Unzumutbares Wandlungangebot innerhalb Garantiezeit

16. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
ewok79
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 15x hilfreich)
Unzumutbares Wandlungangebot innerhalb Garantiezeit

Hallo,

Folgender Sachverhalt:

Mein ****** TV Modell A ist nach 1 Jahr nach dem Kauf defekt. Reparatur ist laut ****** nicht mehr möglich, da es sich um ein Auslaufmodell handelt. ****** bietet mir Modell B zum Austausch an, dieses ist aber um einiges schlechter, da ein für mich entscheidenes Feature wegrationalisiert wurde. Nun gibt es aber bereits Modell C, das wieder die alten besseren Features wie mein Modell A aufweist.

Ich habe ****** darum gebeten, mir anstelle des B Modells das C Modell zu liefern auch mit meinem Entgegenkommen, eine mögliche Zuzahlung zu tätigen. Nach erneuter Prüfung der Fachabteilung hat man aber meinen Vorschlag abgelehnt, da laut ****** System ein Austausch nur mit einem direktem Nachfolgemodell möglich sei und mir wurde nun zugemutet, als einzig mögliche Option Modell B in Erwägung zu ziehen, da eine Verschlechterung nicht gegeben sei und dies von mir nur eine subjektive Betrachtung wäre. Daraufhin habe ich gefragt, ob die Option einer Gutschrift oder Kostenrückerstattung bestünde, daraufhin wurde mir gesagt, dass das nur der Servicepartner entscheiden kann und es in dem Fall eher negativ ausfallen würde.

Darf ****** innerhalb der Garantieansprüche wirklich zu solchen Methoden greifen und den Kunden mit einem Ersatzgerät abfertigen, das nur die Firma vorschlagen darf und nach Kundenbetrachtung gesehn eher eine Verschlechterung darstellt? ****** argumentiert nicht mit kundengerechten und spezifischen Features sondern allgemeinen technischen Daten auf dem Blatt, was nach deren Ansicht im Gesamten eine bessere Leistung darstellt. Man kann aber doch auch nicht Äpfel mit Birnen vergleichen? Den Händler habe ich noch nicht kontaktiert, da er auf seiner Website keine ******geräte mehr anbietet. Daher nun meine Frage, was habe ich für Möglichkeiten bzw. besteht ein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag? Wenn ja, wie gehe ich das am besten an?


-- Editier von ewok79 am 16.06.2015 19:48

-- Editiert von Moderator am 16.06.2015 21:03

-- Thema wurde verschoben am 16.06.2015 21:03

-- Editiert von Moderator am 16.06.2015 21:40

-- Thema wurde verschoben am 16.06.2015 21:40

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14 Antworten
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#2
 Von 
ewok79
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 15x hilfreich)

Aus den Garantiebedingungen von ****** :
"
Sollte sich das Produkt während der Garantiezeit auf Grund von Material- und/oder Verarbeitungsfehlern als defekt (zum Zeitpunkt des Ersterwerbs) erweisen, wird ****** bzw. ein Fachbetrieb das Produkt bzw. dessen defekte Teile im Geltungsbereich der Garantie unter Übernahme der Arbeits- und Materialkosten nach eigenem Ermessen und entsprechend der nachfolgenden Bedingungen reparieren oder austauschen. ****** bzw. der Fachbetrieb können defekte Produkte oder Teile durch neue oder neuwertige Produkte oder Teile ersetzen, wobei die ersetzten Produkte oder Teile in das Eigentum von ****** übergehen."

Bedeutet 'nach eigenem Ermessen' nun, dass ****** sich selbst ein Urteil darüber Fällen darf, welcher Umtausch für einen Kunden zumutbar ist? Also tritt hier nun laut Allgemeinrecht nicht RUMS (Rücktritt, Umtausch, Minderung, Schadensersatz) ein? Der Hersteller kann ja meiner Meinung nach keine Nachbesserung liefern, da gleiches Umtauschgerät nicht verfügbar und das neue Ersatzgerät nach Kundensicht eher einen Rückschritt darstellt... kann man da den Verbraucherschutz einschalten?

