Unwissend Artikel nicht komplett verkauft

26. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
TomKrämer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unwissend Artikel nicht komplett verkauft

Hallo, ich habe eine Uhr im Ebay verkauft und sie als nicht lauffähig wegen einem Wasserschaden und als reperaturbedürftig verkauft. Nun sagt mir der Käufer das im Uhrwerk ein Teilchen fehlt. Mir war das nicht bekannt, ich bin kein Uhrmacher. Der Käufer will jetzt sein Geld zurück. Muss ich dafür haften? Die Uhr ist 25 Jahre alt und ebend als nicht lauffähig verkauft. Schönen Gruß

Problem bei eBay und Co?

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Auch wenn die Uhr als defekt verkauft wurde, wurde als Schaden ein Wasserschaden angegeben. Sofern es sich bei dem fehlenden Teil nicht um ein wasserlösliches handelt, geht der Schaden somit über den angegebenen hinaus und der Artikel entspricht nicht mehr der Beschreibung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von fb448521-5):
Muss ich dafür haften?

Da käme es schon darauf an, was genau in dem Angebot geschriben wurde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Gewährleistungsausschluss vorhanden? Dann müsste der Käufer schon nachweisen, dass man das wusste.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

X

-- Editiert von radfahrer999 am 29.08.2016 08:55

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Retels):
ewährleistungsausschluss vorhanden? Dann müsste der Käufer schon nachweisen, dass man das wusste.

Für zugesicherte Eigenschaften (Defekt aufgrund vonWasserschaden) gibt es keinen Gewährleistungsausschluss.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Wenn der Defekt wirklich durch Wasserschaden (und nicht das fehlende Teil) hervorgerufen wurde, war die Beschreibung ja nicht falsch.
Für alle anderen Mängel muß der K bei Gewährleistungsausschluß arglistiges Verschweigen beweisen, das wird ihm kaum gelingen in der Situation.

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#7
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Ohne den Original-Auktionstext kann man dazu gar nichts sagen.

Signatur:

▌ ↓ Klick bitte nicht vergessen ☺ ▌

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#8
 Von 
dlW
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 6x hilfreich)

hallo, hier der Text. Zur Info, ich habe den Artikel ab 1 Euro eingestellt, damit der Markt selber den fairen wert findet:

Zitat:
Angeboten wird eine Rolex Lady31 Datejust. Das Uhrwerk steht und die Zeiger laufen nicht. Nach einem Sprung ins Wasser war das Glas innen beschlagen. Sie wurde noch in Reis gelegt um Feuchtigkeit heraus zu bringen. Damit ging der Beschlag weg, nur lief sie danach nicht wieder.

Das Gehäuse und Armband sind im guten Zustand. Über die Krone lässt sich der Hand Aufzug normal betätigen, auch Datum und Uhrzeit sind problemlos zu verstellen. Wer sie bei Rolex reparieren lässt oder vielleicht sogar einen günstigen Uhrmacher hat, kann hier ein super Schnäppchen machen.

Ich garantiere dafür das er Artikel eine original Rolex wie beschrieben ist. Darüber hinaus wird die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft, da es sich um ein Privatverkauf handelt.

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#9
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat:
Wer sie bei Rolex reparieren lässt oder vielleicht sogar einen günstigen Uhrmacher hat, kann hier ein super Schnäppchen machen.

Warum hast du sie nicht einfach reparieren lassen anstatt sie unter Preis zu verkaufen?
Oder hast du mehr gewusst ....

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
dlW
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):

Warum hast du sie nicht einfach reparieren lassen anstatt sie unter Preis zu verkaufen?
Oder hast du mehr gewusst ....


sowas kann 500 euro kosten oder 1000, keine Ahnung. Sammler, die gerne basteln, oder Uhrmacher die mit sowas arbeiten können sowas viel günstiger. Ich selbst wollte da einfach keine weitere Zeit und Kosten reinstecken

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):
Warum hast du sie nicht einfach reparieren lassen anstatt sie unter Preis zu verkaufen?

Kein Geld? Keine Lust? Keinen Fachmann zur Hand? Hat schon eine neue?



Ich sehe da keinen Grund für eine Rücknahme.


Kommunikation mit dem Käufer einstellen. Seine Uhr, sein Problem


Einzige Ausnahme: Man hätte die Formulierung "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" schon mehrmal verwendet. Dann wäre sie ungültig mit der Folge das man Gewährleistung geben muss.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von MarkusMa):
Einzige Ausnahme: Man hätte die Formulierung "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" schon mehrmal verwendet. Dann wäre sie ungültig mit der Folge das man Gewährleistung geben muss.

Das lese ich öfters, aber warum ist das so bzw. sollte so sein?

Wenn ich als privater Dinge verkaufe muss ich dies doch rein schreiben, warum sollte es dann, wenn ich es (zu oft) schreibe, nicht mehr gelten?

