Urheberrecht Buchinhalte / Texte /E-Book

10. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
enidan244
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)
Urheberrecht Buchinhalte / Texte /E-Book

Person A hat Stichpunktartig ein "Buch" geschrieben.
Person B hat diese Stichpunkte in ordentliche Texte verfasst und eigene Textpassagen hinzugefügt.
Person A und Person B haben gemeinsame Texte für dieses Buch erstellt.

Person A und B haben zum Zeitpunkt der "Bucherstellung" eine GbR gehabt, die nach der Fertigstellung des Buches aufgehoben wurde. Alle passiva und aktiva der GbR gingen auf Person A über.

Person A hat nun unter seinem Namen !!! OHNE ERWÄHNUNG VON PERSON B !!! ein E-Book mit exakt dem oben genannten Inhalt auf den Markt gebracht. Person A bezeichnet den Inhalt des Buches als den Seinen.
Person A hat das Buch nicht im Namen der GbR oder des damaligen GbR Namen herausgegeben, sondern lediglich unter seinem privaten Namen.

Das Buch ist in Kapitel unterteilt. Diese wurden damals von Person A und Person B gemeinsam entwickelt. Die Kapitel sind in der genannten Reihenfolge wichtig, da es ein Praxisbuch ist. Die Reihenfolge der Kapitel gibt es in keinerlei anderem Werk so.

Am Ende des Buches schreibt Person A: Ich als Geschäftsführer der Firma ...... habe speziell für dieses Buch eine Ausbildungskurs entwickelt. Gerne kann ich Dir diesen Buchinhalt in meinem "....PunktPunkt kurs....." näherbringen.

Person B hat diesen Ausbildungskurs mit Person A entwickelt und an der Erfindung des Kursnamens "....PunktPunkt kurs....." ist Person B zu 50% mit beteiligt gewesen.

Zu GbR Zeiten hat Person B auf die NICHT-Herausbringung des Buches bestanden.
Zu GbR Zeiten hat Person A schon die Herausgabe des Buches sozusagen angeleiert. Angebote für einen Lektor, Angebote für Verlage, etc.. eingeholt und immer wieder gesagt er bringe das Buch allein raus.

Hat Person B hier keinerlei geistiges Eigentum oder anderes Urheberrecht an diesem Buch?

Vielen Dank für Eure Einschätzung.

-- Editier von enidan244 am 10.08.2017 14:54

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Natürlich hat B Urheberrechte. Das hilft B nur nicht, denn bei Auflösung der A+B-GbR hat A wohl dauerhafte Nutzungsrechte erhalten.
Was ist denn BS Anliegen?
Möchte B die Veröffentlichung stoppen, am Erlös beteiligt werden oder einfach nur als Mitautor genannt werden?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
enidan244
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Natürlich hat B Urheberrechte. Das hilft B nur nicht, denn bei Auflösung der A+B-GbR hat A wohl dauerhafte Nutzungsrechte erhalten.
Was ist denn BS Anliegen?
Möchte B die Veröffentlichung stoppen, am Erlös beteiligt werden oder einfach nur als Mitautor genannt werden?


Danke für die Antwort.
Nutzungsrechte hat A evtl. erhalten, ja, aaaaber kann er doch nicht ohne Zustimmung die geschriebenen Texte von B veröffentlichen / damit Geld verdienen / diese umschreiben ....

Das Anliegen ist zumindest die Nennung als Mitautor, besser noch die Veröffentlichung stoppen, weil B der Veröffentlichung schon während GbR-Zeiten widersprochen hat.

DANKE und ein schönes WE vorab!

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von enidan244):
Nutzungsrechte hat A evtl. erhalten, ja, aaaaber kann er doch nicht ohne Zustimmung die geschriebenen Texte von B veröffentlichen / damit Geld verdienen / diese umschreiben ....

Aha ... Wofür hat genau er dann Nutzungsrechte erworben?
Um es an den Weihnachtsbaum zu hängen? Wohl kaum ...



Zitat (von enidan244):
Das Anliegen ist zumindest die Nennung als Mitautor

Ja, der Anspruch könnte durchsetzbar sein.

Wie könnte man denn die Miturheberschaft beweisen?



Zitat (von enidan244):
besser noch die Veröffentlichung stoppen, weil B der Veröffentlichung schon während GbR-Zeiten widersprochen hat.

