Unzulässige Kontaktaufnahme zum Prüfer im Überdenkungsverfahren

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Unmittelbares Einwirken auf den Prüfer ist nicht zulässig

Eine unzulässige Einflussnahme auf den Prüfer liegt dann vor, wenn sich ein Kandidat der Juristischen Staatsprüfung nach der Einlegung des Widerspruches mit einem Korrektor einer Klausur persönlich in Verbindung setzt und persönliche Umstände, wie z. B. die Maßgeblichkeit der vergebenen Punktzahl, schildert (wie VGH BW, Beschl. v. 12.3.20097 - 9 S 2107/06 -).

Quelle: Entscheidungssammlung Justiz Sachsen

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Kommentar:

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die emotionale Befangenheit eines Prüflings auch folgenschwere Konsequenzen nach sich ziehen kann, wenn versucht wird, unmittelbar auf die Prüfer im Überdenkungsverfahren einzuwirken. Das Gericht äußerte sich u.a. in diesem Zusammenhang wie folgt:

"...Dagegen ist ein unmittelbares Einwirken auf die Prüfer der schriftlichen Arbeiten von der Prüfungsordnung nicht vorgesehen. Es existiert auch kein entsprechend gewohnheitsrechtlich anerkannter Anspruch der Klägerin, den Prüfer zu seiner Bewertung zu befragen. Vielmehr besteht lediglich ein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass der Prüfer seine Prüfungsentscheidung unterBerücksichtigung des Vortrages des Prüflings überdenkt. Erscheint der Klägerin die schriftliche Begründung der Prüfungsentscheidung nicht ausreichend, ist sie darauf verwiesen, Widerspruch unter Hinweis auf die unzureichende Begründung einzulegen und
die ausführlichere Begründung nach dem Überdenkensverfahren abzuwarten. Einen Anspruch darauf, direkt mit dem Prüfer in Kontakt zu treten, besteht nicht (vgl. für das baden-württembergische Landesrecht: VGH BW, Beschl. v. 12.3.2007 - 9 S 2107/06 -, juris Rn. 4). ..."

(OVG Bautzen, Urt. v. 02.06.2010 - 2 A 128/10)

Der Prüfling ist also gut beraten, sich in einer solchen Situation anwaltlich vertreten zu lassen, um die Neutralität und Objektivität der Prüfer im Überdenkungsverfahren zu bewahren. In einer anwaltlichen Stellungnahme besteht dann immer noch die Möglichkeit auf die persönlichen Umstände des Prüflings einzugehen. Nach unserer Erfahrung werden solche Passagen von den Prüfungsämtern nicht geschwärzt. Der im Prüfungsrecht spezialisierte Anwalt kann die schriftliche Leistung des Prüflings neutral bewerten und Einwände entsprechend sachlich und objektiv gegenüber den Prüfern im Überdenkungsverfahren vortragen.