Unzulässige Werbung per E-Mail

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Müssen Sie täglich unangeforderte Werbung per E-Mail dulden?

Als Service meiner Kanzlei möchte ich Sie auf folgende aktuelle Entwicklung im EDV-Recht aufmerksam machen.

Jede unangeforderte E-Mail, die Werbung enthält, stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Privatperson dar. Wenn der Empfänger eine Firma ist, handelt es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Rechtsprechung hat hieraus das Recht abgeleitet, sich gegen eine Beeinträchtigung dieser Sphäre durch Aufdrängen unerwünschten Werbematerials zu Wehr zu setzen ( BGH MDR1989/439 ).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die aus dem Selbstbestimmungsrecht folgende Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, ob und inwieweit er auf seiner elektronischen Mailbox Werbung empfangen will. Wegen des zeitlichen und finanziellen Aufwands, der mit dem Abrufen und der Löschung von E-Mail-Werbung verbunden ist, kann der Absender nicht annehmen, der Empfänger billige die Werbesendung oder stehe ihr zumindest indifferent gegenüber. Anders als bei gewöhnlicher Briefkastenwerbung muss er daher auch ohne ausdrücklichen Sperrvermerk davon ausgehen, dass die Zusendung von Werbung grundsätzlich unerwünscht ist. Missachtet er dies, liegt eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Individualsphäre des Empfängers vor, die einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB begründet( KG Berlin CR 03/291ff ).

Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt bereits bei der ersten E-Mail werbenden Inhalts vor (KG Berlin CR 02/606ff). Eine Werbeart ist schon immer dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und damit erst zu einer untragbaren Belästigung und zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt ( BGH CR 88/460 ).

Die unaufgeforderte E-Mail-Werbung stellt eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar.

Da der Abruf der Nachrichten "online" erfolgt, werden für den Nutzer durch die Werbe-E-Mails, die die Übertragungszeit des Nachrichtenabrufs verlängern, zusätzliche Telekommunikationsgebühren verursacht. Ferner muss der Empfänger Arbeitszeit aufwenden, um unerwünschte Werbe-E-Mails auszusortieren. Diese Vorgehensweise des Werbenden beeinträchtigt die negative Informationsfreiheit des Empfängers (KG Berlin CR 02/606 mwN).

Das Löschen von E-Mails werbenden Inhalts ohne deren Öffnung ist grundsätzlich möglich; Das Aussortieren von Werbe-E-Mails verursacht aber eine Störung des Betriebablaufs, indem Arbeitszeit hierzu aufgewendet werden muss. (ebenda, KG Berlin CR 03/219ff).

Wenn Sie in Zukunft weniger Werbe-E-Mails erhalten wollen, helfe ich Ihnen. Für Rückfragen und Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Rechtsanwalt
Christian Beyerle

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