Hallo,
ich habe folgende Frage: Gegen eine Person wird wegen eines nicht näher genannten Vergehens ermittelt. Bereits in der polizeilichen Vorladung wurde ein unvollständiger Name verwendet (Die Person hat einen Doppelnamen, beispielsweise in der Form: Heinz Harald). Da die besagte Person im Privatbereich und auch bei Postangelegenheiten (z.B. Name am Briefkasten, Bestellungen etc.) nur einen der beiden Namen verwendet, ist vielen der komplette Name nicht bekannt.
Was ist also nun im fiktiven Fall zu erwarten, wenn es zu einer Anklage kommt und die Anklageschrift ebenfalls mit unvollständigem Namen ausgewiesen ist? Analog dazu wäre es interessant zu wissen, wie es diesbezüglich bei einem Strafbefehl aussieht.
Vielen Dank für eure Antworten!
Unvollständiger Name in Anklageschrift
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Was ist also nun im fiktiven Fall zu erwarten, wenn es zu einer Anklage kommt und die Anklageschrift ebenfalls mit unvollständigem Namen ausgewiesen ist? Gar nichts, da das keinerlei Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Anklage bzw. des Strafbefehls hat.
-- Editiert von muemmel am 09.09.2017 15:47
ZitatWas ist also nun im fiktiven Fall zu erwarten, wenn es zu einer Anklage kommt und die Anklageschrift ebenfalls mit unvollständigem Namen ausgewiesen ist? Analog dazu wäre es interessant zu wissen, wie es diesbezüglich bei einem Strafbefehl aussieht. :
Dann sind die Belästigungen der Behörden natürlich von vornherein widerrechtlich. Der Angeklagte braucht keine Angst vor Strafe zu haben, egal wofür. Er muss nur seinen vollständigen Namen geheim halten. Und er kann sich auf eine fette Schadensersatzzahlung freuen, wenn die Behörden ihm trotzdem am Zeug flicken wollen.
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ZitatWas ist also nun im fiktiven Fall zu erwarten, wenn es zu einer Anklage kommt und die Anklageschrift ebenfalls mit unvollständigem Namen ausgewiesen ist? Gar nichts, da das keinerlei Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Anklage bzw. des Strafbefehls hat. :
-- Editiert von muemmel am 09.09.2017 15:47
das glaube ich nicht, da im Gesetz und in den zugehörigen Vorschriften ausdrücklich steht, dass Anklageschriften ALLE Vornamen enthalten müssen. Demzufolge ist eine Anklage laut meinem Verständnis von vornherein gar nicht möglich, da nicht mit eindeutiger Sicherheit bewiesen werden kann, dass sich diese Anklage auf die benannte Person bezieht. Selbst wenn ein Urteil zur Vollstreckung kommen würde und der "angebliche" Beschuldigte beispielsweise bei einer Verkehrskontrolle von der Polizei gesagt bekommt, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliegt, dürften die Beamten ihn demzufolge nicht mitnehmen, da der Haftbefehl nicht auf den eindeutigen Namen ausgestellt ist.
Wenn in der x-Straße ein Heinz Harald y wohnt und der als Heinz x, wohnhaft in der x-Straße, verknackt wird, ist das Urteil ungültig...ja nee, klar! Träumen Sie weiter.
ZitatWenn in der x-Straße ein Heinz Harald y wohnt und der als Heinz :y, wohnhaft in der x-Straße, verknackt wird, ist das Urteil ungültig...
FIFY. Das ist wie mit Cäsar, der das das Attentat in 44 v. Chr. bekanntlich überlebt hatte. Nur weil seine Angreifer fälschlich "Stirb, Cäsar!" gebrüllt hatten, und nicht korrekterweise "Stirb, Gaius Julius Cäsar!"
ZitatWenn in der x-Straße ein Heinz Harald y wohnt und der als Heinz x, wohnhaft in der x-Straße, verknackt wird, ist das Urteil ungültig...ja nee, klar! Träumen Sie weiter. :
Dieser Meinung kann ich aufgrund des genau geregelten Aufbaus von Anklageschriften und auch Strafbefehlen sowie Urteilen, welcher Explizit besagt, dass ALLE Vornamen anzugeben sind, leider nicht zustimmen.
ZitatWas ist also nun im fiktiven Fall zu erwarten, wenn es zu einer Anklage kommt und die Anklageschrift ebenfalls mit unvollständigem Namen ausgewiesen ist? :
Ein Hauptverfahren.
Zitatdass gegen ihn ein Haftbefehl vorliegt, dürften die Beamten ihn demzufolge nicht mitnehmen, da der Haftbefehl nicht auf den eindeutigen Namen ausgestellt ist. :
Witzigerweise wäre genau das ein Grund ihn erst recht mitzunehmen, zwecks Klärung der Idendität.
Zitat:ZitatWenn in der x-Straße ein Heinz Harald y wohnt und der als Heinz x, wohnhaft in der x-Straße, verknackt wird, ist das Urteil ungültig...ja nee, klar! Träumen Sie weiter. :
Dieser Meinung kann ich aufgrund des genau geregelten Aufbaus von Anklageschriften und auch Strafbefehlen sowie Urteilen, welcher Explizit besagt, dass ALLE Vornamen anzugeben sind, leider nicht zustimmen.
Na dann ...
Wo steht das denn explizit?
Und wo steht, was passiert, wenn dagegen verstoßen wird.
Zitat:dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliegt, dürften die Beamten ihn demzufolge nicht mitnehmen, da der Haftbefehl nicht auf den eindeutigen Namen ausgestellt ist.
Humbug! Selbst wenn der falsche Name -formell- eine Verhaftung verhindern würde, würden sie ihn schlicht nach § 127, Abs. 2 StPO vorläufig festnehmen und zum Haftrichter fahren, der dann hastigerweise einen neuen HB erlässt.
Dieser Meinung kann ich aufgrund des genau geregelten Aufbaus von Anklageschriften und auch Strafbefehlen sowie Urteilen, welcher Explizit besagt, dass ALLE Vornamen anzugeben sind, leider nicht zustimmen. Dumm nur, daß Sie keinen § und kein Urteil zitieren können, in dem das so genau geregelt ist.
Dieser Meinung kann ich aufgrund des genau geregelten Aufbaus von Anklageschriften und auch Strafbefehlen sowie Urteilen, welcher Explizit besagt, dass ALLE Vornamen anzugeben sind, leider nicht zustimmen. Dumm nur, daß Sie keinen § und kein Urteil zitieren können, in dem das so genau geregelt ist.
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