Unwirksame Klauseln im Mietvertrag

23. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Webie
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 9x hilfreich)
Unwirksame Klauseln im Mietvertrag

Guten Abend an alle,

und zwar habe ich einen Wohnraummietvertrag vorliegen, welcher mir in manchen Abschnitten als unzulässig erscheint.
Es handelte sich um ein möbiliertes Zimmer mit gemeinschaftlicher Nutzung von Bad/Küche/Flur des Vermieters und einem Mitbewohner der in einem anderen Zimmer wohnte. Die Mietdauer betrug 6 Monate.
Der Vertrag wurde 1:1 an die vorherigen und nachfolgenden Mieter weitergegeben (Jeder bekommt den gleichen Vertrag)
Es gibt also keine Individualvereinbarungen mit dem Vermieter!

Hier einmal der Mietvertrag:
http://www.directupload.net/file/d/4641/r4swydv5_jpg.htm
http://www.directupload.net/file/d/4641/rnn4qjvl_jpg.htm
http://www.directupload.net/file/d/4641/uxarxki3_jpg.htm
http://www.directupload.net/file/d/4641/3on7lqcp_jpg.htm
http://www.directupload.net/file/d/4641/zr4evju9_jpg.htm
http://www.directupload.net/file/d/4641/xlag7c7p_jpg.htm
http://www.directupload.net/file/d/4641/8csaycj6_jpg.htm

Wie ich gelesen habe ist z.B. die Umlegung der Kosten der Zwischenablesung( §10 / 4 ) unzulässig. Ist denn im Vertrag noch mehr unzulässig? Man bedenke die Mietdauer.

Beste Grüße,

Weber

Edit: Bilder in die richtige Reihenfolge

-- Editier von Webie am 23.02.2017 18:47

-- Editier von Webie am 23.02.2017 18:48

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Was soll man damit anfangen?

Das ist a) ein leeren (unausgefülltes) Vertragsformular und b) die Bilder zu klein. Vergrößern nicht möglich. Oder bin ich zu blond :???:

So am Rande, bei Vermietung eines möblierten Zimmers, das nur an eine Person vermietet ist und innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, ist eine Befristung ohne Angabe eines Grundes zulässig.



Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
Webie
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Was soll man damit anfangen?

Das ist a) ein leeren (unausgefülltes) Vertragsformular und b) die Bilder zu klein. Vergrößern nicht möglich. Oder bin ich zu blond :???:

So am Rande, bei Vermietung eines möblierten Zimmers, das nur an eine Person vermietet ist und innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, ist eine Befristung ohne Angabe eines Grundes zulässig.


Also ich kann die Bilder mit z.b. "STRG" & "+" ohne probleme vergrößern. Die Befristung von 6 Monaten ist ja ok, da der Mieter garnicht vor hat länger drin zu wohnen. Mir geht es eher darum welche Klauseln unwirksam sind, weil ich ja schon die eine entdeckt habe. Ich habe das Gefühl der Vermieter will noch mal ein wenig Geld verdienen. Ist denn die Endreinigung zulässig, 100€ für ein Zimmer und die gemeinschaftlich genutzten Räume? Müsste der Vermieter nicht die Kosten mit tragen, da er die Räume ebenso nutzt?

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
So am Rande, bei Vermietung eines möblierten Zimmers, das nur an eine Person vermietet ist und innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, ist eine Befristung ohne Angabe eines Grundes zulässig.

Jep. Aber nicht mit der Vorlage. Da steht nämlich drin, dass das ohne Befristungsgrund automatisch ein unbefristeter Mietvertrag sein soll.

Ansonsten sehe ich nur Kleinigkeiten, welche man als Mieter meiner Meinung nach relativ gefahrlos unterschreiben kann. Notfalls sind sie halt einfach nicht gültig. Insgesamt finde ich den Mietvertrag sehr korrekt. Über die Kaution muss nach 3 Monaten abgerechnet werden, das ist schonmal positiv.

Bei der Heizungsregelung sollte man die Mitmieter mal fragen, ob es da Probleme gibt. 20 Grad Mindesttemperatur ist nicht wirklich viel. Das könnte einigen schon zu kalt sein.

Die Abgeltungsklausel bei den Schönheitsreparaturen ist ungültig. Die Klausel selber möglicherweise auch, wenn man dem LG Berlin folgt. Die haben eine solche Klausel nämlich für ungültig gehalten. §14 ist meiner Meinung nach ebenfalls ungültig. Eine Eigentümerversammlung darf deine Rechte aus dem Mietvertrag mit deinem Vermieter nachträglich nicht ändern.

Die Kleinreparaturenklausel §9 könnte in diesem Fall auch ungültig sein. Da bin ich mir aber absolut nicht sicher. Ich sehe nur das Problem, dass hier auch Dinge in den Gemeinschaftsräumen (Bad,Küche) umfasst sein sollen. Und das ist meines Wissens nach nicht zulässig. Denn von wem soll sich der Vermieter die Kosten holen dürfen? Anteilig mit maximal 125 Euro pro Person oder maximal 125/(Anzahl Personen)? Ne, ich kann mir vorstellen, dass die Klausel wackeln würde.