Gibt es da irgendwo ein Urteil wo das einem VK vorgehalten wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):
Das lese ich öfters, aber warum ist das so bzw. sollte so sein?

Dann sind es schlicht und ergreifend AGB. Und diese unterliegen der bekannten Inhaltskontrolle.

Nach § 309 Nr. 7a und Nr. 7b) BGB sind Klauseln die Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers aussließen sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit aussließen unwirksam.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Dann sind es schlicht und ergreifend AGB. Und diese unterliegen der bekannten Inhaltskontrolle.


Gibt es schon Urteile, die die mehrfache Verwendung eines Gewährleistungsausschlusses bei Privatverkauf als AGB ansehen?
Bis dahin ist das nämlich reine Spekulation (und IMO mit dem Grundgedanken, den der Gesetzgeber bei Privatverkäufen hatte, nicht vereinbar).

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#15
 Von 
dlW
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 6x hilfreich)

vielen Dank für die Einschätzung. Dann werde ich die Sache nun guten Gewissens abhaken. :)

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Gibt es schon Urteile, die die mehrfache Verwendung eines Gewährleistungsausschlusses bei Privatverkauf als AGB ansehen?

BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 26/14 - OLG Jena

Fundstelle:

NJW-RR 2015, 738
JuS 2015, 1036 (Riehm)

Amtl. Leitsatz:

Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB nicht stand (im Anschluss an die Senatsurteile vom 22. November 2006 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2072/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 22.11.2006 - VIII ZR 72/06: Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagen...">VIII ZR 72/06</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20170,%2067" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 22.11.2006 - VIII ZR 72/06: Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagen...">BGHZ 170, 67</a>; vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06 , BGHZ 174, 1 ).


....


15 a) Die vom Beklagten gestellten Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Dies gilt selbst dann, wenn er den Streithelfer nur für ein einzelnes Geschäft eingeschaltet haben sollte. Denn Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie - wie hier - für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09 , BGHZ 184, 259 Rn. 10 mwN).


...




Und auch noch [link=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=51340&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf]BGH, VIII ZR 67/09 [/link]



Zitat (von BigiBigiBigi):
und IMO mit dem Grundgedanken, den der Gesetzgeber bei Privatverkäufen hatte, nicht vereinbar

Der Gesetzgeber hat bewusst die AGB Regelungen auch für Privatverkäufer anwenden wollen, sonst hätte er wie bei der Gewährleistung auch hier ein Schlupfloch zum Ausschluss gelassen.






-- Editiert von Harry van Sell am 31.08.2016 14:56

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Ich halte das eher für eine Lücke. Der Gesetzgeber wird nie gesagt haben "aber wenn ein Privat-VK das mehrmals macht, dann wollen wir doch, daß er Gewährleistung schuldet".

Was ist der Ausweg? Einen Gewährleistungsausschluß so formulieren, daß er Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausdrücklich nicht umfaßt?

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#18
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

Ich finde das als quatsch ...
also sollte man den Satz immer etwas umformulieren oder was?

1. Keine Gewähr, keine Rücknahme
2. Ohne Gewährleistung und ohne Rücknahme
3. Ich nehme den Artikel nicht zurück und übernehme auch keine Gewährleistung

Und dann hat man aber immer das Wort "Gewährleistung" verwendet, und somit ....

Und bei den gezeigten "Beispielen" hat sich das Gericht ja nicht auf die mehrfache Verwendung von "Keine Gewähr, keine Rücknahme" bezogen, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):
also sollte man den Satz immer etwas umformulieren oder was?

Nö, einfach gesetzeskonform formulieren.
Etwa so:

"Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Denn nur weil ich ein Wort einfüge, weglasse oder umstelle, das Ergebnis der Inhaltskontrolle (rechtswidriger Ausschluss der Gewährleistung) bleibt ja gleich.



Zitat (von BigiBigiBigi):
Der Gesetzgeber wird nie gesagt haben "aber wenn ein Privat-VK das mehrmals macht, dann wollen wir doch, daß er Gewährleistung schuldet".

Muss er ja auch nicht. Viele Gesetze sind so gefasst, das sie nicht eindeutig sagen "Wenn A denn X macht tritt B ein". Es reicht, wenn sich das aus der Definition/Auslegung ergibt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nun mal unbestritten vor, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Und zwar ohne Einschränkung in Bezug auf § 13 BGB und § 14 BGB .


Der BGH hat das (vermutlich unter Berücksichtungung der zahlreiche Versuche das durch den Trick der Umfumulierung zu umgehen) ja sogar noch erweitert und ist der Meinung "Denn Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie - wie hier - für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, [b]selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will[b]"
Das finde ich dann doch etwas übertrieben und realitätsfern...



Da der BGH aber recht häufig in diese Kerbe haut, ist die Wahrscheinlichkeit das eines der unteren Gerichte das anders auslegt eher gering.



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