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Urheberrechtliche Abmahnungen im Namen der Purzel-Video GmbH

Von Rechtsanwalt Philipp Achilles
23.11.2009 | Ratgeber - Urheberrecht | 1009 Aufrufe
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Abmahnung

Aufgrund der großen Zahl von Abmahnungen, die in jüngster Vergangenheit im Namen der Purzel Video GmbH ausgesprochen wurden ist es notwendig, an dieser Stelle noch einmal auf einige wesentliche Punkte in diesem Zusammenhang hinzuweisen.

In den momentan vor allem von der Kanzlei C-S-R ausgesprochenen Abmahnungen wird viel Mühe darauf verwandt den Internetnutzern ihren Verstoß darzulegen, indem sie im Rahmen von p2p- Netzwerken Filme zum Download zur Verfügung gestellt haben an denen Purzel die Rechte hält. Daraus werden dann Unterlassungs- sowie Erstattungsansprüche gem. §§ 97f. UrhG hergeleitet.

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Philipp Achilles
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Vor allem gegen den Einwand vieler Internetnutzer, dass nicht sie selbst, sondern Dritte wie z.B. Familienangehörige den Verstoß begangen haben wird in den Abmahnungen der Eindruck vermittelt, dass schon allein deswegen gehaftet wird, weil der Nutzer durch Unterhalten eines Internetzugangs die Möglichkeit für einen Verstoß geschaffen hat.

Dies ist so allerdings nicht ganz richtig. Richtig ist zwar, dass der Anschlussinhaber den Verstoß nicht notwendig selbst verursacht haben muss. Hinzukommen muss aber, dass er Sorgfaltspflichten verletzt hat, wie z.B. eine nur unzureichende Sicherung des Anschlusses vor der Nutzung durch Dritte. Nur dann haftet er auch.

Da der Anspruchsteller eine solche Sorgfaltspflichtverletzung in jedem einzelnen Fall gesondert nachweisen muss empfiehlt es sich hier, einen Anwalt prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen einer solchen tatsächlich gegeben sind. Wenn nicht, fällt der gegen Sie geltend gemachte Anspruch nämlich in sich zusammen.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine neu ins Urheberrecht eingefügte Vorschrift (§ 97a II UrhG) es ermöglicht, im Falle einer erstmaligen Abmahnung unter bestimmten Voraussetzungen die der Gegenseite zu erstattenden Anwaltskosten auf EUR 100 zu begrenzen. Insbesondere einfache und nichtgeschäftliche Erstverstöße werden von der Regelung erfasst. Auch hier empfiehlt es sich dringend von einem Anwalt prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen des § 97a II UrhG erfüllt sind, da in einem solchen Falle unter Umständen mehrere hundert Euro gespart werden können.

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