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Urheberrechtliche Abmahnung im Internet - 100 € Abmahnkosten?

Von Rechtsanwältin Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Katrin Freihof
20.3.2009 | Ratgeber - Urheberrecht | 16608 Aufrufe
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Abmahnkosten

Seit dem 01.09.2008 existiert nunmehr die neu eingeführte Regel im Urheberrecht gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG, dass für eine erstmalige Abmahnung einer Privatperson in einem einfach gelagerten Fall mit einer unerheblichen Rechtsverletzung maximal 100,- € Abmahnkosten gefordert werden können.

Gesetzlich wurde jedoch nicht geregelt, was ein "einfach gelagerter Fall" und was "eine nur unerhebliche Rechtsverletzung" ist. Diese so genannten unbestimmten Rechtsbegriffe sind von den Gerichten auszufüllen. Praxisrelevante Fälle sind vor allem Abmahnungen wegen heruntergeladener Fotografien, welche dann für eigene Zwecke im Internet benutzt werden, sowie beispielsweise das Herunterladen von Stadtplänen oder Kartenausschnitten. Hier ist die Recherche hinsichtlich der Rechtsverletzung im Internet nicht kompliziert und die Ansprüche des Urhebers sind eindeutig.

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Rechtsanwältin
Katrin Freihof
Berlin
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Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht

Aus der anwaltlichen Praxis können wir berichten, dass viele Gerichte die Annahme des § 97 a Abs. 2 UrhG in diesen Fällen bejahen. Ebenfalls lassen sich viele Kanzleien, die Abmahnungen verschicken von der Einschlägigkeit der 100,- € - Regelung überzeugen.

Trotzdem kann es sich empfehlen, einen Anwalt auch in diesen Konstellationen aufzusuchen. Ein Anwalt kann beispielsweise die geforderte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Abgemahnten umformulieren. Auch für den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung kann es sich oftmals empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Anwaltskanzlei Freihof
Katrin Freihof , Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Karl-Marx-Allee 85
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