Urheberstrafrecht

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Eine kurze Übersicht

Spätestens mit dem Internethandel und dem Filesharing ist das Urheberrecht keine exotische Rechtsmaterie mehr.

Sei es nun ob es um kopierte und verkaufte Software geht oder um den illegalen Download bzw. Upload.

Der breiten Masse sind diese Probleme aber eher aus dem Zivilrecht bekannt.

Die strafrechtliche Seite führt noch (zumindest bei Privatpersonen) ein Schattendasein.

Geregelt ist das Urheberstrafrecht in den §§ 106-111 UrhG. Diese Bestimmungen verweisen weitgehend auf zivil-urheberrechtliche Regelungen.

Die wichtigsten Regelungen sind:

1. Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke § 106 UrhG

2. Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung § 107 UrhG

3. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte § 108 UrhG

4. Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung § 108a UrhG

5. Strafantrag § 109 UrhG

6. Einziehung § 110 UrhG

7. Veröffentlichungsbefugnis § 111 UrhG

Strafrechtliche Hauptvorschrift des Urheberrechts ist die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG. Diese Norm schützt sowohl das geistige Eigentum als auch die Verwertungsrechte des Berechtigten.

Danach macht sich strafbar, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die wichtigsten und häufigsten Begehungsformen sind:

1. Unerlaubte Vervielfältigung §§ 106 Abs. 1 i.V.m. 16 UrhG.

2. Unerlaubte Verbreitung §§ 106 Abs. 1 i.V.m. 17 UrhG.

Eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG ist jede körperliche Festlegung des Werkes, die geeignet ist, diese den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.

Ein Verbreiten nach § 106 UrhG ist bei einem In-Verkehr-Bringen eines Vervielfältigungsstücks gegeben. Dabei ist unstrittig, dass sich der urheberrechtliche Verbreitensbegriff von dem des StGB unterscheidet.

In den Fällen des Filesharing gibt es so gut wie keine strafrechtlichen Sanktionen.

Obwohl das Anbieten zum Download gem. § 106 Abs. 1 UrhG strafbar ist. Denn damit liegt eine unzulässige öffentliche Wiedergabe gem. §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG vor.

Steht nicht mit Sicherheit fest, dass zum Zeitpunkt des Anbietens von Musikdateien über eine Tauschbörse im Internet ausschließlich der Anschlussinhaber Zugang zum Internetanschluss hatte, ist der Anschlussinhaber vom Vorwurf der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke freizusprechen.

Der „Abmahner" bekommt durch einen Gerichtsbeschluss die Möglichkeit die Adresse eines potenziellen Downloader zu erfahren.

Ein (urheberzivilrechtlicher) Auskunftsanspruch nach § 101a UrhG wird in Anspruch genommen.

Geht es jedoch nicht um genau das „Filesharingproblem", greifen die Verletzten oft zu dem „Hilfsmittel" der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen.

Diese werden dazu benutzt, den Sachverhalt mittels der den Strafverfolgungsbehörden zustehenden strafprozessualen Zwangsbefugnisse (Durchsuchung, Beschlagnahme; zur technischen Seite der Ermittlungen klären zu lassen um dann nach Akteneinsicht diese Erkenntnisse für ein Zivilverfahren zu nutzen.

So zum Beispiel die Kopie einer Navigationssoftware und der Verkauf über das Internet.

Ebenso beliebt ist die Möglichkeit eine Strafverfolgung dem Beschuldigen anzudrohen und ihn durch die Drohung mit Strafverfolgung zur Leistung von Schadensersatz zu veranlassen.

Eine umfassende Prüfung der Ansprüche bzw. der Vorwürfe ist daher unabdingbar.

Das zivilrechtliche Verfahren kann Einfluss auf das Strafverfahren haben und umgekehrt. Es wäre denkbar ungünstig sich im Strafverfahren verurteilen zu lassen und dann im Zivilverfahren die Ansprüche zu bestreiten.

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