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Urheberrecht verletzt - Schadensersatz berechnen?

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Urheberrecht verletzt - Schadensersatz berechnen?

Hallo,

nehmen wir mal an, dass Journalist "J" mehrere Texte für einen Auftraggeber "A" geschrieben hat, die A online veröffentlicht hat. Dafür sollte J eine Vergütung pro Wort bekommen.

J stellt A eine Rechnung, A kommt in Verzug, zahlt nach mehrfacher Aufforderung aber dennoch einen Teilbetrag. A begründet den fehlenden Betrag nach drei Monaten damit, dass einige Artikel seiner Meinung nach nicht seinen Qualitätsansprüchen entsprechen würden. A informiert J jedoch nicht, um welche Artikel es sich handeln soll.

Abgesehen davon, dass A einige Artikel nicht zahlt, hat er aber dennoch die Artikel veröffentlicht. Sie stehen seit etwa drei Monaten online.

Ich sehe da eine Zwickmühle... Einerseits zahlt A die angeblich fehlerhaften Artikel nicht und könnte meiner Meinung nach so für weiteren Verzug belangt werden, solange er nicht nachweist, warum und welche Artikel denn fehlerhaft sein sollten. Außerdem wäre da ja noch eine Nachbesserungsfrist, oder nicht?

Würde J den Teilbetrag so annehmen und nicht weiter auf den Restbetrag bestehen, könnte er aber A sofort wegen Urheberrechtsverletzung abmahnen, da er die betreffenden Artikel drei Monate ohne Einverständnis oder Rechteeinräumung veröffentlicht hat.

Wie sollte der Journalist also am besten vorgehen?

Wenn sich J für eine Abmahnung entscheiden sollte, wie soll er den Schadensersatz berechnen? Für Fotos gibt es ja genügend Quellen, an denen man sich bemessen kann. Aber für redaktionelle Texte finde ich es schwieriger. Hier habe ich zum Beispiel einen Honorarspiegel vom DJV gefunden, der aber natürlich (wenn auch astronomische) Honorare inkl. Abgabe des Verwertungsrechts beinhaltet. Schwierig finde ich es da, einen reinen "Lizenzbetrag" zu ermitteln.

Ich freue mich über zahlreiche Meinungen

-- Editiert am 26.04.2011 20:05


von musi-kuss am 26.04.2011 20:04
Status: Junior (84 Beiträge)
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>Urheberrecht verletzt - Schadensersatz berechnen?
Wenn man noch eine Weile mit der Firma zusammenarbeiten möchte, sollte man sich kulant verhalten. Wenn nicht, dann greift man halt zu den bewährten Methoden des Eintreibens von Forderungen:
http://www.recht.de/phpbb/kb.php?a=36

Gründe für eine Kulanz könnten sein:

Die Firma ist enttäuscht von einigen (Teilen von) Artikeln, möchte aber den Autor nicht verprellen durch eine detaillierte Kritik,
ist aber darauf angewiesen, die (mutmaßlich mäßig) berichteten Themen abzudecken wegen des Publikums,
möchte aber nicht voll dafür bezahlen.

In einem solchen Dilemma braucht es einen erfahrenen und souveränen Redakteur, der dem Honorar-Autoren das Dilemma bewusst macht, ohne ihn vor den Kopf zu stoßen.

Oder man bezahlt einfach nach dem Motto "Schwamm drüber", das wird schon wieder. Das aber könnte auf Dauer Groll erzeugen, dennoch wurschtelt man erstmal so weiter.

Das geht auf Dauer natürlich auch nicht immer gut, also sollte man vielleicht doch einmal Tacheles reden.

Das kann zwar auch das Ende bedeuten, aber auch einen guten Neuanfang bewirken.

Will man das Ende sofort, siehe ganz oben. Je nach Abmachung hat man das Recht ja auf seiner Seite - und ohne Abmachung halt UrHG § 32 Angemessene Vergütung.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."


von Gerd aus Berlin am 27.04.2011 00:47
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>Urheberrecht verletzt - Schadensersatz berechnen?
Hallo Gerd,

danke erstmal für Deine fürsorgliche Meinung

Nehmen wir aber besser mal an, dass sich der Journalist schon länger von der Redaktion getrennt hat, da er von der Firma dazu "gezwungen" wurde, Produkte zu verkaufen, anstatt die Themen objektiv zu beleuchten.
Hierbei geht es also längst nicht mehr um Vorsicht - und die Kritik an den Artikeln wird auch genau darauf abzielen.

