Urkundenfälschung Anwohnerparkausweis?

27. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
oludolphinger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Urkundenfälschung Anwohnerparkausweis?

Hallo,

mir ist etwas sehr dummes passiert. Bin in eine WG gezogen und habe meinem Vormieter den Parkausweis abgekauft. Auf dessen Parkausweis war natürlich sein eigenes Nummernschild. Er sagte mir, dass ich mein Nummernschild mit auf den Parkausweis schreiben kann, da es wohl zulässig wäre, mehrere Fahrzeuge auf einen Parkausweis laufen zu lassen.

Dies habe ich getan. Nun wurde ich von der Polizei gebeten auf das Revier zu kommen und meinen P-Ausweis mitzubringen. Ergebnis: Anklage wegen Urkundenfälschung! Noch als Hinweis: Ich habe keinerlei Täuschung oder ähnliches versucht, sondern lediglich mein Kennzeichen über das andere Kennzeichen (nach durchstreichen des alten) geschrieben. Soll heissen, wenn ich hätte fälschen wollen, dann hätte ich das wohl doch etwas "geschickter" gemacht - bzw. zumindest so aussehen lassen.

Nun meine Frage: Womit muss ich rechnen - was kann ich tun? Hat jemand schon so eine Erfahrung gemacht. Ich möchte mich nicht vor etwaigen Kosten etc. schützen - Dummheit schützt ja nicht vor Strafe, nur finde ich, dass hier nicht eindeutig eine "Fälschung" vorliegt, da ich ja niemanden täuschen wollte, sondern lediglich unbefugt dem Parkausweis etwas hinzugefügt habe.

Übrigens, einen Strafzettel über 15 EUR wg. Parken ohne Parkausweis habe ich bereits erhalten.

Wäre dankbar wegen kurzer Antwort - muss noch eine Aussage gegenüber der Polizei formulieren.

Vielen Dank!

oliver.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

Auch eine ungeschickte Fälschung ist eine Fälschung.

Du hast den Inhalt der Urkunde so verfälscht, daß du den Eindruck erwecken wolltest, sie sei für dein Kennzeichen ausgestellt worden. Wie "gut" oder "schlecht" du das machst, ist irrelevant.

-- Editiert am 27.07.2009 11:28

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#2
 Von 
oludolphinger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

o.k. war mir eigentlich klar. mit was muss ich nun rechnen?

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#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Diese Frage wäre sicherlich im Strafrechtsforum besser aufgehoben.

Ich finde es nicht ganz so einfach, den geschilderten Sachverhalt zu würdigen:
Eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn die Urkunde – hier die Änderung – nicht von demjenigen stammt, der der angebliche Aussteller der Urkunde ist. Die Änderung stammt von Ihnen, Aussteller des Ausweises ist die Gemeinde, also Urkundenfälschung.
Richtig ist auch die Feststellung, dass Dummheit nicht vor Strafe schützt. Dies steht, vornehmer formuliert, in § 17 StGB , denn nicht zu wissen, dass eine Handlung strafbar ist, schützt nur dann vor Strafe, wenn man seinen Irrtum nicht vermeiden konnte. Hier war der Irrtum nicht unvermeidbar. Sie hätten sich nicht auf die Auskunft des Vormieters verlassen dürfen.
Zu Recht weist Tonitronic darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, wie gut oder schlecht eine Fälschung ist. Allerdings könnte der für eine Strafbarkeit erforderliche Vorsatz entfallen, wenn Sie davon ausgegangen sind, dass jeder Dritter sofort erkennen kann, dass Sie selbst und nicht das Amt die Veränderung vorgenommen hat. Dann hätten sie gar keine Urkunde verfälschen wollen, sondern auf einer echten Urkunde schlicht und einfach rumgeschmiert. Das ist nicht strafbar, das müsste Ihnen allerdings auch jemand glauben.
Kurz gesagt: Sollte es so aussehen, als ob das Amt die Änderung vorgenommen hat, war das aber schlecht von Ihnen ausgeführt, dann liegt eine Straftat vor. Sollte es so aussehen, als ob Sie selbst die Änderung vorgenommen haben, fehlt der Vorsatz, den Ausweis zu fälschen.

Für einen Betrug (um Parkgebühren / Strafzettel zu sparen) dürfte es am Vorsatz fehlen, wenn Sie wirklich an das geglaubt haben, was Ihnen der Vormieter erzählt hat. Dafür spricht immerhin, dass Sie – sorry – dämlich genug waren, Ihrem Vormieter den Ausweis abzukaufen. Natürlich könnte man auch hier auf die Idee kommen, dass Ihre Story nur eine Schutzbehauptung ist.

Wenn Sie bisher keine Probleme mit dem Strafrecht gehabt haben, dann wird aus der Sache keine große Nummer werden und Sie bekommen eine Geldstrafe oder das Verfahren wird (mit oder ohne Geldauflage) eingestellt. Wenn Sie sich das Geld für einen Anwalt sparen wollen, dann könnten Sie dich Sache so wie hier schildern. Juristische Ausführungen zu Vorsatz und Verbotsirrtum brauchen Sie nicht zu machen.

„Dummheit schütz vor Strafe nicht“ bleibt richtig, aber Dummheit kann die Strafe mildern oder hier sogar den Vorsatz entfallen lassen. Je glaubhafter es Ihnen gelingt, die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, dass Sie ein Volltrottel sind, desto schwerer hat es die Staatsanwaltschaft, Ihnen einen Strafbarkeitsvorsatz nachzuweisen (Sorry für diesen letzten Hinweis, aber so ist es nun einmal)

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

...Je glaubhafter es Ihnen gelingt, die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, dass Sie ein Volltrottel sind, desto schwerer hat es die Staatsanwaltschaft, Ihnen einen Strafbarkeitsvorsatz nachzuweisen ..

Wenn der TE die StA davon überzeugt, dass er ein Volltrottel ist, dann dürfte der SB bei der StA mit an grenzender Wahrscheinlichkeit an dessen Fahrereigenschaft zweifeln. Die Folge wäre wohl der Verlust der Fahrerlaubnis. :???: Ansonsten denke ich auch, dass die Sache eingestellt wird.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Na, wer von Urkundenfälschung und Betrug keine Ahnung hat, der kann doch trotzdem geeignet sein, ein Kfz im Straßenverkehr zu führen.

Es geht doch nur darum, den Vorsatz der Urkundenfälschung entfallen zu lassen, indem der Beschuldigte sich einlässt, er sei davon ausgegangen, er dürfe den Parkausweis abändern und habe gedacht, auch jeder Dritte würde sofort erkennen, dass der Halter und nicht etwa die Gemeinde die Änderung vorgenommen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

quote:
Für einen Betrug (um Parkgebühren / Strafzettel zu sparen) dürfte es am Vorsatz fehlen, wenn Sie wirklich an das geglaubt haben, was Ihnen der Vormieter erzählt hat.


Die Strafbarkeit wegen Betruges ist schon deshalb nicht gegeben, weil nach der Rechtsprechung des BGH der entgangene Gewinn aus Strafzetteln keinen Vermögensschaden darstellt.

-----------------
"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg
Wissenschaftliche Hilfskraft"

-- Editiert am 28.07.2009 09:01

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