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Urheberrechtsverletzung: Bilderklau im Internet, Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie
Seite 1 - vom 19.02.2007

Urheberrechtsverletzung: Bilderklau im Internet, Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie

„Welche Ansprüche Ihnen zustehen, wenn Ihre Fotos plötzlich von einen anderen verwendet werden, soll Ihnen dieser Beitrag beantworten.“

1. Die Situation:

Der Autor
Andreas Gerstel, Kamen
hat Interessensschwerpunkte: Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Zivilrecht.
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Sie haben Fotos für ein Produkt erstellt und bieten dieses in einem Katalog, einer Website etc. an. Plötzlich finden Sie Ihre Fotos auf der Website eines anderen wieder. Gerade auf der Verkaufsplattform Ebay findet dieses Phänomen vermehrt statt.

2. Ihre Ansprüche

Durch die unbefugte Nutzung der Fotos wird in Ihre urheberrechtlichen Verwertungsrechte in rechtswidriger und schuldhafter Weise eingegriffen. Vor Verwendung durch andere muss grundsätzlich die Genehmigung des Rechtsinhabers eingeholt und gegebenenfalls eine Lizenzgebühr beglichen werden.

  1. Ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 97 UrhG. Sie können verlangen, dass Ihre Fotos umgehend entfernt und gelöscht werden. Darüber hinaus steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch zu. Sie können den konkreten Schaden, alternativ den tatsächlich erlangten Verletzergewinn oder den im Wege der sog. Lizenzanalogie ermittelten Schaden geltend machen. Im letzteren Falle wird ein Lizenzvertrag fingiert. Unterstellt es wäre für die Nutzung der Fotos ein Lizenzvertrag geschlossen worden, so stellt die Lizenzgebühr den Schaden dar. Da es sich lediglich um eine Fiktion handelt, muss die genaue Schadenshöhe im Einzelfall ermittelt werden.

    Eine Orientierungshilfe für die Berechnung des Bildhonorars stellen die von der deutschen Mittelstandsgesellschaft Foto-Marketing (MFM) aufgestellten Kriterien dar. Es kommt darauf an,

    • wo und wie lange die Fotos verwendet wurden, z.B. im Internet, in einer Zeitung, einem Katalog etc.
    • Bildqualität und Größe sind ebenso entscheidend, wie die Abbildungen auf den Fotos (z.B. bekannte Persönlichkeiten, Landschaftsaufnahmen, Artikel aus Ihrem Verkaufsangebot oder vielleicht eine Urlaubsaufnahme).
    • Nutzen Sie die Aufnahmen als Unternehmer oder haben Sie sie beispielsweise im Wege eines Privatverkaufes benutzt?
    • Ließen Sie die Fotos professionell herstellen oder haben Sie sie mit Ihrer eigenen Kamera aufgenommen?
    • Haben Sie selber eine Fotoagentur oder sind Fotograph?
    • Auch die Leichtbilder Amateure unterliegen dem Schutz des § 97 UrhG.

    Beispiel 1:

    Sie ließen Fotos von einer Fotoagentur für Ihren Webauftritt herstellen. Dabei sind Ihnen Kosten pro Bild iHv. 100,00 Euro entstanden. Sie entdecken Ihre Fotos durch Zufall auf der Homepage einer anderen Person und in einem Katalog wieder. Ihre Fotos wurden mindestens 3 Monate genutzt. Der Urheber ist nicht erkennbar.

    Ihr möglicher Schaden setzt sich aus einem Grundhonorar (hier ca. 130 €) für das Bild zzgl. diverser Aufschläge zusammen. Ein unterlassener Bildquellennachweis rechtfertigt einen Zuschlag von 100 % (vgl. : LG Hamburg v. 20.11.1987 Az. : 74 O 68/78; LG München I v. 23.4.1991 Az. : 210 O 247/89),

    Zwischensumme: 260,00 €,
    MwSt iHv. 19 %: 49,40 €
    Gesamt: 309,40 €

    Liegen mehrere Nutzungen vor, so verdoppelt sich das Honorar! Das Gesamthonorar liegt somit bei ca. 618,80 Euro.

    Beispiel 2:

    Sie verkaufen einen Artikel als privater Verkäufer bei Ebay mit Ihren Fotos. Der Käufer, ein Großhändler, verkauft den Artikel weiter und benutzt Ihre Bilder.

    Auch hier stellt sich die Frage der Schadenshöhe. Einen Anhaltspunkt bilden wiederum die Sätze der MFM. Aber können Sie wirklich den daraus ermittelten Schaden verlangen? Die Sätze der MFM beziehen sich auf das Honorar eines professionellen Fotographen. Als Hobbyfotograph sollte man sich Folgendes bei der Ermittlung des Schadens fragen:

    • Wie zeitaufwändig war die Erstellung der Bilder?
    • Was befindet sich auf den Fotos?
    • Für welchen Zweck haben Sie die Bilder angefertigt?
    • Wie leicht wäre es, entsprechende Aufnahmen erneut herzustellen?
    • Zu welchem Preis würden Sie diese Bilder einem Dritten zur Verfügung stellen?
    • Was würde Ihnen eine vernünftige Person dafür bezahlen?

    Sie möchten an dieser Stelle am liebsten Zahlen lesen, oder? Verständlich. Urteile sucht man in diesem Bereich vergeblich. Die meisten Fälle werden außergerichtlich beigelegt. Die Beträge werden zwischen den Parteien ausgehandelt.

  2. Zudem können Sie Auskunft darüber verlangen, inwieweit Ihre Bilder bis zum heutigen Tage genutzt wurden, § 101 a UrhG.

  3. Die Kosten für eine anwaltliche Inanspruchnahme muss Ihnen der Gegner im Wege des Schadensersatzes und aus dem Gesichtspunkt der Veranlassung ersetzen.

Hat Ihnen dieser Beitrag weitergeholfen? Haben Sie noch Fragen?
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.

Hinweis: Seminar „Risiken für gewerbliche Verkäufer im Onlinehandel“ vom 19. bis 23.3.2007. Mehr unter: www.ragerstel.de

Gerne können Sie auf diesen Beitrag verlinken oder daraus zitieren.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Weststr. 47a, 59174 Kamen, E-Mail: ragerstel@t-online.de, Internet: www.ragerstel.de, Tel: 02307 – 36 29 32


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