
Mit dem Artikel "Auf den Inhalt kommt es an" wurde von der Falschdeklaration von Verträgen berichtet, mit denen Rechte von Bestellern mit unübersichtlichen Mischinhalten ausgehebelt werden sollen.
Nach der vorgeblichen Vertragsgestaltung des aktuell diskutierten "Internet-System-Vertrags" der Euroweb Internet GmbH, entsprechend der Webstyle GmbH, würden Inhalte beim Anbieter erstellt und dann nur an den Kunden über einen bestimmten Zeitraum „vermietet“, wie auch der Serverspeicher beim Hosting.
Es läge somit ein gemischter Mietvertrag und Dienstvertrag vor.
Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt entsprechend der hier seit dem Jahr 2005 vertretenen Auffassung in einem Fall und damit für zahlreiche weitere Streitverfahren, in denen die Auffassung letztendlich übernommen werden muss, für unrechtmäßig erklärt (Urteil vom 04.03.2010 – III ZR 79/09, Volltext auch verlinkt unter ramusiol.de).
Den Formularvertrag des Anbieters Euroweb Internet GmbH Internet-Hosting und die Erstellung von Internetseiten aus Bildern und Texten des Kunden hatte auch das Amtsgericht Düsseldorf in einigen Entscheidungen gemäß Vorgabe durch Euroweb über Jahre nach Mietvertragsrecht behandelt, zuletzt in der Sache 27 C 9078/06 (jetzt LG Düsseldorf 20 S 46/10).
In der dem BGH vorliegenden, oben genannten Sache hatte das Landgericht Düsseldorf dagegen klargestellt, dass das Formular überwiegend einen Werkvertrag beinhaltet, weil wesentlicher Vertragsinhalt die Gestaltung einer Internetseite für den Besteller sei. Dies hat der BGH auf die Revision nunmehr klar bestätigt.
Das Landgericht erklärte zudem eine im Vertrag enthaltene Vorauszahlungsklausel für unwirksam, weil ein Werkvertrag eine vorherige Abnahme der Leistung erfordert. Dem wollte der BGH nicht prinzipiell folgen.
Dennoch urteilte das höchste Zivilgericht in seiner Entscheidung, die im Ergebnis zu einer Zurückweisung an das Landgericht Düsseldorf führt, dass dort jetzt weitere Einwendungen des Bestellers zu prüfen sind. Ausdrücklich genannt sind Mängeleinreden oder eine Kündigung. Das Landgericht Düsseldorf war zu der Ergebnis gelangt, dass die Vorauszahlungsklausel des Formularvertrags ohnehin unwirksam ist und weitere Einwendungen ungeprüft gelassen.
Dies bedeutet im Ergebnis eine Stärkung der Rechte der Besteller dieser Firma, weil sie den jetzt festgestellten Werkvertrag gemäß § 649 S.1 BGB auch ohne Feststellung von Mängeln kündigen können.
Mehrfach hatten Gerichte entschieden, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts bei Werkverträgen in AGB oder Formularverträgen über lange Vertragslaufzeiten gemäß § 307 BGB unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1999 - VII ZR 237/98). Denn § 649 S. 1 BGB bestimmt wörtlich, dass ein Werkvertrag jederzeit gekündigt werden kann. Zudem ergibt sich aus § 649 BGB eine genaue Regelung zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Der Werkunternehmer erhält die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen, im Ergebnis den kalkulierten Rohgewinn. Dazu muss er seine Kalkulation offen legen. Will er dies nicht, muss er sich nach der neuen Regelung in § 649 S. 2 BGB mit 5 % des vereinbarten Werklohns zufrieden geben – eine wesentliche Erleichterung für den sonst jahrelang geknebelten Besteller.
Diese Kündigungsregelung für eine vom Werkunternehmer unveranlasste Kündigung gilt freilich nicht, wenn der Besteller wegen Mängeln an der Werkleistung vom Vertrag zurücktritt. Dann geht der Werkunternehmer jedenfalls für die evtl. noch verbleibenden Teile der vereinbarten Werkleistung vollständig leer aus.
Der Besteller, der schon eine mangelhafte Leistung erhalten hat, sollte überlegen, ob er nicht besser eine Nachbesserung in angemessener Frist schriftlich anmahnt, um bei Ausbleiben einer angemessenen Leistung später wirksam den für ihn günstigeren Rücktritt erklären zu können (§§ 636, 323 BGB).