Urlaub mit Mängeln - was tun?

Mehr zum Thema: Reiserecht, Reise, Reisemangel, Urlaub, Pauschalreise
3 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
6

Vor Reiseantritt

Von Rechtsanwalt Stefan Steininger

Nachdem die Reisezeit naht, sollten alle Pauschaltouristen über das Vorgehen bei möglichen Mängeln am Urlaubsort informiert und gut vorbereitet sein.

Folgende Punkte sollten beachtet werden, die als Anhaltspunkte für den Umgang bei Standardreisen und Standardmängeln gelten. Sofern tatsächlich Mängel vorliegen sollte hinsichtlich der Geltendmachung nach Rückkehr ernstlich überlegt werden, diese über einen erfahrenen Anwalt bei Reiseveranstalter geltend zu machen.

Achten Sie auf die Katalogbeschreibung. Ideal sind andere Reisende, die erst vor kurzem in der ausgesuchten Anlage waren.Achten Sie insbesondere auch auf die Lagepläne, die in den Preisteilen der Kataloge abgebildet sind. Hier ist z. B. häufig zu erkennen, dass das Hotel nahe einer vierspurigen Autobahn liegt.

Vertrauen Sie nicht auf Zusagen des Reisebüros, wenn diese nicht vom Veranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Alle zusagen die das Reisbüro über den Katalog hinaus macht, sind in der Regel für den Reiseveranstalter nicht bindend – dies gilt insbesondere für die Zusage bestimmter Zimmer.

Fragen Sie auf jeden Fall im Reisebüro nach, sofern Sie sich für ein bestimmtes Hotel entschieden haben, ob es einen anderen Veranstalter gibt, der zu Ihrer Reisezeit dieses Hotel billiger anbietet. Sollte Ihnen das Reisebüro trotzdem den teureren Veranstalter verkaufen, haben Sie hieraus Schadenersatzansprüche gegen das Reisebüro.

Mängel vor Ort

Liegt ein Mangel vor Ort vor, sind Sie verpflichtet, diesen gemäß § 615 d II BGB bei der Reiseleitung zu melden.Beachten Sie, dass nur das Personal des Reiseveranstalters richtiger Mängeladressat ist, dass Hotelpersonal reicht in aller Regel nicht aus!

Sollten Sie nur bei der Rezeption gerügt haben, können alle weiteren Ansprüche bereits deswegen ausgeschlossen sein. Melden Sie der Reiseleitung alle Mängel und verlangen Sie Abhilfe.

Die Mängelrüge vor Ort erfordert zwar keine Schriftformerfordernis, in der Regel erstellen jedoch die Mitarbeiter eine entsprechende Gesprächsnotiz. Beachten Sie, dass alle Punkte, die Sie vorgebracht haben, hierin genannt sind. Bestehen Sie darauf, dass diese Punkte aufgenommen werden und lassen Sie sich nicht mit dem Hinweis, man erledige das so, abspeisen.

Wenn Sie nur mündlich Rügen oder eine Aufnahme in die Gesprächsnotiz verweigert wird, dokumentieren Sie dies durch Zeugen.Sollten weitere Gespräche erforderlich werden, so achten Sie darauf, dass häufige Daten auf den Gesprächsnotizen unzutreffend wiedergegeben sind. Insbesondere sollten Sie auf das Feld „erstmals gesprochen am" achten.

Lassen Sie sich unbedingt eine Kopie der Gesprächsnotiz aushändigen und verwahren Sie diese gut. Notieren Sie ggf. Namen und Anschrift von Zeugen, die Ihre Mängelrüge mit angehört haben.

Für einen späteren Prozess sollten Sie alle Mängel dokumentieren. Dabei ist die Rechtsprechung (örtlich unterschiedlich) relativ streng mit dem Reisenden. Fertigen Sie auf jeden Fall Fotographien und Videos. Bei Lärmbelästigungen notieren Sie Zeiten. Die einfache Behauptung, es habe Ameisen gegeben, lässt die Rechtsprechung in weiten Teilen nicht als hinreichend dargelegt gelten. Hier sind genaue Darlegungen erforderlich, wann wo und welche Mängel vorgelegen haben.

