Unwirksame Baurechnung?

28. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
go473358-1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unwirksame Baurechnung?

Wir sind dabei, uns über eine Baufirma, ein Haus bauen zu lassen. Die Küche und das Wohnzimmer sind räumlich nicht getrennt, sondern in einem Raum. Der Boden soll in folgenden Räumen gefliest werden: HWR, Küche, Wohnzimmer, Flur, Bad und Gästebad. Nun hat die Baufirma aber in der Baubeschreibung vergessen zu erwähnen, welche Räume für das Fliesen in den Kosten inbegriffen sind und möchte uns nun zusätzlich berechnen, dass das Wohnzimmer auch noch Fliesen bekommt, da dieser Raum nicht in ihre Kalkulation gehört. Darf die Baufirma und das jetzt noch zusätzlich berechnen?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Dafür wäre die Passage zu Bodenbelägen aus der Baubeschreibung (wörtlich) sehr hilfreich.

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#2
 Von 
go473358-1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

In der Baubeschreibung steht nur, dass außer Fliesen, die Bodenbeläge nicht im Angebot mit enthalten sind. Keine Info über Quadratmeter Begrenzung oder Ähnliches.

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#3
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Unter "wörtlich" habe ich mir etwas anderes vorgestellt. Wichtig ist auch vor allem was drinsteht, nicht was nicht drinsteht.

Vermutlich ist doch irgendwo vermerkt, welche Räume gefliest werden, möglicherweise in den Plänen. Wenn nicht, worauf begründet dann der Bauherr den Anspruch, daß überhaupt die Fliesen für irgendeinen Raum inklusive sind? Dann wäre das Fliesen der anderen Räume schon Kulanz der Baufirma.

Ja, dann darf die Baufirma die Extraleistung des Fliesens des Wohnzimmers extra berechnen.

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#4
 Von 
go473358-1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Es steht wörtlich unter dem Punkt: Im Angebot nicht enthalten sind...
- Malerarbeiten, alle Bodenbeläge (außer Fliesen)

In den Bauplänen ist nichts zu finden, ich habe alles genau kontrolliert.

Die Baufirma (2 ältere Herren, weit über 70 Jahre) hat uns ja im persönlichen Gespräch mitgeteilt, dass es vergessen wurde aufzuführen, dass das Fliesen des Wohnzimmers nicht zum Angebot gehört, sondern nur für HWR, Küche, Flur, Bad und Gästebad gilt.

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#5
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Ich versteh schon, aber in diesem Fall haben Sie ja umgekehrt keinen Nachweis, daß für HWR, Küche, Flur und Bäder die Fliesen enthalten sind.

Damit die Fliesen des Wohnzimmers eingeschlossen sind, müßte drinstehen, daß sie inbegriffen sind. Genaugenommen steht das nicht mal für die Bäder drin. Der Fehler in der Baubeschreibung ist also keine Grundlage für Sie, die Baufirma überall fliesen zu lassen.

Bestimmt haben Sie doch vor dem Bau drüber gesprochen, und sicher hat die Baufirma damals nicht das Fliesen des Wohnzimmers versprochen.

Jedenfalls können Sie aus den fehlenden Angaben in der Baubeschreibung hier meiner Meinung nach keinen Nutzen ziehen. Die Baufirma schuldet Ihnen die Leistungen, die in der Baubeschreibung als inklusive aufgeführt sind, nicht alles, was dort nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Wie es aussieht, fliest man Ihnen HWR, Küche, Flur und Bäder, obwohl das nicht in der Baubeschreibung steht. Da können Sie froh sein, mehr ist im übrigen auch nicht üblich, außer Sie kaufen schlüsselfertig.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go473358-1):
Die Baufirma (2 ältere Herren, weit über 70 Jahre) hat uns ja im persönlichen Gespräch mitgeteilt, dass es vergessen wurde aufzuführen, dass das Fliesen des Wohnzimmers nicht zum Angebot gehört, sondern nur für HWR, Küche, Flur, Bad und Gästebad gilt.

Da nirgenwo was zu dem Bodenbelag für die Räume HWR, Küche, Flur, Bad und Gästebad vermerkt ist, hat man überhaupt keinen Anspruch auf Fließen. Schlicht weil für gar keinen Raum Fließen vertraglich vereinbart wurden.

Wenn die Baufirma also bereit ist, die ganzen Räume dennoch ohne extra Berechung zu fließen, sollte man froh sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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