-- Editiert von ewok79 am 16.06.2015 20:12

-- Editiert von Moderator am 16.06.2015 21:03

2x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
ewok79
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 15x hilfreich)

Mit Allgemeinrecht meinte ich das allgemein gültige Kaufrecht bzgl. Recht auf Rücktritt, wenn Nachbesserung bzw. mindestens gleichwertige Nachlieferung nicht eingehalten werden konnte, unabhängig davon was genau in den Garantiebedingungen steht. Eine Neulieferung ist in meinen Augen auch nur dann zumutbar wenn "Wert und Ausstattung nicht massiv nach unten hin abweichen", sehe ich auch so. Dies ist hier aber allerdings der Fall, das Nachfolgegerät B stellt in Sachen Technologie eine deutliche Verschlechterung da, und das hat auch nicht wirklich was mit subjektiver Wahrnehmung zu tun. Zur genauen Erklärung:

Modell A baut auf 4K und passiver 3D Technik auf, das heißt das 3D Bild wird mittels Polfiltertechnik erzeugt.
Vorteile: kein Flimmern, helles Bild, leichte Brillen ohne Batterien, kein negativer Ghosting Effekt

Modell B baut auf aktiver 3D Technik auf, das heißt das 3D Bild wird mittels Shuttertechnik erzeugt (wechselnde Bilder)
Nachteile: Dauerflimmern was bei längerem Schauen Kopfweh verursacht, dunkleres Bild, schwerere Brillen die Batterien benötigen, teilweise Ghosting (Doppelbilder, weil es zu Fehlern bei den Frequenzen zwischen TV und Brillen kommen kann)

In vielen Foren wird auch heiss diskutiert wieso **** bei dem Modell wieder auf diese Technik setzt, aber bei dem Modell C haben sie ja anscheinend auf die Kunden gehört und das passive 3D wieder eingesetzt.

Ich lege also nicht Wert auf ein neuwertiges besseres Modell wie mein altes, sondern ein Gerät, das mindestens dem selben Anspruch wie mein altes gerecht wird (Modell A ist ja leider nicht mehr lieferbar), und das Modell B mit aktiver 3D Technologie ist ein deutlicher Rückschritt, das müsste eigentlich jeder erkennen. Tatsächlich war genau diese passive 3D Technik das ausschlaggebende Kaufargument für mich beim Kauf des Gerätes.

Wie sieht es nun mit den Möglichkeiten des Verbraucherschutzes aus?

-- Editiert von ewok79 am 16.06.2015 21:19

-- Editiert von ewok79 am 16.06.2015 21:19

-- Editiert von ewok79 am 16.06.2015 21:20

-- Editiert von ewok79 am 16.06.2015 21:21

-- Editiert von ewok79 am 16.06.2015 21:22

-- Editiert von ewok79 am 16.06.2015 21:26

4x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
ewok79
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von florian3011):
wenn ****** das Gerät nicht reparieren kann, kann auch ein neues Gerät geliefert werden, solange Wert und Ausstattung nicht massiv nach unten hin abweichen.


Wie sieht es damit aus? Wie ich ja bereits darlegte trifft es hier ja eindeutig zu, dass das Ersatzgerät in einem entscheidenen und nicht zu verachtenem Punkt minderwertiger ist.

-- Editiert von ewok79 am 16.06.2015 21:31

2x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat:
Unzumutbares Wandlungangebot

Wandlung gibt es seit über 10 Jahren nicht mehr, kann man also vergessen.



Zitat:
Also tritt hier nun laut Allgemeinrecht nicht RUMS (Rücktritt, Umtausch, Minderung, Schadensersatz) ein?

Nein, das gibt es auch seit über 10 Jahren nicht mehr.
Nachbesserung (Reparatur, Austausch); dann erst Rücktritt, Minderung, Schadensersatz.
Und auch das richtet sich im Rahmen der Gewährleistung nur gegen den Verkäufer.



Zitat:
Bedeutet 'nach eigenem Ermessen' nun, dass ****** sich selbst ein Urteil darüber Fällen darf, welcher Umtausch für einen Kunden zumutbar ist?

