Urheberrechtsschutz im Internet: Bilder und Fotos

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Verwertungsrecht

Urheber haben es oftmals schwer, wenn es um den Schutz der eigenen Bilder und Fotos im Internet geht. Im digitalen Zeitalter scheinen die technischen Vervielfältigungsmöglichkeiten grenzenlos. Sicherlich wird dies auch dadurch begünstigt, dass nicht wenige Inhaber der Nutzungsrechte wohl bewusst jeglichen Hinweis auf eine Urheberschaft verschweigen und keinerlei technische Kopierschutzmechanismen einbauen. Dies rechtfertigt selbstverständlich keine Urheberrechtsverstöße.

Das Recht am Bild sichert u.a. das kommerzielle Verwertungsrecht des Urhebers. Ihm allein obliegt das Recht, sein Bild zu vervielfältigen, zu verbreiten und auszustellen.

Urheberpersönlichkeitsrecht

Hinzu wird der Urheber durch das Urheberpersönlichkeitsrecht geschützt. Dieses Recht beinhaltet die Entscheidungshoheit über das "ob" und "wie" einer Veröffentlichung sowie der Anspruch auf Nennung der Urheberschaft (Urhebervermerk).

Nutzungsrechte

In der Praxis räumen Urheber Dritten meist auf Honorarbasis Nutzungsrechte an den eigenen Bildern ein. So erlangen bspw. Fotoagenturen oder Bildagenturen die Befugnis das Bild für einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen.

Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM)

Sofern keine Honorarvereinbarung getroffen wurde, kann im Streit die Honorarforderung anhand der Honorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) berechnet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die konkrete Bildverwendung in der jeweiligen Jahresübersicht schon aufgeführt war. Ist dies nicht der Fall erscheint die Heranziehung indes fraglich. Ein Lizenzvertrag vermeidet eine derartige Auseinandersetzung.

Auftragsarbeiten

Auftragsarbeiten werden in der Regel mit den höchsten Honoraren versehen, da der Urheber in solchen Fällen stets die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Auftraggeber überträgt mit der Folge, dass dieser allein über das Bildmaterial verfügen darf.

Neue Medien

Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass eine Ausdehnung der Nutzungsrechte auf neue Medien ausscheidet, wenn dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht geregelt war. Selbst dann kann fraglich sein, ob es tatsächlich dem Willen des Urhebers entsprach, die Nutzungsrechte auf bis dato völlig unbekannte Nutzungsarten auszudehnen.

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