Wie man Schulden eintreibt, ist dem Journalisten bekannt. Interessant finde ich aber weiterhin die Frage, wie dagegen vorgegangen werden kann, dass der Verlag drei Monate lang eine Leistung nutzt, die er letztendlich nicht bezahlen will. Selbst wenn der Autor darauf drängt, dass die betreffenden Artikel vom Netz genommen werden, stellt sich die Frage, wie denn die Firma den Schaden ersetzen kann, die durch die Veröffentlichung der Artikel entstanden ist.

Schließlich hat die Firma mit den Artikeln sogar Geld verdient (in dem Fall Handys und dazugehörige Verträge), ohne für die Arbeitsleistung zu zahlen oder gar die Verwertungsrechte durch eine Zahlung zu besitzen.

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" "


von musi-kuss am 27.04.2011 01:39
Status: Junior (84 Beiträge)
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>Urheberrecht verletzt - Schadensersatz berechnen?
Nun, ich dachte, es ginge hier wie bei mir um seriösen Journalismus, nicht um Nepper, Schlepper, Bauernfänger.

Was spricht dann gegen die Anwendung des einschlägigen Paragrafen
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz???

Und als Garnitur vielleicht noch das oben drauf?

"§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Wobei das Alles natürlich auf die getroffenen Abmachungen ankommt. "50 Cent pro Zeile à 30 Anschläge in 'Spiegel'-Qualität"? Oder wird lediglich eine ortsübliche Qualität verlangt oder unausgesprochen auf eine branchenübliche verwiesen?

Dann kann auch das zutreffen. Wenn nämlich wer eine branchenübliche Qualität erheblich unterbietet, der Abnehmer aber dennoch auf eine pünktliche Lieferung von Text zu diesem Thema angewiesen ist, der auch versprochen war,

könnte der Abnehmer gar um Schadensersatz prozessieren mit Aussicht auf Erfolg, wenn der Texter schlampt - warum also sollte der Abnehmer dann in Vorleistung gehen mit Honorar, wenn er (zumindest mutmaßlich) gar noch Forderungen hat?

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."


von Gerd aus Berlin am 27.04.2011 03:44
Status: Unsterblich (1321 Beiträge)
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>Urheberrecht verletzt - Schadensersatz berechnen?
Ich wäre hier vorsichtig, ob überhaupt schon eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Es besteht ja letzten Endes ein wirksamer Vertrag, der vorsieht: J schreibt Artikel, A stellt ein und zahlt Honorar. Dass A seiner Leistungspflicht nicht vollständig nachgekommen ist, lässt aber noch nicht automatisch die Berechtigung zur Einstellung der Artikel gemäß dem geschlossenen Vertrag entfallen. Dazu müsste entweder eine entsprechende Regelung in dem Vertrag enthalten sein oder man müsste den Vertrag sonstwie beenden. Das einzige was mir hierzu in den Sinn kommt ist jedoch Rücktritt. Woran sich dann die weitere Frage anschließt, ob man nur vom gesamten Vertrag zurücktreten kann. Was bedeuten würde, jeder muss dass herausgeben, was er erlangt hat.


von Eidechse am 28.04.2011 09:48
Status: Unsterblich (3074 Beiträge)
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>Urheberrecht verletzt - Schadensersatz berechnen?
Sehe ich ganz genau so.

Es ist ein typischer Laienfehler zu meinen, nur weil der Vertrag nicht vollständig erfüllt wurde (Zahlung), sei auch keine Berechtigung zur Veröffentlichung vorhanden.

Das ist letztlich genau so wie beim Kaufvertrag - auch wenn ich als Käufer eines Autos den Kaufpreis noch nicht entrichtet habe, darf ich mit dem Auto (so mir Eigentum verschafft wurde) herumfahren und es sogar weiterverkaufen.

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""


von Snoop Pooper Scoop am 28.04.2011 13:18
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