Unvollständiger Name in Anklageschrift

9. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
djafix
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 33x hilfreich)
Unvollständiger Name in Anklageschrift

Hallo,

ich habe folgende Frage: Gegen eine Person wird wegen eines nicht näher genannten Vergehens ermittelt. Bereits in der polizeilichen Vorladung wurde ein unvollständiger Name verwendet (Die Person hat einen Doppelnamen, beispielsweise in der Form: Heinz Harald). Da die besagte Person im Privatbereich und auch bei Postangelegenheiten (z.B. Name am Briefkasten, Bestellungen etc.) nur einen der beiden Namen verwendet, ist vielen der komplette Name nicht bekannt.

Was ist also nun im fiktiven Fall zu erwarten, wenn es zu einer Anklage kommt und die Anklageschrift ebenfalls mit unvollständigem Namen ausgewiesen ist? Analog dazu wäre es interessant zu wissen, wie es diesbezüglich bei einem Strafbefehl aussieht.


Vielen Dank für eure Antworten!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Was ist also nun im fiktiven Fall zu erwarten, wenn es zu einer Anklage kommt und die Anklageschrift ebenfalls mit unvollständigem Namen ausgewiesen ist? Gar nichts, da das keinerlei Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Anklage bzw. des Strafbefehls hat.

-- Editiert von muemmel am 09.09.2017 15:47

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(601 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von djafix):
Was ist also nun im fiktiven Fall zu erwarten, wenn es zu einer Anklage kommt und die Anklageschrift ebenfalls mit unvollständigem Namen ausgewiesen ist? Analog dazu wäre es interessant zu wissen, wie es diesbezüglich bei einem Strafbefehl aussieht.


Dann sind die Belästigungen der Behörden natürlich von vornherein widerrechtlich. Der Angeklagte braucht keine Angst vor Strafe zu haben, egal wofür. Er muss nur seinen vollständigen Namen geheim halten. Und er kann sich auf eine fette Schadensersatzzahlung freuen, wenn die Behörden ihm trotzdem am Zeug flicken wollen.

Ahe rva Fpurem. Qnf erggrg qra Natrxyntgra avpug, rf ung tne xrvar Xbafrdhramra.

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#3
 Von 
djafix
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 33x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Was ist also nun im fiktiven Fall zu erwarten, wenn es zu einer Anklage kommt und die Anklageschrift ebenfalls mit unvollständigem Namen ausgewiesen ist? Gar nichts, da das keinerlei Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Anklage bzw. des Strafbefehls hat.

-- Editiert von muemmel am 09.09.2017 15:47


das glaube ich nicht, da im Gesetz und in den zugehörigen Vorschriften ausdrücklich steht, dass Anklageschriften ALLE Vornamen enthalten müssen. Demzufolge ist eine Anklage laut meinem Verständnis von vornherein gar nicht möglich, da nicht mit eindeutiger Sicherheit bewiesen werden kann, dass sich diese Anklage auf die benannte Person bezieht. Selbst wenn ein Urteil zur Vollstreckung kommen würde und der "angebliche" Beschuldigte beispielsweise bei einer Verkehrskontrolle von der Polizei gesagt bekommt, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliegt, dürften die Beamten ihn demzufolge nicht mitnehmen, da der Haftbefehl nicht auf den eindeutigen Namen ausgestellt ist.

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#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Wenn in der x-Straße ein Heinz Harald y wohnt und der als Heinz x, wohnhaft in der x-Straße, verknackt wird, ist das Urteil ungültig...ja nee, klar! Träumen Sie weiter.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#5
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(601 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Wenn in der x-Straße ein Heinz Harald y wohnt und der als Heinz y, wohnhaft in der x-Straße, verknackt wird, ist das Urteil ungültig...


FIFY. Das ist wie mit Cäsar, der das das Attentat in 44 v. Chr. bekanntlich überlebt hatte. Nur weil seine Angreifer fälschlich "Stirb, Cäsar!" gebrüllt hatten, und nicht korrekterweise "Stirb, Gaius Julius Cäsar!"

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#6
 Von 
djafix
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 33x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Wenn in der x-Straße ein Heinz Harald y wohnt und der als Heinz x, wohnhaft in der x-Straße, verknackt wird, ist das Urteil ungültig...ja nee, klar! Träumen Sie weiter.


Dieser Meinung kann ich aufgrund des genau geregelten Aufbaus von Anklageschriften und auch Strafbefehlen sowie Urteilen, welcher Explizit besagt, dass ALLE Vornamen anzugeben sind, leider nicht zustimmen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120298 Beiträge, 39868x hilfreich)

Zitat (von djafix):
Was ist also nun im fiktiven Fall zu erwarten, wenn es zu einer Anklage kommt und die Anklageschrift ebenfalls mit unvollständigem Namen ausgewiesen ist?

Ein Hauptverfahren.



Zitat (von djafix):
dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliegt, dürften die Beamten ihn demzufolge nicht mitnehmen, da der Haftbefehl nicht auf den eindeutigen Namen ausgestellt ist.

Witzigerweise wäre genau das ein Grund ihn erst recht mitzunehmen, zwecks Klärung der Idendität.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von djafix):
Zitat (von fb367463-2):
Wenn in der x-Straße ein Heinz Harald y wohnt und der als Heinz x, wohnhaft in der x-Straße, verknackt wird, ist das Urteil ungültig...ja nee, klar! Träumen Sie weiter.


Dieser Meinung kann ich aufgrund des genau geregelten Aufbaus von Anklageschriften und auch Strafbefehlen sowie Urteilen, welcher Explizit besagt, dass ALLE Vornamen anzugeben sind, leider nicht zustimmen.


Na dann ... :)

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#9
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Wo steht das denn explizit?

Und wo steht, was passiert, wenn dagegen verstoßen wird.

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliegt, dürften die Beamten ihn demzufolge nicht mitnehmen, da der Haftbefehl nicht auf den eindeutigen Namen ausgestellt ist.


Humbug! Selbst wenn der falsche Name -formell- eine Verhaftung verhindern würde, würden sie ihn schlicht nach § 127, Abs. 2 StPO vorläufig festnehmen und zum Haftrichter fahren, der dann hastigerweise einen neuen HB erlässt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Dieser Meinung kann ich aufgrund des genau geregelten Aufbaus von Anklageschriften und auch Strafbefehlen sowie Urteilen, welcher Explizit besagt, dass ALLE Vornamen anzugeben sind, leider nicht zustimmen. Dumm nur, daß Sie keinen § und kein Urteil zitieren können, in dem das so genau geregelt ist.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Dieser Meinung kann ich aufgrund des genau geregelten Aufbaus von Anklageschriften und auch Strafbefehlen sowie Urteilen, welcher Explizit besagt, dass ALLE Vornamen anzugeben sind, leider nicht zustimmen. Dumm nur, daß Sie keinen § und kein Urteil zitieren können, in dem das so genau geregelt ist.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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