Unzulässige Farbwahlklausel im Mietvertrag

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Schönheitsreparaturen
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Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 23.09.2009, VIII ZR 344/08) eine Mietvertragsklausel für unwirksam erklärt, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Dies betrifft eine Regelung, die man in vielen Mietverträgen vorfinden kann, nämlich die Frage in welcher Art und Weise die Schönheitsreparaturen durchzuführen sind. Folgendes war im Vertrag geregelt:

"Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:
Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände."

Der BGH hat entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist, da sie die Verpflichtung zum „Weißen" der Decken und Oberwände verlangt. Der Begriff "Weißen" werde nämlich – so der BGH zu Recht - nicht nur als Synonym für das „Anstreichen" von Wänden und Decken benutzt, sondern auch für einen Anstrich in „weißer Farbe".

Und damit ist die Klausel jedenfalls missverständlich, da der Mieter daraus schließen muss, dass er die Wände in der Wohnung weiß zu streichen hat.

Die Gestaltung der Mieträume ist nun aber Teil des persönlichen Lebensbereichs für den der Vermieter keine derartigen einschränkenden Vorgaben machen darf.

Mehr Infos zum Thema Schönheitsreparaturen finden Sie auch in meinem Beitrag: Schönheitsreparaturen... reloaded, Oder „Mehr gewohnt als erlaubt?"

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