Unversicherter Versand, Ware weg?! - wer haftet?

26. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
Darla2003
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)
Unversicherter Versand, Ware weg?! - wer haftet?

Ich habe vor kurzem Ware bei eBay versteigert. Der Warenwert betrug 24,99 Euro zzgl. 3,50 Euro Versand.
Der Versand wurde unversichert gewünscht - zur Option stand ebenfalls versichert. Der Geldeingang war am 9.3., der Versand am 10.03 als Päckchen (Ean-Nr. liegt mir noch vor) und heute erfahre ich, in sehr unfreundlichem Ton, die Ware sei nicht angekommen. Habe vom Käufer keine andere Adresse erhalten, alle Daten in ebay bereits abgeglichen, immer die gleiche Adresse.
Das andere Päckchen sowie ein Paket von diesem Tag sind bei den Käufern angekommen. Ich handele nicht gewerblich, sondern nur ab und an zwecks Entleerung meines Kleiderschrankes.
Ich könnte ja jetzt auch davon ausgehen, die Ware gefällt dem Käufer einfach nicht und er stellt deshalb diese Behauptung auf. Die Post habe ich schon via Email angefragt.
Wer haftet denn nun bei unversichertem Versand?

Problem bei eBay und Co?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Laeuschen
Status:
Lehrling
(1293 Beiträge, 65x hilfreich)

Wenn Sie mich fragen, verhält es sich so:

BGB § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Heißt: Bis zur Abgabe beim Versandunternehmen haften Sie, ab dann der Käufer. Allerdings sollten Sie (Zeugenaussagen etc.) im Idealfall belegen können, dass Sie die Ware aufgegeben haben.



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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"

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#2
 Von 
Vagabund
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 15x hilfreich)

ich hatte auch schon mal so einen ähnlichen fall.
ich hatte mich damals kundig gemacht, mit dem abgeben des päckchens bei der post, ist deine pflicht erfüllt.
auch wenn er dir mit anwalt o.ä. droht, er ist im unrecht. du handelst ja nicht geweblich.
man kann jetzt zwar noch einen nachforschungsauftrag bei der post abgeben, bringt aber meist nix.
ich hatte damals glück, derjenige hat nicht mehr dran gedacht, das die adresse seiner (damaligen?) freundin bei ebay stand. nach ca. einem halben jahr hat sich die sache dann also geklärt.

ich wünsch dir auch viel glück bei deiner sache :-)

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Laeuschen
Status:
Lehrling
(1293 Beiträge, 65x hilfreich)

Lies doch mal hier nach (www.auction-help.de):

4. Warenversand als Päckchen oder als Paket?

Artikelversand "als Paket": Der Verkäufer hat das Paket zur Post gebracht, aber es ist leider nie bei Dir angekommen. Wende dich dann bitte umgehend an den Verkäufer. Dieser kann sich nämlich an die Post wenden und einen Nachforschungsauftrag veranlassen. Pakete sind je nach Paketdienst bis ca. 500 Euro versichert. Er bekommt nach erfolglosem Suchen das Geld von der Post erstattet und ist dann natürlich verpflichtet, es Dir auszuzahlen.



Es empfiehlt sich bei sehr teuren Waren (über 500 Euro), den Wert des Paketes auf dem Paketzettel zu deklarieren. Wer über einen Paketversender Pakete mit teurem Inhalt ohne besondere Wertangabe verschickt, kann beim Verlust der Sendung trotz Zusatzversicherung auf einem Teil seines Schadens sitzen bleiben (Urteil des Bundesgerichtshofes, BGH, AZ.: I ZR 234/02 vom 8. Mai 2003).


