Urheberrecht im Internet

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Urheberrecht, Internet, Website, Homepage, Copyright
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Urheberrecht im Internet

Das verbreitete copy and paste - Verhalten im Internet, auch als Webseitenklau bekannt, ruft den Unmut der Webseitenersteller hervor, die sehr viel Zeit, Ideen und Energie in die Entwicklung ihrer Seiten gesteckt haben.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass Internetseiten nicht als schutzfähige Werke im Sinne des Urheberechts gelten. Der Grund hierfür liegt darin, dass Webseiten, die lediglich auf einer HTML-Datei (Hyper Text Markup Language) basieren, regelmäßig keine Computerprogramme sind. Denn der HTML-Code allein enthält keine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen, die dazu dient, den Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion zu veranlassen. Vielmehr werden mit Hilfe der im Internet gebräuchlichen HTML-Codierung die Formatierung der Seite niedergelegt und Texte sowie Grafiken sichtbar gemacht. Die HTML-Befehle im Quelltext einer Webseite bewirken daher nur, dass die vorgegebene Bildschirmgestaltung im Internet kommuniziert werden kann (OLG Frankfurt MMR 2005, 705; Wandtke/Bullinger/Grützmacher, a.a.O., Rn. 18; Mestmäcker/Schulze/Haberstumpf, Urheberrecht § 69a UrhG, Rn .10; Dreier Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 69a, Rn. 12;Möhring/Nicolini/Hoeren, UrhG, 2. Aufl., § 69a, Rn. 7). Das OLG Rostock hat hierzu noch ergänzend in seinem Beschuss vom 27.06.2007 (Az. 2 W 12/07) ausgeführt, dass gegen die Annahme einer eigenen Schöpfung der HTML-Codierung sprechen kann, dass der Kläger die Webseiten erkennbar mittels eines Designprogramms "…." hergestellt hat. Ein solches Designprogramm generiere den Quellcode selbsttätig, nachdem der Anwender die gewünschten Elemente auf dem Bildschirm, z.B. mit der Computermaus, erzeuge und spezielle Funktionen mit Hilfe entsprechender Schaltflächen eingefügt habe.

Ausnahmen sind von diesem Grundsatz können vorliegen, soweit ein Webangebot als Multimediawerk zu qualifizieren ist. So hat das Landgericht München (Urteil vom 11.11.2004, Az. 7 O 1888/04) einer Internetseite Urheberrechtsschutz zugebilligt, da trotz Einsatz eines Designprogramms, eine ansprechend gestaltete Menüführung vorliege, welche über dem Üblichen liege (Flashanimation).

Das Oberlandesgericht Rostock wiederum gelangte in der oben genannten Entscheidung trotz HTML - Datei der Webseite dennoch zum Urheberrechtsschutz der Webseite. Der urheberrechtliche Schutz ergebe sich im vorliegenden Fall aus der Verwendung der Sprache, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Zwar biete die vom Kläger auf den Webseiten verwendete Alltagssprache an sich keine Besonderheiten. Die sprachliche Gestaltung durch den Kläger führe jedoch dazu, dass die Webseiten der Beklagten bei Eingabe der plakativen Suchwörter "…" in die in Deutschland weit verbreitete Suchmaschine "Google" unter den ersten Suchergebnissen erscheine.

Weil die Suchmaschinen im Internet ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen sogenannten Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in Überschriften sortieren, komme der zielführenden Verwendung der Sprache bei der Suchmaschinen - Optimierung erhebliche Bedeutung zu. Zur Vermeidung von Manipulationen halten die Betreiber von Suchmaschinen die genauen Parameter der Suchfunktionen allerdings geheim und veränderten sie im Verlauf der Zeit. Um gleichwohl für eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedarf es daher besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts.

Darin liege die persönliche geistige Schöpfung der Webseite im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bildeten hier die individuelle schöpferische Eigenheit des gestalteten Internetauftritts. Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreiche die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteige deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials beruht. Die durch geschickte Auswahl und Anordnung der Schlüsselwörter erzielte Spitzenposition in der Suchmaschine beruhe auf der eigenen geistigen Schöpfung des Webseitenerstellers. Die auf diese Weise vorgenommene Gestaltung verschaffe den Webseiten eine individuelle Prägung und hebt sie deutlich aus der Vielzahl durchschnittlicher Internetauftritte anderer Anbieter von Häusern heraus.

Das Oberlandesgericht Rostock stellte also, wie schon das Landgericht München, auf einen Vergleich der betroffenen Seite mit üblichen Seiten ab.

Unterlassungsansprüche können jedoch nicht nur aus dem Urheberrecht, sondern auch aus dem Wettbewerbsrecht hergeleitet werden.


Thilo Zachow
Rechtsanwalt

Anwaltskanzlei Thilo Zachow
Bernsdorfer Straße 210-212
09126 Chemnitz

Tel. : +49 (0) 371 5 34 72 90
Fax. : +49 (0) 371 5 34 72 91

http://chemnitz-rechtsanwalt.de
frage@chemnitz-rechtsanwalt.de

Das könnte Sie auch interessieren
Internetrecht, Computerrecht Unternehmereigenschaft bei Powersellern
Internetrecht, Computerrecht Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen?