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Urkundenfälschung hinsichtlich Behandlungsunterlagen im Zusammenhang mit der Aufklärung

Von Rechtsanwalt LL.M. (Medizinrecht), Fachanwalt für Medizinrecht Ulf S. Grambusch
28.1.2010 | Ratgeber - Arzthaftungsrecht | 2608 Aufrufe
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Arzt, Aufklärung, Urkundenfälschung

Arztstrafrecht in der Praxis

Da eine ordnungsgemäße Aufklärung Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung des Patienten in eine ärztliche Behandlung ist, stellt sich in der Praxis im Arztstrafrecht die Frage, welche Folge eine Manipulation der Behandlungsdokumentation im Hinblick auf die Aufklärung hat. Der Arzt ist – unbeschadet seines Eigentums an den Behandlungsunterlagen – nicht zu einer nachträglichen Abänderungen des vom dem Patienten unterschriebenen Aufklärungsformulars berechtigt. Dies gilt selbst dann, wenn die Änderung inhaltlich zutreffend war.

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Rechtsanwalt
Ulf S. Grambusch
Düsseldorf

Fachanwalt Medizinrecht, Berufsunfähigkeitsversicherung, Fachanwalt Versicherungsrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Unfallversicherung

Folge einer Änderung ist zwangsläufig die Entwertung der Urkundsfunktion der Behandlungsunterlagen. Etwaige Vorwürfe einer nachträglichen Manipulation durch den Arzt wiegen daher schwer. Der Hinweis auf die Dokumentationspflicht und die Bedeutung der Behandlungsunterlagen für die Beantwortung von Beweislastfragen liegt damit auf der Hand.

Anlässlich zivilrechtlicher Rechtsstreitigkeiten ist daher auch zu berücksichtigen, welche strafrechtlichen Konsequenzen die Manipulation von Behandlungsunterlagen hat. Insbesondere die Unterdrückung oder gar Manipulation der Behandlungsunterlagen hat daher ein großes Gewicht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Ärzte. Auswirkungen hat eine Unterdrückung oder gar Manipulation auch auf die spätere Verurteilung.

Ulf S. Grambusch, LL.M. (Medizinrecht) Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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