Die sonstigen Vereinbarungen (Rauchverbot, Endreinigung) sind auch ungültig. Zumindest in deinem eigenen Zimmer wird man dir das Rauchen nicht verbieten können, sofern du sicherstellst, dass der Rauch nicht in die Gemeinschaftsräume gelangt.



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#4
 Von 
Webie
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von cauchy):

Die sonstigen Vereinbarungen (Rauchverbot, Endreinigung) sind auch ungültig. Zumindest in deinem eigenen Zimmer wird man dir das Rauchen nicht verbieten können, sofern du sicherstellst, dass der Rauch nicht in die Gemeinschaftsräume gelangt.


Die sonstigen Vereinbarungen sind ungültig, wie genau bezieht sich das auf die Endreinigung? Wir haben die Vermutung das der Vermieter jedes halbe Jahr von den "alten" Mietern 100€ pro Person einzieht und dann die Wohnung selbst reinigt. (Es wird generell nur maximal für 6 Monate vermeitet, d.h. jedes halbe Jahr kommen neue Mieter)

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Webie):
Wir haben die Vermutung das der Vermieter jedes halbe Jahr von den "alten" Mietern 100€ pro Person einzieht und dann die Wohnung selbst reinigt. (Es wird generell nur maximal für 6 Monate vermeitet, d.h. jedes halbe Jahr kommen neue Mieter)

Wie oben geschrieben: Ein befristeter Mietvertrag wäre in diesem Fall vermutlich ohne Grund möglich. Aber in diesem MIetvertrag steht halt drin, dass der ohne Grund unbefristet sein soll. Und wenn dann kein Grund eingetragen wird, dann ist er halt unbefristet.

Zitat (von Webie):
Die sonstigen Vereinbarungen sind ungültig, wie genau bezieht sich das auf die Endreinigung?

Ich gebe hier meine persönliche EInschätzung kund. Ich bin kein Richter. Am Ende wird der Vermieter die Kosten einfach von der Kaution einbehalten und dann musst du selber entscheiden, wie wichtig dir das Geld ist. Dies vorausgeschickt sehe ich durchaus gute Möglichkeiten, dass eine solche Endreinigung ohne Bezug zum wirklichen Zustand nicht vereinbart werden darf. In § 309 (5) BGB wird für Schadensersatzpauschalen in AGB's z.B. explizit vorgeschrieben, dass dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens erlaubt sein muss. Die Regelung hier geht zumindest in die Richtung pauschlisierter Schadensersatz. Von daher sehe ich sie halt sehr kritisch.

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#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Aber in diesem MIetvertrag steht halt drin, dass der ohne Grund unbefristet sein soll. Und wenn dann kein Grund eingetragen wird, dann ist er halt unbefristet.


Das Zimmer ist möbliert, innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung und nur an eine Einzelperson vermietet.

BGB § 549 Abs. 2 Nr. 2

BGB § 575 (Zeitmietvertrag) greift danach nicht.

Befristung folglich auch ohne Angabe eines Grundes zulässig.

Ansonsten verweise ich noch mal auf meinen Post.

Es ist eine unausgefüllte Vertragsvorlage und , zumindest für mich, zu klein um genaueres lesen/erkennen zu können.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

@Anitari: Bestreite ich gar nicht. Nur muss man dann auch den richtigen Vordruck verwenden. Auf diesem Vordruck steht halt drauf, dass der Vertrag unbefristet sein soll, wenn kein Grund eingetragen wird. Da stehen auch die üblichen, längeren Kündigungsfristen drauf. Selber Schuld würde ich mal sagen. Für den Mieter gilt dennoch die kürzere Frist aus § 573c (3) BGB .

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Webie):
Wir haben die Vermutung das der Vermieter jedes halbe Jahr von den "alten" Mietern 100€ pro Person einzieht und dann die Wohnung selbst reinigt. (Es wird generell nur maximal für 6 Monate vermeitet, d.h. jedes halbe Jahr kommen neue Mieter)


Der Vermieter darf seine eigenen Putzarbeiten auch berechnen, allerdings ohne MWSt.

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Der Vermieter darf seine eigenen Putzarbeiten auch berechnen, allerdings ohne MWSt.

Berechnen darf er alles. Ob er dann vor einem Richter die Forderung auch wirklich zugesprochen kommt, ist eine ganz andere Frage. Wie mir scheint, ist diese von dir getätigte Aussage dazu wenig hilfreich. Dazu müsstest du schon etwas näher ausführen, warum eine Reinigungspauschale bei Auszug wie in diesem Mietvertrag deiner Meinung nach gültig ist.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
warum eine Reinigungspauschale bei Auszug wie in diesem Mietvertrag deiner Meinung nach gültig ist.


Warum kann denn die Reinigungspauschale - ähnlich wie die Nebenkostenpauschale - vereinbart werden? Geschickter wäre es gleich in den Mietpreis einzupreisen.

Diese Art der Vermietung scheint so etwas wie eine Vorübergehende Vermietung zu sein.

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