das Ansprüche innerhalb von 4 Monaten nach bekanntwerden der Kündigung gerichtlich geltend gemacht werden müssen. 3.5 Monate sind jetzt schon verstrichen und ich habe noch 2 Wochen Zeit.
1) Ist damit der Zugang der Klageschrift vor Gericht gemeint, oder zählt der Tag an dem ich meinem EX-Arbeitgeber mitteile, das ich meinen Resturlaub gerne ausbezahlt haben möchte?
2) Kann ich beim Arbeitsgericht sofort Klage einreichen, oder muss ich meinem EX-Arbeitgeber eine angemessene Frist setzen? Falls ja, welche Frist ist angemessen? Wenn die angemessene Frist den Anspruch beim Arbeitgeber anzumelden jetzt 1 Monat ist, ich aber in spätestens 14 Tagen klagen muss, wie währe dann die Rechtslaage?
VG
Sabine
-- Editier von SabineNuesgen am 31.08.2015 13:53
Urlaubsabgeltung Klagefristen
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
1. Der Eingang bei Gericht - da steht ja nicht umsonst "gerichtliche Geltendmachung".
2. Es gibt keine Frist - das Geld war schon lange fällig und muß nicht mehr angemahnt werden. Sie können also sofort klagen.
-- Editiert von muemmel am 31.08.2015 17:29
Ehrlich gesagt habe ich Zweifel an der Wirksamkeit der Verfallklausel. So wie sie formuliert ist, beginnt die 4-montige Ausschlussfrist mit Bekanntwerden der Kündigung. Das maßgebliche Ereignis fällt also auf den Tag, an dem der AN von der Kündigung Kenntnis erhält. Es gibt aber durchaus Kündigungsfristen, die länger als 4 Monate nach Kenntnis von der Kündigung laufen. Alle Ansprüche, die aus dem Arbeitsverhältnis folgen, aber zeitlich erst nach dem Ablauf der Ausschlussfrist fällig werden - wozu auch die Urlaubsabgeltung zählt, da diese die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit den Ablauf der Kündigungsfrist voraussetzt - können daher innerhalb der Ausschlussfrist gar nicht erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden. Vielmehr müsste eine Klage abgewiesen werden, weil der Anspruch nicht fällig und damit nicht durchsetzbar ist.
Schaden kann es aber in keinem Fall, dass der AN sich vorsichtshalber an die Verfallklausel hält und dann sozusagen rechtzeitig Klage einreicht.
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