Anders liegt der Fall, wenn Du als Versandart "als Päckchen" verlangt hast. Zunächst einmal solltest Du den Verkäufer bitten, einen Nachforschungsauftrag bei der Post zu stellen - das ist auch bei einfachen Briefen möglich und nicht nur bei Paketen oder Einschreiben. Dazu gibt es ein Formular, auf dem man den Brief oder das Päckchen möglichst genau beschreiben soll. Das Risiko geht mit Übergabe des Päckchens an die Post sofort auf den Käufer über (§ 447 I BGB ). Es ist wohl schon häufig vorgekommen, das der hilfsbereite Postbote das Päckchen an der Haustür deponiert und ein "netter" Nachbar sich dann bedient hat. Wenn der Verkäufer behauptet, dass Päckchen verschickt zu haben (ein glaubwürdiger Zeuge findet sich immer, der aussagt, dass das Päckchen auch wirklich gepackt und verschickt wurde) und bleiben die Nachforschungen ohne Ergebnis, hast Du eigentlich immer Pech gehabt (vorausgesetzt dem Verkäufer "verschwinden" nicht ständig Päckchen auf dem Versandwege - dies wäre ein Indiz dafür, das der Verkäufer die Päckchen gar nicht erst versandt hätte).

Ganz schlecht sieht es dagegen für den Verkäufer aus, wenn Du ihn aufgefordert hast, die Sendung versichert (als Paket) zu verschicken und dafür auch die höheren Gebühren gezahlt hast. Hält sich der Verkäufer dann nicht an diese Abmachung, muss er Dir den entstandenen Schaden ersetzen (§ 447 II BGB ).

Am einfachsten ist die Sachlage, wenn Du bei einem Händler etwas ersteigerst. Anders als bei einem Kauf von Privat, geht in diesem Fall die Gefahr für die Ware erst an Dich über, wenn die Ware an Dich übergeben wird. Die bereits genannte Regelung aus § 447 BGB ist bei solchen Verträgen ("Verbrauchsgüterkauf") gem. § 474 II BGB nicht anwendbar, deshalb geht entsprechend § 446 BGB die Gefahr erst bei Übergabe auf den Käufer über - und gemäß § 475 I BGB darf der Händler mit Dir auch nichts anderes vereinbaren. Hier kannst Du also immer die für Dich günstigste Versandart wählen, wenn der Händler dies anbietet.



Unproblematisch ist der Fall, wenn der Verkäufer von Anfang an die Ware nicht versenden wollte und nur das Geld kassiert. Dies ist ein eindeutiger Betrug und kann straf- und zivilrechtlich verfolgt werden. Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des AG Westerstede vom 19.12.2001, Az.: 21 C 792/01 . Danach haftet ein Auktionsbetreiber nicht für Unregelmäßigkeiten in der Vertragsabwicklung. Insbesondere schuldet der Betreiber keine Überprüfung der Identität und Bonität des Anbieters und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (z. B. Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften) durch die Auktionsteilnehmer. Für den Fall nachweislicher Betrugsfälle bieten einige Auktionshäuser besondere Betrugspräventionen und ggf. auch Schadensregulierungen auf dem Kulanzweg. In jedem Fall sollte bei dem Verdacht eines Betrugs das Auktionshaus informiert werden (eBay-Käuferschutz). Auch empfiehlt sich vor dem Kauf die Überprüfung des Bewertungsprofiles, um eventuelle "schwarze Schafe" unter den Teilnehmern erkennen zu können.



Zusammenfassung: Als Käufer von Privat sollte man den versicherten Versand bevorzugen, als privater Verkäufer ebenso (damit nicht später bei einem Verlust auf dem Postwege der Zweifel bleibt, ob überhaupt der Versand erfolgt ist). Bei einem Kauf bei einem Händler sollte immer die günstigste Versandart gewählt werden. Unversicherter Versand "lohnt" nur bei Waren, deren Verlust man "verschmerzen" kann.

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#4
 Von 
Darla2003
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen lieben Dank!