Dürfte schwierig werden, denn die GbR ist beendet und alle Aktiva und Passiva der GbR gingen auf Person A über.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
enidan244
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von enidan244):
Nutzungsrechte hat A evtl. erhalten, ja, aaaaber kann er doch nicht ohne Zustimmung die geschriebenen Texte von B veröffentlichen / damit Geld verdienen / diese umschreiben ....

Aha ... Wofür hat genau er dann Nutzungsrechte erworben?
Um es an den Weihnachtsbaum zu hängen? Wohl kaum ...



Zitat (von enidan244):
Das Anliegen ist zumindest die Nennung als Mitautor

Ja, der Anspruch könnte durchsetzbar sein.

Wie könnte man denn die Miturheberschaft beweisen?



Zitat (von enidan244):
besser noch die Veröffentlichung stoppen, weil B der Veröffentlichung schon während GbR-Zeiten widersprochen hat.

Dürfte schwierig werden, denn die GbR ist beendet und alle Aktiva und Passiva der GbR gingen auf Person A über.



Was mich bei der Sache interessiert: Urheber kann doch immer nur eine natürliche Person sein. ALso nicht die GbR. Ein Nutzungsrecht wurde nicht eingeräumt, lediglich eben der Text ging mit dem GbR Vermögen an Person A über. Das heißt doch aber nicht gleichzeitig, dass er diesen verkaufen darf, ohne den Urheber zu nennen und ihn als seinen eigenen bezeichnen, oder?

Miturheberschaft lässt sich anhand alter Notizen, der Textdatei mit Kommentaren von Person B an A, etc. etc. beweisen.
Zeugen gibt es auch eine Menge und dazu kommt noch, dass Person A überhaupt gar kein Wissen und Können an diversen Kapiteln des BUches hat. Auch kann Person A keine 3 Sätze ordentlich verfassen ... deshalb musste ja Person B seine Stichpunkte in verwertbare Texte umschreiben.

Vielen Dank auch Ihnen für die Antwort. Schönes WE wünsche ich auch Ihnen. DANKE!

-- Editiert von enidan244 am 11.08.2017 14:49

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Dass A bei Auflösung nur den Text (also das Papier) bekommen hat, aber keine Möglichkeit den Text zu nutzen, dürfte einigermaßen schwer zu verargumentieren sein. Zumal eine Veröffentlichung ja wahrscheinlich der ursprüngliche Sinn der GbR gewesen sein wird. Es spricht viel dafür, dass das Veröffentlichungsrecht Teil der Aktiva war, als die GbR aufgelöst wurde.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von enidan244):
Person A hat Stichpunktartig ein "Buch" geschrieben.

Was soll man sich darunter vorstellen?
Zitat:
Person B hat diese Stichpunkte in ordentliche Texte verfasst und eigene Textpassagen hinzugefügt.
Person A und Person B haben gemeinsame Texte für dieses Buch erstellt.

Dann handelt sind sie entweder Miturheber an einem gemeinsamen Werk (§8 UrhG ) oder sie haben eigenständige Werke zu einem verbundenen Werk (§9 UrhG ) zusammengefügt. Das müsste man dann im konkreten Einzelfall auseinanderdröseln. Letztlich entscheidet es im Streitfall das Gericht.
Zitat:

Hat Person B hier keinerlei geistiges Eigentum oder anderes Urheberrecht an diesem Buch?

Urheberrechte sind in Deutschland grundsätzlich nicht übertragbar, außer durch den Erbfall. Urheber können nur natürliche Personen sein, zwei Personen zusammen nur im Rahmen von §8 bzw. §9 UrhG , siehe oben.
B hat das Urheberrecht an den von B verfassten Texten, sofern die denn genügend Schöpfungshöhe haben, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Dasselbe gilt für A.

Um einen Fall wie den beschriebenen auseinanderzudröseln, braucht man einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt, alles andere ist eine Kombination aus Kamikaze und Harakiri. Zumal hier anscheinend beide Beteiligten so gut wie keine Ahnung von Urheberrecht zu haben scheinen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Natürlich hat B Urheberrechte. Das hilft B nur nicht, denn bei Auflösung der A+B-GbR hat A wohl dauerhafte Nutzungsrechte erhalten.