Sichern Sie Beweise, insbesondere durch Zeugen, notieren Sie deren Namen und vollständige Anschrift.

Bei allen Dokumentationen stellen Sie sich vor, sie wären nicht vor Ort und müssten allein aufgrund Ihrer Dokumentation entscheiden, was vorgelegen hat. Wenn Sie dies hinsichtlich der Beeinträchtigung nachvollziehbar machen können, sollte dies auch einem Richter eingängig gemacht werden können.

Scheuen Sie sich nicht, bekannte Mitreisende zu bitten, Ihr Zimmer zu besichtigen. Allein, dass ein Mangel in einem anderen Zimmer auch vorlegen hatte, besagt nichts, dass auch Sie beeinträchtigt waren.

Bietet Ihnen die Reiseleitung eine Abhilfe hinsichtlich der Mängel an, so kann auch die Annahme dieses Angebots noch weitere Ansprüche auslösen bzw. aufrechterhalten (z. B. bei Umzug).

Beachten Sie, dass eine Abhilfemaßnahme immer kostenfrei zu erfolgen hat. Sollte die Reiseleitung die Abhilfe von einem Aufpreis geltend machen, so sollten Sie sich überlegen, diese kostenpflichtige Abhilfe - im Sinne Ihres erholsamen Urlaubs – zunächst anzunehmen, vermerken Sie bei Zahlung jedoch ausdrücklich, dass diese unter Vorbehalt erfolgt. Unter Umständen ist eine Kündigung des Reisevertrages vor Ort möglich. Dann muss Sie der Reiseveranstalter zurück nach Deutschland befördern. Überlegen Sie sich diesen Schritt aber gut, da auch die Kündigung gerichtlich überprüft werden muss. Bedenken Sie, dass hinsichtlich der Erheblichkeit der Mängel subjektive Wertung vor Ort häufig von Gerichten nicht nachvollzogen werden.

Wieder zu Hause

Nach Rückkehr müssen Sie, um eine Minderung des Reisepreises zu erzielen, innerhalb eines Monats nach vertraglicher Rückkehr Ihre Mängelansprüche beim Reiseveranstalter gemäß § 651 g I BGB geltend machen.

Hierbei müssen die Mängel genau bezeichnet werden. Es muss ausdrücklich eine Forderung nach Minderung des Reisepreises enthalten sein. Die Rüge bei der Reiseleitung vor Ort ersetzt dieses Anspruchschreiben nicht! Alle Mängel, die Sie nicht im Anspruchsschreiben bezeichnen, sind nach Ablauf der 1-Monatsfrist in der Regel ausgeschlossen, d. h. hierauf können Sie keine Minderung mehr stützen. Achten Sie daher genau darauf, dass alle Mängel die vorlagen, auch in diesem Schreiben genannt sind.

Eine konkrete Minderung muss im Anspruchschreiben nicht genannt werden.

Sicherheitshalber sollte klargemacht werden, dass für alle Reisenden Minderungsansprüche geltend gemacht werden.

Ansprüche auf Reisepreisminderung verjähren gemäß § 651 g II BGB innerhalb von zwei Jahren, in der Regel wird diese Verjährungsfrist vertraglich auf das gesetzlich zulässig Maß von einem Jahr verkürzt.

Ein guter Tipp:

In der Regel versprechen Reiseveranstalter in ihrem Katalog keine Non-Stop-Flüge, es wird meistens nur von Direktflügen gesprochen. Bei Direktflügen liegt kein Reisemangel vor, wenn es beim Flug zu einer planmäßigen Zwischenlandung kommt. Hierauf kann eine Minderung des Reisepreises in der Regel nicht gestützt werden.