Unvermietung und Mietfläche

14. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
FrankenWilli
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Unvermietung und Mietfläche

Hallo,

ich möchte ein Zimmer untervermieten und mich interessiert, wie viel Steuern ich darauf zahlen muss.
Ich folge mal dem Beispiel auf der site http://www.mietrecht.org/untervermietung/untervermietung-einkuenfte-aus-vermietung/.
Was mich interessiert und worauf bei dem Link nicht eingegangen wird, ist gemeinschaftlich genutzter Raum.
Also zB. die Wohnung hat 100m².
Mein Zimmer hat 20m².
Das zu vermietende Zimmer hat 30m².
Die gemeinsam genutzte Fläche beträgt 50m² (Flür, Küche, Bad).
Also vermiete ich 30m² plus 50m² gemeinsam genutzt, entspricht einen Anteil von 55m².
Kann ich beim Finanzamt folgende Ausgabe geltend machen:
55% der von mir an meinem Vermieter zu zahlende Miete
(+ 55%Strom, +55%Gas, + 50%DSL)?

Danke für Antworten und herzliche Grüße!
Frank

-- Editier von FrankenWilli am 14.09.2017 10:25

-- Editiert von Moderator am 15.09.2017 01:04

-- Thema wurde verschoben am 15.09.2017 01:04

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Sie müssen nur Steuern zahlen, wenn Sie durch die Untervermietung Gewinn erwirtschaften und dann auch nur den Gewinnanteil der Miete.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FrankenWilli
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Sie müssen nur Steuern zahlen, wenn Sie durch die Untervermietung Gewinn erwirtschaften und dann auch nur den Gewinnanteil der Miete.


Muss ich auf jeden Fall die Anlage V ausfüllen oder nur, wenn ich wirklich Gewinn mache?

Und war meine Berechnung mit der Aufteilung der gemeinsam genutzten Räume korrekt? (In dem velinkten Beispiel wurde nur der vermietete Raum berechnet.)

-- Editiert von FrankenWilli am 14.09.2017 10:40

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

:forum:


Das dürfte unter "Steuerrecht" besser aufgehoben sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Die Anlage V musst du nur ausfüllen, wenn du tatsächlich Gewinn machst.
Es ist aber sicher sinnvoll, deine Berechnung, die z.B. ergibt, dass du keinen Gewinn machst, gut aufzuheben - z.B. für etwaige (spätere) Rückfragen des Finanzamtes

Ich würde so rechnen
20m² eigenes Zimmer = 40% von Gesamtkosten bzw. von Gemeinschaftsflächen
30m² vermietetes Zimmer = 60% von Gesamtkosten bzw. von Gemeinschaftsflächen
------------------------------------------------------------------------------------------------------------
50m² "Privaträume" gesamt = 100% "Privaträume"
Letztlich ist auch deine Berechnungsweise nicht falsch - aber für dich ungünstiger ;-)
Den Ansatz der verlinkten Seite halte ich für falsch bzw. extrem ungünstig für den Untervermieter (falls der Untermieter auch Gemeinschaftsflächen benutzen darf) - vielleicht sind die einfach davon ausgegangen, dass der Untermieter keine Gemeinschaftsflächen benutzt, aber das ist ja völlig realitätsfremd.

Was auch zur Kostenseite zählt, sind die Betriebskosten und etwaige Kosten aus den sonstigen Untervermieterpflichten (Schönheitsreparaten?, Instandhaltungspflichten, Möblierungsgestellung?) sowie ggf. anteilige Kosten für weitere Wohnnebenkosten, die nicht als umlagefähige Betriebskosten über den (Haupt)Vermieter laufen > z.B. anteilige Rundfunkgebühren/Internetanschluss, Stromverbrauch etc

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
FrankenWilli
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke! :-)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.316 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen