Urheberrecht in einer APP

28. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
bustedvocals
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Urheberrecht in einer APP

Darf ich in einer App Beats/Instrumentals zum anhören/"modifizieren" ohne download-Möglichkeit zur Verfügung stellen?

Oder gilt das bereits als kommerzielle Nutzung?


Wäre sehr nett, wenn mir hier Jemand helfen könnte.


liebe Grüße

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Urheberrecht gilt auch für Privatleute, von daher ist es egal ob gewerblich oder nicht.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
ohne download-Möglichkeit


Es ist schlechterdings unmöglich, jemandem etwas zu zeigen/vorzuspielen, ohne daß es auf den Client übertragen wird.
Das bloße Fehlen einer expliziten Download-Möglichkeit bedeutet nicht, daß keine zustimmungspflichtige Vervielfältigungshandlung vorliegt.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1538 Beiträge, 674x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Darf ich in einer App Beats/Instrumentals zum anhören/"modifizieren" ohne download-Möglichkeit zur Verfügung stellen? <hr size=1 noshade>


§ 19a UrhG
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Ein zustimmungsbedürftiges "Zugänglichmachen" liegt nicht erst dann vor, wenn dem Nutzer zusätzlich die Möglichkeit verschafft wird, von dem betreffenden Werk eine Vervielfältigung herstellen zu können.

quote:<hr size=1 noshade>Oder gilt das bereits als kommerzielle Nutzung? <hr size=1 noshade>


Auch ein nicht-gewerbliches öffentliches Zugänglichmachen ist ausschließlich dem Inhaber des Rechts zur "öffentlichen Zugänglichmachung" vorbehalten, d.h. nur mit dessen Zustimmung erlaubt.

Eine sogar GEWERBLICHE vorsätzliche Missachtung von Urheberverwertungsrechten hat lediglich eine Erhöhung des Strafmasses zur Folge.

quote:<hr size=1 noshade>Das bloße Fehlen einer expliziten Download-Möglichkeit bedeutet nicht, daß keine zustimmungspflichtige Vervielfältigungshandlung vorliegt. <hr size=1 noshade>


Allerdings stellt das bloße Anhören/Ansehen noch keine erlaubnisbedürftige Vervielfältigungshandlung dar, § 44a UrhG . Deshalb hat das Amtsgericht Potsdam das Ansehen gestreamter Sex-Videos nicht als (zustimmungsbedürftige) Vervielfältigungshandlung gewertet, die bei fehlender Genehmigung Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Unterlassung auslösen könnten:

http://anka.eu/images/Downloads/PM/Urteil%20AG%20Potsdam%20AZ%2020%20C%20423-13.pdf

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 mahnten die Rechtsanwälte der The Archive AG, Blumenweg 3 a, 8303 Basserdorf, Schweiz, den Kläger im Auftrag der The Archive AGdahin ab, er habe am 10. August 2013 eine Urheberrechtsverletzung begangen, weil er ( bzw. sein den Internetanschluß nutzender Sohn ) damals auf der lnternetseite "Red Tube" den (Porno-)Film "Glamour Show Girls" im Wege des Streamens angesehen habe, wie die Ermittlungsfirma der The Archive AG, die die IP-Adresse mit xx.xxx.xx.xx festgestellt habe, ermittelt habe; er solle deshalb bis 13. Dezember 2013 eine [color=red]Unterlassungserklärun[/color]g abgeben (Wert: 1.080,50 €) und 250,00 € Rechtsanwaltskosten als [color=red]Schadenersatz[/color] zahlen. (...)

RK

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bustedvocals
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Vielen Dank schonmal für die Antworten.

Okay also würde das bedeuten, ich müsste erst die Urheberrechte erwerben, um Beats/instrumentals in einer app zum "anhören" zur Verfügung zu stellen.

Gilt dies auch, wenn es sich nur um eine Hörprobe handelt, also nur ein Ausschnitt von 10-30 Sekunden? oder spielt das rechtlich keine Rolle ob 1 Sekunde oder das ganze Stück?



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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
ich müsste erst die Urheberrechte erwerben


Nein, die Verbreitungsrechte. Urheberrecht ist nach deutschem Recht nicht übertragbar.

quote:
Gilt dies auch, wenn es sich nur um eine Hörprobe handelt, also nur ein Ausschnitt von 10-30 Sekunden?


Ja.

Die Ausnahme des Zitatrechts greift hier wohl nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bustedvocals
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Alles klar - danke :)
Und wie kommt man an die Verbreitungsrechte? Muss man sich mit jedem privat einigen oder wie läuft das?

Des weiteren, wie wird sowas denn beziffert/gerechnet? Ist das ein einmaliger Betrag, den man bezahlen muss oder richtet sich sowas nach Klick/Aufruf-zahlen?

Kennt sich damit jemand aus? Sorry, bin leider absoluter Laie auf diesem Gebiet..



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