Auf welcher Rechtsgrundlage sollte er die denn erhalten haben?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von enidan244):
[
Nutzungsrechte hat A evtl. erhalten, ja, aaaaber kann er doch nicht ohne Zustimmung die geschriebenen Texte von B veröffentlichen / damit Geld verdienen / diese umschreiben ....

Was A und B konkret vereinbart haben, kann hier niemand beurteilen. Wenn A und B keine expliziten Vereinbarungen über die Einräumung von Nutzungsrechten getroffen haben, greift die Zweckbestimmungregel des §31 UrhG .
Nur: hier geht es erstmal darum, zu klären, ob ein gemeinsames oder ein verbundenes Werk vorliegt. Auch dafür gibt es gesetzliche Regelungen, unter anderem

§ 9 UrhG Urheber verbundener Werke
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.


und

§ 8 Urh G Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von enidan244):

Was mich bei der Sache interessiert: Urheber kann doch immer nur eine natürliche Person sein.

Korrekt.
Zitat:
ALso nicht die GbR.

Korrekt.
Zitat:

Ein Nutzungsrecht wurde nicht eingeräumt, lediglich eben der Text ging mit dem GbR Vermögen an Person A über.

Das ist jetzt reine Spekulation, denn niemand hier kennt die - auch mündlichen - vertraglichen Vereinbarungen zwischen A und B, und wie bereits erwähnt, gibt es auch noch die §§ 8 und 9 UrhG (siehe oben) sowie


§ 31 UrhG Einräumung von Nutzungsrechten

(...)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.


Zitat:
Das heißt doch aber nicht gleichzeitig, dass er diesen verkaufen darf, ohne den Urheber zu nennen und ihn als seinen eigenen bezeichnen, oder?

Siehe oben. Erst klären, was vertraglich vereinbart wurde (und Achtung: auch mündliche und auch konkludente - stillschweigende - Verträge sind wirksam!). Wenn das nicht ausreichend die Sache regelt, fällt man auf das Gesetz zurück.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von enidan244):
Ein Nutzungsrecht wurde nicht eingeräumt, lediglich eben der Text ging mit dem GbR Vermögen an Person A über.

Laut Gesetz wurde es das aber:
§ 31 UrhG
...
Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.


Texte, Aktiva und Passiva wurden der Schilderung nach übergeben.
Dürfte vor Gericht schwer zu verargumentieren sein, das da keine entsprechenden Nutzungsrechte abgegeben wurden.

Aber das müsste dann mal ein spezialisierter Anwalt prüfen.



Zitat (von enidan244):
dazu kommt noch, dass Person A überhaupt gar kein Wissen und Können an diversen Kapiteln des BUches hat.

Das kann er sich ja auch woanders besorgt haben ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
enidan244
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von enidan244):
Ein Nutzungsrecht wurde nicht eingeräumt, lediglich eben der Text ging mit dem GbR Vermögen an Person A über.

Laut Gesetz wurde es das aber:
§ 31 UrhG
...
Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.


Texte, Aktiva und Passiva wurden der Schilderung nach übergeben.
Dürfte vor Gericht schwer zu verargumentieren sein, das da keine entsprechenden Nutzungsrechte abgegeben wurden.

Aber das müsste dann mal ein spezialisierter Anwalt prüfen.



Zitat (von enidan244):
dazu kommt noch, dass Person A überhaupt gar kein Wissen und Können an diversen Kapiteln des BUches hat.

Das kann er sich ja auch woanders besorgt haben ...


Wie geschrieben hat B der Veröffentlichung schon während der GbR Zeit widersprochen. Die GbR wurde nicht gegründet um ein Buch herauszubringen. Der Inhalt des Buches war Hauptbestandteil der Ausbildungskurse, die A und B mit bestehen der GbR gegeben haben. Also der Inhalt des jetzigen Buches ist sowas wie ein Leitfaden gewesen.

DANKE!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
enidan244
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Zitat (von enidan244):
Person A hat Stichpunktartig ein "Buch" geschrieben.

Was soll man sich darunter vorstellen?

>>> Beispiel:

Das 10 Fingersüsthem ist wichtig.
- fingerfärtigkeit
- schnelligkeit
- zuhören

Daraus hat B einen vernünftigen, sinnvollen Text verfasst.

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