Unzulässige Gebühren der Banken im Privatkundengeschäft

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Bankgebühren stehen im Spannungsfeld zwischen betriebswirtschaftlichem Gewinnstreben der Banken, Verbraucherschutz-
erwägungen und öffentlich-rechtlichen Pflichten der Institute, die ihnen der Staat auferlegt.

Im Privatkundengeschäft legen die Banken die Höhe der Entgelte für die einzelnen Leistungen regelmäßig nach ihrem Ermessen in Preisverzeichnissen und im Preisaushang fest. Diese Gebühren- und Preisgestaltung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit; nämlich im Hinblick darauf, ob die Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Dienstleistung steht, ob sie vorrangig im Interesse des Kunden oder eher im eigenen Interesse tätig wird und ob die Bank das ihr bei der Preisgestaltung eingeräumte Ermessen einhält oder bereits überschreitet.

Die Zulässigkeit der Preisgestaltung einer Bank unterliegt bis auf einige Ausnahmen keinem allgemeinen und langfristig gültigen Rechtssatz, sondern ist geprägt von Einzelfallentscheidungen der Gerichte. Um sich hier einen groben Überblick über die bisherige Rechtsprechung zu verschaffen, sollen nachfolgend - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - einige Gerichtsentscheidungen zu Bankgebühren vorgestellt werden:

  • Bareinzahlungen und Barauszahlungen

  • Gebührenklauseln für Einzahlungen am Bankschalter benachteiligen private Girokunden unangemessen und sind deshalb unwirksam. Gleiches gilt für Gebührenklauseln bei Auszahlungen am Bankschalter, die ohne Rücksicht darauf anfallen, ob die Möglichkeit zur kostenfreien Abhebung an Geldautomaten der Bank besteht (BGH - Az. XI ZR 80/03).

  • Beanstandungen

  • Jeder Kunde hat das Recht, sich bei seiner Bank zu beschweren. Die Bank darf hierfür in der Regel auch bei einer ungerechtfertigten Beschwerde keine Entgelte erheben (LG Köln - Az. 26 30/00).

  • Buchungsposten

  • Postenpreisklauseln, die auch Einzahlungen am Bankschalter erfassen, sind nur wirksam, wenn der Kunde zur pauschalierten Freistellung der Barzahlungen mindestens 5 Freiposten je Monat erhält (BGH - Az. XI ZR 217/95).

  • Erbfall

  • Stirbt der Kontoinhaber, muss die Bank dem Finanzamt den Kontostand des Erblassers mitteilen. Die Erben dürfen hierfür nicht mit Kosten belastet werden (LG Frankfurt - Az. 2/2 O 46/99).

  • Freistellungsauftrag

  • Entgelte für die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen sind unzulässig. Auch hier kommt die Bank nur einer gesetzlichen Pflicht nach und darf diese nicht auf den Kunden abwälzen (BGH - Az. XI ZR 279/96 u. BVerfG - Az. 1 BvR 1821/97).

  • Kontenauskunft

  • Fordert ein Kunde unzulässig erhobene Entgelte zurück, fordern viele Banken den Kunden auf, die Kontobelastung mit Datum und Betragshöhe nachzuweisen. Dies kann problematisch sein, wenn keine Kontounterlagen beim Kunden mehr vorhanden sind. Bankkunden können deshalb von der Bank kostenlos Auskunft über die fehlerhaften Abbuchungen verlangen (OLG Schleswig - Az. 5 U 116/98).

  • Kontenpfändung

  • Eine Bank darf für eine Kontenpfändung und deren monatliche Überprüfung kein Geld verlangen, da sie gesetzlich verpflichtet ist, die Pfändung zu bearbeiten. Auch Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots müssen betroffene Kunden nicht zahlen (BGH - Az. XI ZR 219/98).

  • Kreditkarte

  • Ein Entgelt für die Ausstellung neuer Kreditkarten ist nur dann zulässig, wenn der Kunde den Verlust oder die Beschädigung der alten Kreditkarte verschuldet hat. Wenn eine Kreditkarte beim Versand verloren geht oder durch einen schlecht gewarteten Bankautomaten beschädigt wird, darf die ausgebende Bank kein Entgelt für das Ausstellen der Ersatzkarte verlangen (OLG Celle - Az. 13 U 186/99).

  • Kreditkartengebühr

  • Die Gebühren für Kreditkarten-Verträge werden in der Regel im voraus (Jahresgebühr) bezahlt. Haben Kreditkarten-Verträge keine feste Laufzeit und wird der Vertrag während des Jahres gekündigt, kann sich der Kunde den Anteil an der Kartengebühr für die nicht beanspruchte Vertragslaufzeit erstatten lassen (OLG Frankfurt - Az. 1 U 108/99).

  • Lastschrift (Benachrichtigung)

  • Eine Klausel, nach der die Kunden für die Benachrichtigung über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen mangels Deckung bestimmte Entgelte zu entrichten haben, ist unzulässig (BGH - Az. XI ZR 197/00).

  • Lastschrift (Rückgabe mangels Deckung)

  • Kosten für die Nichtausführung von Lastschriften mangels Deckung oder "Schadensersatz" können nicht verlangt werden. Ein Bankkunde ist gegenüber seiner Zahlstelle nicht verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Von ihm kann deshalb auch kein Schadensersatz verlangt werden. Die Schuldnerbank wird nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greift im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu (BGH - Az. XI ZR 154/04).

  • Löschungsbewilligung

  • Für die Erteilung einer Löschungsbewilligung des Grundpfandrechts im Grundbuch kommt die Bank einer gesetzlichen Verpflichtung nach und darf deshalb kein Entgelt fordern (BGH - Az. XI ZR 244/90).

  • PIN (Verlust)

  • Geht der PIN-Brief auf dem Postweg verloren, geht das nicht zu Lasten des Kunden. Die Bank muss den Brief dem Kunden kostenlos zur Verfügung stellen (LG Frankfurt - Az. 2 O 46/99).

  • Wertpapierdepot

  • Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefordert wird, sind unwirksam. Die Berechnung eines Entgelts für die Herausgabe verwahrter Wertpapiere benachteiligt die Kunden eines Kreditinstituts entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil die Übertragung von Wertpapieren keine Leistung ist, die das Kreditinstitut seinen Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbringt, sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, deren Kosten das Kreditinstitut nicht von seinen Kunden ersetzt verlangen kann (BGH - Az. XI ZR 200/03).

Im Zusammenhang mit Bankentgelten sollten noch folgende gesetzliche Regelungen Erwähnung finden:

  • Überweisungen innerhalb der EU

  • Nach der EU-Verordnung Nr. 2560/2001 dürfen Überweisungen in EU-Länder nicht teurer sein als gewöhnliche Inlandsüberweisungen - vorausgesetzt, das Formular für die EU-Standardüberweisung wird verwendet und der Zahlbetrag lautet auf Euro.

  • Sperrung von Zahlungskarten

  • Melden Kunden den Verlust ihrer Zahlungskarten, müssen sie die Kosten für Sperrung und sonstige Aufwendungen für die Bearbeitung derartiger Schadenfälle nicht bezahlen, wenn die Zahlungskarten von einem Dritten missbräuchlich verwendet werden (§ 676 h BGB). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Mißbrauch der Zahlungskarte vom Kunden schuldhaft ermöglicht wurde.


Martin Spatz
Rechtsanwalt

www.raspatz.com

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