Genauso ist das gemeint.



Zitat:
Wie ich ja bereits darlegte trifft es hier ja eindeutig zu, dass das Ersatzgerät in einem entscheidenen und nicht zu verachtenem Punkt minderwertiger ist.

Das wird im allgemeinen an objektiven Kriterien gemessen.
Möchte man seine subjektiven Kritereien als Maßstab anlegen wollen, muss man das bei Weigerung des Garantiegebers versuchen gerichtlich durchzusetzen. Mit ungewissem Ausgang ...
Die Frage ist dann nur, ob Dir das noch was nutzt, wenn darüber in 9-96 Monaten entschieden wurde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ewok79
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 15x hilfreich)

Ok, dann ist es eben subjektiv. Sagen wir, man erhält in dem Fall nicht etwas minderwertigeres, sondern was grundsätzlich anderes. Wie wäre das z.B. in folgendem Fall, man kauft ein Auto das mit Benzin läuft, Auto hat einen Defekt der nicht vom Benutzer hervorgerufen wurde, und man erhält vom Verkäufer einen Ersatzwagen, der allerdings mit Diesel läuft. Wäre eine so gravierende Abweichung zumutbar (wenn sich dadurch mehr Nachteile für den Kunden ergeben als beim Benziner)?

Danke übrigens für die Antworten... jetzt würden mich aber mal trotzdem die Vorteile der Shutter Technik interessieren... und ob Kopfschmerzen bei der aktiven 3D Flimmertechnik für mich unzumutbar sind, das müßte ich wohl dann auch noch ärtzlich beglaubigen? ;)





-- Editiert von ewok79 am 16.06.2015 22:14

2x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
ewok79
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 15x hilfreich)

Aber genau das ist es doch! Ich will mit dem Beispiel ja zeigen, dass man gewisse Wertsachen nicht über einen Kamm scheren kann, weil sie (subjektiv) für einen Kunden einen bestimmten Wert haben! Und Firma S geht eben diesbezüglich nicht auf Kundenwünsche und Wertansprüche ein sondern betrachtet ihre Produkte scheinbar wie Äpfel und Birnen, wenn die Äpfel ausgehn müssen die Birnen herhalten, dem Kunden muss beides gleich schmecken ob er will oder nicht


-- Editiert von ewok79 am 16.06.2015 22:23

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

das ganze ist doch recht einfach, die passt der Austausch nicht, dann lass es und behalte dein altes kaputtes gerät!

Wenn die das nicht recht ist, dann akzeptiere entweder die garantiebedingungen des Herstellers oder beschreiten den weg der Gewährleistung, der dir wohl auch nichts bringen wird.

Um es ganz einfach zu sagen, Stimme dem Austausch zu, oder hab am Ende nichts...

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
ewok79
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 15x hilfreich)

Danke, ja das sieht wohl sehr danach aus das es nur diese Möglichkeiten gibt.
Ist halt bei nem knapp 4000€ Gerät nicht ganz schmerzfrei, zumal ich damals extra lange gewartet hatte bis der erste halbwegs erschwingliche 4K LCD TV mit Polarisationstechnik auf den Markt kam. Wäre ich mit Shutter-Technik zufrieden gewesen hätt ich mir lange Zeit davor bereits nen Samsung geholt. Finde das eben seltsam dass eine Gewährleistung oder auch eine Garantie in diesem Falle nicht die Qualitätsansprüche gewährt und schützt sondern (subjektiv betrachtet) sogar eher mindert. Sollte ja eigentlich nicht so sein aber was will man machen

-- Editiert von ewok79 am 17.06.2015 00:07

-- Editiert von ewok79 am 17.06.2015 00:10

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Die Garantie stellt eine freiwillige, über den möglichen gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehende Zusage des Herstellers und/oder Verkäufers dar. Entsprechend kann dieser die Garantiebedingungen selbst festlegen und ist dabei kaum rechtlichen Restriktionen unterworfen (§ 443 BGB ).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

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