Urkundenfälschung hinsichtlich Behandlungsunterlagen im Zusammenhang mit der Aufklärung
Von Rechtsanwalt LL.M. (Medizinrecht), Fachanwalt für Medizinrecht Ulf S. Grambusch 28.1.2010 | Ratgeber - Arzthaftungsrecht | 2608 Aufrufe Mehr zum Thema:Arzt, Aufklärung, Urkundenfälschung
Arztstrafrecht in der Praxis
Da eine ordnungsgemäße Aufklärung Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung des Patienten in eine ärztliche Behandlung ist, stellt sich in der Praxis im Arztstrafrecht die Frage, welche Folge eine Manipulation der Behandlungsdokumentation im Hinblick auf die Aufklärung hat. Der Arzt ist – unbeschadet seines Eigentums an den Behandlungsunterlagen – nicht zu einer nachträglichen Abänderungen des vom dem Patienten unterschriebenen Aufklärungsformulars berechtigt. Dies gilt selbst dann, wenn die Änderung inhaltlich zutreffend war.
Ulf S. Grambusch
Düsseldorf
Fachanwalt Medizinrecht, Berufsunfähigkeitsversicherung, Fachanwalt Versicherungsrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Unfallversicherung
Folge einer Änderung ist zwangsläufig die Entwertung der Urkundsfunktion der Behandlungsunterlagen. Etwaige Vorwürfe einer nachträglichen Manipulation durch den Arzt wiegen daher schwer. Der Hinweis auf die Dokumentationspflicht und die Bedeutung der Behandlungsunterlagen für die Beantwortung von Beweislastfragen liegt damit auf der Hand.
Anlässlich zivilrechtlicher Rechtsstreitigkeiten ist daher auch zu berücksichtigen, welche strafrechtlichen Konsequenzen die Manipulation von Behandlungsunterlagen hat. Insbesondere die Unterdrückung oder gar Manipulation der Behandlungsunterlagen hat daher ein großes Gewicht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Ärzte. Auswirkungen hat eine Unterdrückung oder gar Manipulation auch auf die spätere Verurteilung.
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