Urlaub ausbezahlen lassen (müssen)

31. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)
Urlaub ausbezahlen lassen (müssen)

Seit Juli 08 arbeitet eine Angestellte auf Teilzeit in einem Betrieb mit einem befristeten Arbeitvertrag, der bis März 09 läuft. Bereit nach vier Wochen wird ihr ein Vollzeitjob angeboten, welchen sie auch annimmt. Der erste Arbeitsvertrag wird nur hinsichtlich Entlohnung und Arbeitzeit ergänzt. Die Probezeit beträgt somit seit Juli 08 sechs Monate, d.h., dass innerhalb der ersten sechs Monate kein Urlaub genommen werden darf/kann. Zwischenzeitlich wurde ihr auch mündlich zugesichert, dass ihr Arbeitsvertrag verlängert wird und ihr für 09 nun noch insgesamt 30 Tage Urlaub zustehen.

Ihr stehen für 2008 nunmehr 11 Tage Urlaub zu, von denen sie bisher nur 5 Tage nehmen konnte. Aufgrund von Krankheit anderer Mitarbeiter und bereits eingereichtem Urlaub anderer Mitarbeiter kann auf ihre Arbeitkraft nicht verzichtet werden. Obschon sie noch 7 Tage Resturlaub hat, den sie bis März 09 nehmen könnte, wird nun von ihr verlangt, dass sie sich mindestens 6 Tage Urlaub auszahlen lässt. Da sie im Schichtdienst arbeitet und es auch schwere körperliche Arbeit ist, möchte sie natürlich lieber die ihr zustehenden Urlaubstage nehmen um sich auch mal erholen zu können.

Ist es rechtens, dass der AG bereits vor Ablauf des 31.03. d.J. verlangen kann sich Urlaub auszahlen zu lassen? Ggfs. könnte sich die personelle Situation ja ändern, wenn die anderen MA wieder gesund sind, so dass die Chance besteht, dass auch sie Urlaub nehmen kann.

Über Tipps und Anregungen bedanke ich mich jetzt schon recht herzlich.

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"Scientia potentia est."

-- Editiert von Was weiss ich? am 31.01.2009 17:50

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7 Antworten
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#1
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Meiner Meinung nach ist es verboten vom Arbeitgeber den Urlaub auszuzahlen, solange man noch in Lohn und Brot ist.
Der Urlaub dient zur Erholung zumal Sie ja noch in Schichten arbeiten.Ihnen muss der restliche Urlaub bis Ende März gewährt werden und steht Ihnen auch zu, da er Ihnen ja auf Antrag nicht gegeben werden konnte.
Mal das Bundesurlaubsgesetz googeln oder hier schauen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesurlaubsgesetz
weiter kämpfen!

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Stimmt, eine Auszahlung wäre rechtswidrig und deshalb das Angebot auf Auszahlung mit Hinweis auf das Gesetz getrost zurückgewiesen werden:
Bundesurlaubsgesetz
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.


Also ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Auszahlung legal.


Der Arbeitgeber kann hier m.E. nicht mit betrieblichen Gründen einen Urlaub verweigern. Ihm ist schon länger bekannt, dass er seiner Angestellten Anfang des Jahres Urlaub gewähren muß. Die Urlaubsansprüche seiner anderen Mitarbeiter sind ihm bekannt, Krankheitsfälle sind um diese Zeit gehäuft üblich, da Grippezeit. Das ist kalkulierbar und deshalb ist Urlaub zu gewähren.

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Hallo Boogus,
eines interessiert mich wirklich:

Die Gewährung des tariflichen oder arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubs oberhalb der Mindestgrenze von 18 Arbeitstagen / Jahr befindet sich in einer Grauzone.


Woher nimmst du diese Aussage? Gibt es dazu irgendwo ein Gesetz, ein Urteil oder sonst eine Quelle?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Wenn der AN mit der Auszahlung des Urlaubs einverstanden ist, dann gilt sowieso: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Zwingen kann der AG den AN jedenfals nicht, sich den Urlaub auszahlen zu lassen.

Den Urlaub muss der AG zwingend bis zum 31.03. des Folgejahres gewähren. Er darf ihn auch nicht mehr aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Für anderslautende Veträge zwischen AG und AN gilt aber auch hier mein eingangssatz.

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#6
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Vielen Dank bisher für eure zahlreichen Antworten.

Das Problem ist, dass die Vorgesetzte der Angestellten ihr mitgeteilt hat, dass sie selbst (also die Vorgesetzte) seitens der Geschäftsführung unter Druck sitzen würde, weil eben die Angestellte noch so viel Urlaub hätte. Dies ist ja nun nicht ein Verschulden der Angestellten, sondern einfach "dumm gelaufen", weil halt so viele Mitarbeiter krank sind. Die Angestellte hat ihrer Vorgesetzen deutlich gemacht, dass ihr an einer Auszahlung des Urlaubs nicht gelegen ist, sondern sie viel lieber einige Tage frei hätte.

Was macht die Angestellte aber, wenn ihr der Urlaub jetzt trotzalledem ausgezahlt wird, obschon sie dem nicht zugestimmt hat? Wie soll sie sich verhalten? Auf der einen Seite möchte sie natürlich die Tage frei bekommen, die ihr zustehen, auf der anderen Seite ist es jedoch so, dass ihr auch daran gelegen ist, dass der Vertrag verlängert wird. Da dies schriftlich noch nicht geschehen ist, sondern nur mündlich (ohne Zeugen) könnte ggfs. das Dilemma entstehen "wenn du jetzt hinsichtlich des Urlaubs "aufmuckst", dann verlängern wir den Vertrag nicht".

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"Scientia potentia est."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Der Urlaub darf nur dann ausgezahlt werden, wenn die Angestellte zugestimmt hat. Meiner Auffassung nach ist eine Auszahlung mit Zustimmung der Angestellten mindestens für den Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, zulässig.

Der Urlaub muss ansonsten bis zum 31.03. genommen werden. Ein entsprechender Urlabsantrag darf vom Arbeitgeber nicht abgelehnt werden.

Wenn man mit dem Arbeitgeber nicht allzusehr auf Konfrontationskurs gehen möchte, dann kann im Prinzip der Urlaub auch über den 31.03. hinaus verschoben werden. Dafür wäre aber auch eine vertragliche Vereinbarung notwendig.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt übrigens 24 Werktage im Jahr und nicht 18 Tage, wie boogus behauptet hat. Das gilt bereits seit dem 01.01.1995, so dass boogus wohl auf eine sehr alte Version des BUrlG zurückgegriffen hat.

Die 24 Werktage gelten für eine 6-Tage-Woche, entsprechen daher 4 Wochen Urlaubsanspruch.

-- Editiert von hh am 01.02.2009 15:26

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