Urheberrechtsverletzung durch Download aus Tauschbörsen - Abmahnung
Von Rechtsanwalt Klaus-Georg Weigand 3.12.2009 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 2844 Aufrufe Mehr zum Thema:Musiktauschbörse, Abmahnung, Urheberrechtsverletzung, P2P
Wie das Landgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 22.09.2009 festgestellt hat, langt bei einer Abmahnung und einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Downloads aus einer Musiktauschbörse nicht einfach die Behauptung, dieser Download sei durch einem bestimmten Computer erfolgt.
Die Klägerin hatte die IP-Adresse über die DTAG erhalten und daraufhin den Eigentümer des Anschlusses, über den angeblich die Musikdateien „down geloadet“ wurden, auf Unterlassung abgemahnt und verklagt. Dieser konnte glaubhaft machen, dass weder er noch ein anderer Bewohner seiner Wohnung, noch ein Dritter zu der angegebenen Zeit am Computer gewesen sein kann und der Computer ausgeschaltet war.
Klaus-Georg Weigand
Oberursel
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Markenrecht, Steuerrecht, Wettbewerbsrecht Pers. Direktanfrage
In einem solchen Fall muss der angeblich Verletzte die Zuordnung der IP-Adresse lückenlos nachvollziehbar nachweisen. Dies ist bei wechselnden d.h. temporären IP-Adressen nahezu nicht möglich.
Die Entscheidung ist ein Schritt in die richtige Richtung, weil unberechtigt abgemahnte bislang aufgrund unzureichender Dokumentationen zivilrechtlich zwar verurteilt wurden, bei einem Strafverfahren die Beweise für eine Verurteilung niemals ausgereicht hätten. Diesen Zwiespalt nutzten Abmahnanwälte seit langem zur Erzielung von Abmahngebühren.