In diesem Falle - ich bin der private Versender - gab es die Option für versichert oder unversichert und der Käufer hat den unversicherten Versand verlangt, bzw. nur kommentarlos überwiesen und sich bis auf diese eine Mitteilung nie bei mir persönlich gemeldet.
Mir liegt der Zahlungsbon von diesem Tage vor sowie die Päckchenummer (EAN-Nr. des Aufklebers) vor.
Ich schätze einfach, dass die Ware nicht gefallen hat. Die Post habe ich schon via Email kontaktiert, ebenso die Kontaktdaten des Käufers via ebay angefordert und im Telefonbuch eine mögliche Adressabweichung überprüft. Der Käufer wohnt in einer Wohngemeinschaft ist aber auch dort eingetragen. Da der Warenwert unter 25 Euro lag, denke ich greift hier kein Käuferschutz und die ebay-Standard-Antworten kann sich jeder denken, da ich selbst schon mehrfach damit als Käufer zu tun hatte und mehr als genug Lehrgeld gezahlt habe...
Nun ja, wir werden sehen...

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#5
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Der Postbote wird sich hüten, ein versichertes Paket zu entwenden. Er ist nämlich das ärmste Würstchen in der Kette des Paketversands und als erstes dran, wenn ein versichertes verschwindet.

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"Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und den nennen sie ihren Standpunkt"

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#7
 Von 
Laeuschen
Status:
Lehrling
(1293 Beiträge, 65x hilfreich)

Aber auf jeden Fall Nachforschungsantrag stellen! Kommt zwar meist nichts bei rum, aber dann haben Sie wenigstens guten Willen bewiesen....ich war mal Käufer, Päckchen war auch futsch, einfach weg, und nach Nachforschungsauftrag wieder aufgetaucht....!

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#8
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Wenn der Postbote so blöd ist (bzw. so wenig verdient), daß er meint, die Nachnahmezahlung gegen seinen Job einzutauschen, dann ist daß nicht Dein Problem, sondern das der Post. Sie muß für den entstandenen Schaden aufkommen, da sie sich zur Erfüllung der Dienstleistung verpflichtet hat.
Und was die Preisangabe auf dem Paketzettel angeht, hätte ich mal folgende Denkanregung:

Angenommen, das Paket verschwindet. Wer weiß dann noch, ob da ein Preis draufstand oder nicht? Na? Machts klick?

Wenn von Notieren des Preises die Rede ist, dann geht es sicherlich um das Exemplar, welches Du als Absendebeleg bekommst und nicht um das, welches auf dem Paket klebt.

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#10
 Von 
Darla2003
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Nachdem ich den Käufer nun über die Päckchennummer sowie den Kassenbon unterrichtet habe und den Nachforschungsantrag gestellt habe - schwups - ist die Ware angeblich ja doch schon längst angekommen!
Was soll ich sagen - war ein netter Versuch - in meinem Fall!

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#11
 Von 
Laeuschen
Status:
Lehrling
(1293 Beiträge, 65x hilfreich)

Dann war der Käufer wohl ein kleiner Shakespeare-Anhänger, getreu dem Motto "Viel Lärm um Nichts" :)

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#12
 Von 
Darla2003
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Vermutlich - aus Gaudi lasse ich den Nachforschungsantrag offen - vielleicht ergibt sich etwas, denn mich interessiert, wann die Ware angekommen ist und ich denke, sie kam VOR der Email-Info an und dann wäre es ja eine Vorspiegelung falscher Tatsachen - und das kommt dann in meine Bewertung rein...

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#13
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

§ 447 ?

Viel entscheidender dürfte 433ff-446 in Verbindung mit 854 BGB / 929 BGB. sein.

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#14
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von psst):
§ 447 ?
Viel entscheidender dürfte 433ff-446 in Verbindung mit 854 BGB / 929 BGB. sein.


Bei einem Versendungskauf? Käufer wünscht den Versand vom Erfüllungsort an einen anderen Ort. Da greifen wohl weder § 433 noch ff .

Soweit ich es hier richtig verstanden habe, geht es um den Verlust einer unversicherten Warensendung. Da sind die Ausführungen von Laeuschen zutreffender.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

MEinst du wirklich, dass das nach mehr als 11 Jahren noch Jemand aus dem Thread interessiert???

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